Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 229 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuil- lemin, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwä- scherei, in Umlaufsetzen falschen Geldes etc. sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Februar 2023 (PEN 2022 246+247) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 9. Februar 2023 folgendes Urteil (pag. 1311 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in D.________ (Ortschaft), E.________ (Adresse) und anderswo in der Zeit vom 01.05.2019 bis am 24.03.2021 durch Erwerb zum Eigenkonsum, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von rund 4 Gramm Marihuana und Haschisch wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes (EUR 3'080.00), angeblich be- gangen in der Zeit vom 20.09.2020 bis am 24.03.2021 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse); 2. von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe, an- geblich begangen in der Zeit von April 2020 bis März 2021 in D.________ (Ortschaft) (Deliktsbe- trag CHF 114'030.00) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/20), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1'287.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen) von CHF 1'626.75, insgesamt bestimmt auf CHF 2'914.25, an den Kanton Bern. [Kostentabelle] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädi- gung von CHF 395.25 ausgerichtet. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin F.________ eine Entschädi- gung von CHF 932.60 ausgerichtet. 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig (Umsatz mind. CHF 394’944.00, Reingewinn mind. CHF 89’760.00) qualifiziert begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) 1.1. in der Zeit vom 11.04.2020 bis am 19.07.2020 durch Erwerb von unbekannten Personen und Veräussern an unbekannte Personen von total 2'427 Gramm Kokaingemisch (1’796 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 74%); 1.2. in der Zeit vom 20.09.2020 bis am 21.03.2021 durch Erwerb von G.________ und H.________ und Veräussern an unbekannte Personen von total 9250 Gramm Kokain- gemisch (8’417.5 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 91%); 1.3. am 24.03.2021 durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 1.3.1. 216 Gramm Kokaingemisch (203 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 94%); 1.3.2. 58 Gramm Kokaingemisch (48 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 83%) 1.4. am 16.12.2020 durch Erwerb von unbekannten Personen und Veräussern an L.________ von 99.2 Gramm Heroingemisch (33 Gramm reines Heroin Hydrochlorid, RHG 33%); 1.5. am 24.03.2021 durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 499 Gramm Heroingemisch (289.4 Gramm reines Heroin Hydrochlorid, RHG 58%); 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11.04.2020 bis am 24.03.2021 in D.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag CHF 9'401.12) und in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten. Die Untersuchungshaft von 688 Tagen (24.03.2021 - 09.02.2023) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (19/20), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 26'462.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen) von CHF 30'794.85, insgesamt bestimmt auf CHF 57'257.35 (ohne Kosten für die amtlichen Ver- teidigungen auf CHF 32'027.60). 3 [Kostentabelle] IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.09.2018 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. V. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ (ab 12.10.2022) wer- den wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7’509.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'424.95 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin F.________ (24.03.2021 - 11.10.2022) werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 17'719.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz von CHF 5'491.45 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: vgl. separates Dokument. 4 2. Die folgenden beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 499 Gramm Heroingemisch (RHG 58%) - 216 Gramm Kokaingemisch (RHG 94%) - 58 Gramm Kokaingemisch (RHG 83%) - ca. 4 Gramm Marihuana 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Verpackungsmaterial - Verpackung Mobiltelefon PALM - Verpackung Mobiltelefon SAMSUNG - Digitalwaage MYCO - Digitalwaage KENEX - Tasche mit Verpackungsmaterial - Verpackungsmaterial (aus Kehrichtsack) - Mobiltelefon SAMSUNG - Mobiltelefon PALM - SIM Karte - Quittungen/Notizen 4. Der Geldbetrag von CHF 25'300.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 823.00 wird in der Höhe von CHF 823.00 zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. Die beschuldigte Person hat damit noch einen Betrag von CHF 56'434.35 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen CHF 31’204.60) für die Verfahrenskosten zu bezahlen. 6. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen und der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat SK 2 / Falschgeld, Guisanplatz 1, 3003 Bern (Fall Nr. ________) übergeben: - 4 Falschgeldnoten à EUR 20.00 - 30 Falschgeldnoten à EUR 100.00 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist der auftraggebenden Behörde erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 10. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland jeweils am 10. Februar 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1326 f. resp. pag. 1332). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Mai 2023 (pag. 1359 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 1435 f.). Am 25. Mai 2023 reichten die Generalstaatsanwalt- schaft (pag. 1446 ff.) und am 5. Juni 2023 der Beschuldigte (pag. 1449 ff.) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch gemäss Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom Vorwurf des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. II.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) sowie auf den Sanktionen- und Kostenpunkt (pag. 1447). Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und ge- werbsmässig qualifiziert begangen, sowie Geldwäscherei (Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten, einer Landesverweisung von 8 Jahren und die Auferle- gung der Verfahrenskosten. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 14. Juni 2023 [pag. 1457 f.]) als auch der Beschuldigte (Schreiben vom 28. Juni 2023 [pag. 1459 f.]) teilten auf entsprechende Verfügung hin mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der anderen berufungsführenden Partei beantragt werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2023 wurde antrags- gemäss der Substituierung von Rechtsanwältin B.________ durch Rechtsanwalt C.________ Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 6./7. Mai 2024 statt (pag. 1529 ff.). 3. Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs In der Berufungsanmeldung vom 10. Februar 2023 wurde namens des Beschul- digten zugleich der vorzeitige Strafvollzug beantragt (pag. 1326 f.). Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2023 (pag. 1337.1) keine Einwände gegen das Gesuch erhob, wurde das Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs mit Verfügung vom 24. Fe- bruar 2023 gutgeheissen (pag. 1342 f.). Der Beschuldigte trat die Strafe per 26. April 2023 vorzeitig an (pag. 1353). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde über den Beschul- digten ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 4. April 2024, pag. 1515 ff.) eingeholt sowie ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 17. April 2024, pag. 1523 f.) angefordert. Sodann wurden beim Staatssekretariat für Migration SEM sowie den Einwohner- und Spezialdiensten 6 der Stadt D.________ (Ortschaft) (ESD) ergänzende Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt (datierend vom 5. April 2024, pag. 1520 ff. [SEM-Bericht] resp. 3. April 2024, pag. 1512 ff. [ESD-Bericht]). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Mai 2024 folgende Anträge (pag. 1553 ff.; ohne Hervorhebungen): Plaise à la 1ère Chambre pénale de la Cour suprême du canton de Berne de : 1. Prendre acte que le jugement de première instance est entré en force de chose jugée dans la mesure où il 1.1. Classe la procédure pour violation à la LStup selon ch. I du dispositif ; 1.2. Libère A.________ de la prévention de mise en circulation de fausse monnaie (chiffre II. 1. du dispositif du jugement de première instance) ; 1.3. Renonce à la révocation du sursis de la peine du jugement du 19.09.2018 (chiffre IV. du dispositif) ; 1.4. Rends les différentes ordonnances de procédure (ch. VI. du dispositif). 2. Statuer à nouveau sur les préventions suivantes, reprochées à Monsieur A.________: 2.1. Infraction qualifiée à la LStup, prétendument commise à D.________ (Ortschaft), dans les quantités et aux périodes retenues aux chiffres III. 1.1 à1.5; 2.2. Blanchiment d'argent, prétendument commis entre le 11.04.2020 et 24.03.2021, à D.________(Ortschaft) (chiffre III. 2.); 2.3. Obtention illicite de prestations de l'aide sociale, prétendument commise entre avril 2020 et mars 2021 à D.________(Ortschaft) pour CHF 114’030.- (chiffre II.. 2. du dispositif). 3. Partant, reconnaître Monsieur A.________ coupable des préventions suivantes : 3.1. Infraction qualifiée à la LStup : 3.1.1. Pour s'être rendu complice d'acquisition et mise en vente de 2'427 grammes de cocaïne net, entre le 11.04.2020 et le 19.07.2020 (ch. 1.1. de l'AA); 3.1.2. Pour avoir acquis et possédé 251 grammes de cocaïne net et 289.4 grammes d'héroïne net (ch. 1.3. et 1.5. de l'AA); Et le libérer pour le surplus. 4. Partant, condamner Monsieur A.