7.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet vor oberer Instanz, selber mit Kokain oder Heroin gehandelt zu haben. Er habe nichts gekauft und nichts verkauft. Der Beschuldigte gibt hingegen zu, G.________ seine Wohnung und das Studio zur Verfügung gestellt und davon gewusst zu haben, dass dieser dem Drogenhandel nachgehe. Der Beschuldigte sei somit nicht selbst aktiv im Drogenhandel tätig gewesen, wie ihm dies zum Vorwurf gemacht werde; er habe lediglich den Drogenhandel von G.________ indirekt unterstützt.