8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist der auftraggebenden Behörde erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 10. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]