________ à une peine privative de liberté de 36 mois, dont 24 fermes et 12 avec sursis, sous déduction de la peine privative de liberté déjà purgée en détention provisoire, resp. pour motifs de sûretés ou en exécution anticipée de peine. 5. Renoncer à ordonner une mesure d'expulsion selon l'art. 66a CP et à ordonner l'inscription de l'expulsion dans le système SIS. 6. Examiner nouvellement la répartition des frais de première instance, plus particulièrement mettre à la charge de l'Etat les frais relatifs aux infractions pour lesquelles le prévenu a été libéré. 7. Mettre les frais judiciaires de seconde instance à charge de l'État. 7 8. Allouer au prévenu une indemnité équitable pour ses frais de défense en première instance relatifs aux infractions pour lesquelles il a été libéré, pour le surplus, taxer les honoraires de la mandataire d'office. 9. Allouer au prévenu une indemnité équitable pour ses frais de défense en deuxième instance. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2024 folgende Anträge (pag. 1549 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und anderswo in der Zeit vom 01.05.2019 bis am 24.03.2021 durch Erwerb zum Eigenkonsum, Besitz zum Eigenkon- sum und Konsum von rund 4 Gramm Marihuana und Haschisch, ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes (EUR 3'080.00), angeblich begangen in der Zeit vom 20.09.2020 bis am 24.03.2021 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse); 3. des Verzichts auf Widerruf der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 19.09.2018 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF40.00 gewähr- te bedingte Vollzug, mit Auferlage der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren an den Be- schuldigten (Ziff. I.V. Urteilsdispositiv); 4. die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ für das erstinstanz- liche Verfahren bestimmt wurde (Ziff. V. Urteilsdispositiv); 5. der weiteren Verfügungen betreffend 5.1. Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen (Art. 69 StGB; Ziff. VI.2. erst- instanzliches Urteilsdispositiv): - 499 Gramm Heroingemisch (RHG 58%) - 216 Gramm Kokaingemisch (RHG 94%) - 58 Gramm Kokaingemisch (RHG 83%) - ca. 4 Gramm Marihuana 5.2. Einziehung zur Vernichtung folgender Gegenstände (Art. 69 StGB; Ziff. VI.3. erstinstanz- liches Urteilsdispositiv): - Verpackungsmaterial - Verpackung Mobiltelefon PALM - Verpackung Mobiltelefon SAMSUNG - Digitalwaage MYCO - Digitalwaage KENEX Tasche - mit Verpackungsmaterial 8 - Verpackungsmaterial (aus Kehrichtsack) - Mobiltelefon SAMSUNG - Mobiltelefon PALM - SIM Karte - Quittungen/Notizen 5.3. Einziehung des Betrags von CHF 25’300.00 (Art. 70 StGB; Ziff. VI.4. erstinstanzliches Ur- teilsdispositiv); 5.4. Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 823.00 zur Deckung der Ver- fahrenskosten (Ziff. VI.5. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 5.5. Einziehung zur Vernichtung folgender Gegenstände und Übergabe an die Bundeskrimi- nalpolizei, Kommissariat SK2/ Falschgeld, Guisanplatz1, 3003 Bern (Fall Nr. ________) (Ziff. VI.6. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): - 4 Falschgeldnoten à EUR 20.00 - 30 Falschgeldnoten à EUR 100.00 II. A.________ sei zudem schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig (Umsatz mind. CHF 394'944.00, Reingewinn mind. CHF 89'760.00) qualifiziert begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) 1.1. in der Zeit vom 11.04.2020 bis am 19.07.2020 durch Erwerb von unbekannten Personen und Veräussern an unbekannte Personen von total 2’427 Gramm Kokaingemisch (1'796 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 74%); 1.2. in der Zeit vom 20.09.2020 bis am 21.03.2021 durch Erwerb von G.________ und H.________ und Veräussern an unbekannte Personen von total 9'250 Gramm Kokain- gemisch (8’417.5 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 91%); 1.3. am 24.03.2021 durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 1.3.1 216 Gramm Kokaingemisch (203 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 94%); 1.3.2 58 Gramm Kokaingemisch (48 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, RHG 83%) 1.4. am 16.12.2020 durch Erwerb von unbekannten Personen und Veräussern an L.________ von 99.2 Gramm Heroingemisch (33 Gramm reines Heroin Hydrochlorid, RHG 33%); 1.5. am 24.03.2021 durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 499 Gramm Heroingemisch (289.4 Gramm reines Heroin Hydrochlorid, RHG 58%); 2. des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von April 2020 bis März 2021 in D.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag ca. CHF 27’073.60); 9 3. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11.04.2020 bis am 24.03.2021 in D.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag CHF 9’401.12); und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. e und o, 148a, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG, Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 764 Tagen (24.03.2021 — 26.04.2023); 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. aStPO). 2. Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. aStGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 4. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben E. 2) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in D.________ (Ortschaft), E.________ (Adresse) und anderswo in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis am 24. März 2021 durch Erwerb zum Eigenkonsum, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von rund 4 Gramm Marihuana und Haschisch einge- stellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter rechts- kräftig sind sodann der Freispruch von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen falschen Geldes, angeblich begangen in der Zeit vom 20. September 2020 bis am 24. März 2021 in D.________ (Ortschaft), E.________ (Adresse) (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs), der Verzicht auf den Widerruf des dem Be- 10 schuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2018 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie die Auferlegung von CHF 300.00 Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die weiteren Verfügungen sind soweit die Beschlagnahmungen betref- fend (Ziff. IV.2.–6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen sind demnach der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldi- gung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbs- mässig qualifiziert begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Geldwäscherei (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten), die ausgesprochene Landesverweisung von 8 Jahren und die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VI. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs sind betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs) zu überprüfen; praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eröff- nungsmodalitäten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die Sanktion, die Höhe der Landesverweisung sowie den Kostenpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt betreffend die von der Staatsanwaltschaft ange- fochtenen Punkte nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1.–1.5. der Anklageschrift vom 21. April 2022 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 997 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und ge- werbsmässig qualifiziert begangen, durch Erwerb und Veräusserung von Kokain und Heroin, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokain und Heroin, sowie Konsum von Ma- 11 rihuana und Haschisch, in der Zeit von 11.04.2020 bis 24.03.2021 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse), und evtl. anderswo, im Einzelnen: 1.1. in der Zeit von 11.04.2020 bis 19.07.2020 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und evtl. anderswo, durch Erwerb und Veräusserung von Kokain- gemisch, indem der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum eine unbekannte Menge, jedoch mindes- tens 2'427 Gramm Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad 74 % Cocain Hydrochlorid) von unbekannten Personen erwarb und an unbekannt gebliebene Abnehmer veräusser- te, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens CHF 10.00 pro Gramm, somit insgesamt mindestens CHF 24'270.00, erzielte, im Einzel- nen: 1.1.1. ca. 11.04.2020: Erwerb von 49.9 Gramm Kokaingemisch 1.1.2. ca. 06.05.2020: Erwerb von 468 Gramm Kokaingemisch 1.1.3. ca. 28.05.2020: Erwerb von 477.4 Gramm Kokaingemisch 1.1.4. ca. 11.06.2020: Erwerb von 456.1 Gramm Kokaingemisch 1.1.5. ca. 16.06.2020: Erwerb von 293.3 Gramm Kokaingemisch 1.1.6. ca. 27.06.2020: Erwerb von 480.1 Gramm Kokaingemisch 1.1.7 ca. 05.07.2020: Erwerb von 83.2 Gramm Kokaingemisch 1.1.8. ca. 09.08.2020: Erwerb von 44.9 Gramm Kokaingemisch 1.1.9. ca. 19.07.2020: Erwerb von 74.4 Gramm Kokaingemisch insgesamt erworben rund 2'427 Gramm Kokaingemisch, insgesamt erworben rund 1'796 Gramm reines Kokain 1.2. in der Zeit von 20.09.2020 bis 21.03.2021 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und evtl. anderswo, durch Erwerb und Veräusserung von Kokain- gemisch, indem der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum eine Menge von insgesamt rund 9'250 Gramm Kokaingemisch von der Gruppierung rund um G.________ und H.