Die beschuldigte Person hat damit noch einen Betrag von CHF 56'434.35 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen CHF 31’204.60) für die Verfahrenskosten zu bezahlen. 6. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen und der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat SK 2 / Falschgeld, Guisanplatz 1, 3003 Bern (Fall Nr. ________) übergeben: - 4 Falschgeldnoten à EUR 20.00 - 30 Falschgeldnoten à EUR 100.00 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).