Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.4 Vorbemerkung zum Aufbau der Beweiswürdigung Nachfolgend wird die Beweiswürdigung entsprechend der Gliederung der Vorinstanz vorgenommen, d.h. die einzelnen Tatvorwürfe werden separat und – in Abweichung der chronologischen Aufführung in der Anklageschrift – in der Reihenfolge Ziff. I.1.2., I.1.1., I.1.3., I.1.5. und I.1.4. AKS geprüft.