Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die Sanktion, die Höhe der Landesverweisung sowie den Kostenpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt betreffend die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung