_ indirekt unterstützt. Aus den Anträgen der Verteidigung geht hervor, dass mit Blick auf die Anklageschrift der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. der Anklageschrift) insoweit bestritten wird, als der Beschuldigte seine eigentliche Täterschaft beim Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift verneint und vorbringt, sich nur in untergeordnetem Rahmen – nämlich als Gehilfe – strafbar gemacht zu haben. Überdies werden gemäss den Anträgen der Verteidigung Erwerb und Besitz von 251 Gramm reinem Kokain und 289.4 Gramm reinem Heroin anerkannt (Ziff. I.1.3. und Ziff.