Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und anderswo in der Zeit vom 01.05.2019 bis am 24.03.2021 durch Erwerb zum Eigenkonsum, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von rund 4 Gramm Marihuana und Haschisch, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;