IV.2.–6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen sind demnach der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Geldwäscherei (Ziff.