III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Geldwäscherei (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten), die ausgesprochene Landesverweisung von 8 Jahren und die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen;