VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen; praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eröffnungsmodalitäten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).