Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, sowie Geldwäscherei (Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten, einer Landesverweisung von 8 Jahren und die Auferlegung der Verfahrenskosten. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 14. Juni 2023 [pag. 1457 f.]) als auch der Beschuldigte (Schreiben vom 28. Juni 2023 [pag.