7.5.3 Würdigung der Kammer Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen und des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel zur Überzeugung, dass der Beschuldigte durchaus im Betäubungsmittelhandel tätig war und grössere Mengen Kokain von der Gruppierung rund um G.________ und H.________ erwarb und anschliessend weiterveräusserte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in dieser Hinsicht weitestgehend überzeugend, auf sie kann vorab verwiesen werden (pag. 1386 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).