1457 f.]) als auch der Beschuldigte (Schreiben vom 28. Juni 2023 [pag. 1459 f.]) teilten auf entsprechende Verfügung hin mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der anderen berufungsführenden Partei beantragt werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2023 wurde antragsgemäss der Substituierung von Rechtsanwältin B.________ durch Rechtsanwalt C.________ Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 6./7. Mai 2024 statt (pag. 1529 ff.).