18 Vorinstanz (pag. 1368 ff., pag. 1375 ff. und pag. 1378 f.) verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den subjektiven Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Kammer. Auch auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet und hierauf – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 7.5.3 Würdigung der Kammer