________ er- warb und davon rund 8'976 Gramm (Annahme Reinheitsgrad 91 % Cocain Hydrochlorid) an unbekannt gebliebene Abnehmer veräusserte, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens CHF 10.00 pro Gramm, somit insgesamt rund CHF 89'760.00, erzielte; im Einzelnen: 1.2.1. am 20.09.2020: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.2. am 21.09.2020: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.3. am 25.09.2020: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.4. am 30.09.2020: Erwerb von 1600 Gramm Kokaingemisch 1.2.5. am 21.10.2020: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.6. am 29.10.2020: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.7 am 30.10.2020: Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch 12 1.2.8. am 07.11.2020: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.9. am 13.11.2020: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.10. am 20.11.2020: Erwerb von 250 Gramm Kokaingemisch 1.2.11. am 23.11.2020: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.12. am 24.11.2020: Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch 1.2.13. am 30.11.2020: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.15. [sic!] am 17.12.2020: Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch 1.2.16. am 27.12.2020: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.17. am 23.12.2020: Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch 1.2.18. am 02.01.2021: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.19. am 09.01.2021: Erwerb von 100 Gramm Kokaingemisch 1.2.20. am 18.01.2021: Erwerb von 50 Gramm Kokaingemisch 1.2.21. am 22.01.2021: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.22. am 28.01.2021: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.23. am 01.02.2021: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.24. am 07.02.2021: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.25. am 15.02.2021: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.26. am 27.02.2021: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.27. am 05.03.2021: Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch 1.2.28. am 09.03.2021: Erwerb von 250 Gramm K0kaingemisch 1.2.29. am 18.03.2021: Erwerb von 300 Gramm Kokaingemisch 1.2.30. am 21.03.2021: Erwerb von 100 Gramm Kokaingemisch insgesamt erworben: rund 9’250 Gramm Kokaingemisch, insgesamt erworben: rund 8'419 Gramm reines Kokain insgesamt veräussert: rund 8'976 Gramm Kokaingemisch insgesamt veräussert: rund 8'419 Gramm Kokaingemisch 1.3. am 24.03.2021, durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokaingemisch, 1.3.1. indem der Beschuldigte in dem von ihm gemieteten Studio an der E.________(Adresse) in D.________ (Ortschaft) 216 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 94% Cocain Hydrochlorid; reiner Wirkstoff rund 203 Gramm) auf- bewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war; 1.3.2. indem der Beschuldigte in dem von ihm gemieteten Studio an der E.________(Adresse) in D.________ (Ortschaft) 58 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 83% Cocain Hydrochlorid; reiner Wirkstoff ca. 48 Gramm) auf- bewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war. 13 1.4. am 16.12.2020 in D.________ (Ortschaft), E.________ (Adresse), durch Veräusserung von Heroingemisch Indem der Beschuldigte insgesamt 99.2 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 33% He- roin Hydrochlorid; rund 33 Gramm reiner Wirkstoff) an L.________ veräusserte, 1.5. am 24.03.2021, durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von Heroingemisch, indem der Beschuldigte in dem von ihm gemieteten Studio 499 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 58% Heroin Hydrochlorid, 289.4 Gramm reiner Wirkstoff) aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war; 7.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet vor oberer Instanz, selber mit Kokain oder Heroin ge- handelt zu haben. Er habe nichts gekauft und nichts verkauft. Der Beschuldigte gibt hingegen zu, G.________ seine Wohnung und das Studio zur Verfügung ge- stellt und davon gewusst zu haben, dass dieser dem Drogenhandel nachgehe. Der Beschuldigte sei somit nicht selbst aktiv im Drogenhandel tätig gewesen, wie ihm dies zum Vorwurf gemacht werde; er habe lediglich den Drogenhandel von G.________ indirekt unterstützt. Aus den Anträgen der Verteidigung geht hervor, dass mit Blick auf die Anklageschrift der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. der Anklageschrift) insoweit be- stritten wird, als der Beschuldigte seine eigentliche Täterschaft beim Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift verneint und vorbringt, sich nur in unterge- ordnetem Rahmen – nämlich als Gehilfe – strafbar gemacht zu haben. Überdies werden gemäss den Anträgen der Verteidigung Erwerb und Besitz von 251 Gramm reinem Kokain und 289.4 Gramm reinem Heroin anerkannt (Ziff. I.1.3. und Ziff. I.1.5. der Anklageschrift). Alles andere in der Anklageschrift erwähnte – namentlich die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. und I.1.4. der Anklageschrift – wird vom Beschuldigten hingegen vollumfänglich bestritten. 