398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die Sanktion, die Höhe der Landesverweisung sowie den Kostenpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;