15 in Verbindung gestanden und durch diese über dessen Anhaltung informiert worden sei (pag. 122). In den sichergestellten Geräten hätten sehr wenige telefonische Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und G.________ bzw. H.________ gefunden werden können. Allerdings habe der Beschuldigte die Applikation «Viber» benutzt, welche er offensichtlich bereinigt und sowohl die Nach- richten- als auch die Anrufverläufe gelöscht habe. Diese Verbindungen hätten nachträglich nicht mehr aufgedeckt werden können (pag. 122). Sodann liegen den Akten die Protokolle der Hausdurchsuchungen der Studios __