S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).