1446 ff.) und am 5. Juni 2023 der Beschuldigte (pag. 1449 ff.) formund fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch gemäss Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf den Sanktionen- und Kostenpunkt (pag. 1447). Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, sowie Geldwäscherei (Ziff.