I.1.3. und Ziff. I.1.5. der Anklageschrift). Alles andere in der Anklageschrift erwähnte – namentlich die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. und I.1.4. der Anklageschrift – wird vom Beschuldigten hingegen vollumfänglich bestritten. 7.3 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1365; S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).