7.3 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1365; S. 7 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verwei- sen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinn- voll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen so- wie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- pflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weite- res feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwä- gungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die 14 Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehal- te, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vor- instanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.4 Vorbemerkung zum Aufbau der Beweiswürdigung Nachfolgend wird die Beweiswürdigung entsprechend der Gliederung der Vorin- stanz vorgenommen, d.h. die einzelnen Tatvorwürfe werden separat und – in Ab- weichung der chronologischen Aufführung in der Anklageschrift – in der Reihen- folge Ziff. I.1.2., I.1.1., I.1.3., I.1.5. und I.1.4. AKS geprüft. 7.5 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.2. der Anklageschrift 7.5.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend wiederge- geben; auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1366 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus wird auf eine weitere Auflistung und eigentliche Zusammenfassung der objektiven Beweismittel verzichtet. Aus Sicht der Kammer sei an dieser Stelle zu den objek- tiven Beweismitteln, teilweise wiederholend, teilweise präzisierend, Folgendes hervorgehoben: Gemäss Anzeigerapport vom 8. März 2022 (pag. 112 ff.) ist der Beschuldigte nicht nur am Briefkasten der Liegenschaft an der E.________(Adresse) ange- schrieben, sondern auch schriftenpolizeilich in der vorgenannten Liegenschaft gemeldet. Er habe gemäss Eigentümerin der Liegenschaft und gemäss Mietver- trag das Studio ________ (Nummer x) an der E.________(Adresse) ab dem 20. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2018 für monatlich CHF 500.00 gemietet (pag. 136). Anschliessend habe er das Studio .________ (Nummer x) ab dem 25. Ja- nuar 2021 nochmals für drei Monate gemietet (pag. 143). Sodann habe er gemäss den Angaben der Eigentümerin der Liegenschaft und dem Mietvertrag vom 31. Mai 2018 seit dem 1. Juni 2018 das Studio ________ (Nummer y) an der E.________(Adresse) für monatlich CHF 700.00 gemietet. Dieser Mietzins wird direkt vom Sozialdienst bezahlt (pag. 223). Die Studiowohnung ________(Nummer y) sei unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung und im Beisein des Beschuldigten durchsucht worden. Nebst einer ge- ringen Menge Marihuana-Blüten, Verpackungsmaterialien sowie EUR 3'080.00 Falschgeld sei in einer Schublade der Schlüssel zum Studio .________(Nummer x) gefunden worden. Im Studio ________ (Nummer x) wurden zwei Digitalwaa- gen, CHF 25'300.00 sowie mehrere Portionen Betäubungsmittel (rund 810 Gramm brutto) aufgefunden und sichergestellt (pag. 115). Der Beschuldigte führte anlässlich der Anhaltung zwei Mobiltelefone (Samsung mit der Nr. ________ und Palm mit der Nr. ________) sowie eine separate SIM- Karte (mit der Nr. ________) mit sich. Auf beiden Mobiltelefonen hätten sich Hin- weise auf Betäubungsmittelhandel befunden. Am Tag der Anhaltung von G.________ habe der Beschuldigte die SIM-Karte (Palm) ausgewechselt. Dies lasse vermuten, dass er weiterhin mit Personen aus dem Umfeld von G.________ 15 in Verbindung gestanden und durch diese über dessen Anhaltung informiert wor- den sei (pag. 122). In den sichergestellten Geräten hätten sehr wenige telefoni- sche Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und G.________ bzw. H.________ gefunden werden können. Allerdings habe der Beschuldigte die Ap- plikation «Viber» benutzt, welche er offensichtlich bereinigt und sowohl die Nach- richten- als auch die Anrufverläufe gelöscht habe. Diese Verbindungen hätten nachträglich nicht mehr aufgedeckt werden können (pag. 122). Sodann liegen den Akten die Protokolle der Hausdurchsuchungen der Studios ________(Nummer y) und 11 (pag. 669 f.) an der E.________(Adresse), ________ (PLZ) D.________ (Ortschaft), vor. Bezüglich des Studios ________(Nummer y) sind die im Protokoll aufgeführten Posten Verpackungsma- terial, 3 Minigrip mit Gras (ca. 4 Gramm) sowie der Schlüssel zum Studio .________(Nummer x), welcher sich im Sideboard befand, zu erwähnen (pag. 670). Im Studio .________(Nummer x) wurden gemäss Durchsuchungsprotokoll (pag. 670) insgesamt CHF 25'300.00 gefunden; dies in drei Bündeln à CHF 4'500.00, CHF 13'800.00 und CHF 700.00 (vgl. hierzu Fotos pag. 687–689). Wei- ter wurden fünf Blöcke mit Drogen gefunden. Diese wurden jeweils inklusive Ver- packung gewägt und fotografiert. Es handelt sich um einen blau verpackten Block à 525.3 Gramm (pag. 677) sowie vier weiss verpackte Blöcke à 102.9, 79.1, 62.2 sowie 42.2 Gramm (pag. 678–681), zusammengerechnet somit 811.7 Gramm. Die genauen Berechnungen des entsprechenden Nettogewichts und der Rein- heitsgrade sind im forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Juni 2021 ersichtlich (pag. 237 ff). Weiter wurden bei der Hausdurchsuchung zwei Digitalwaagen (vgl. hierzu Fotos pag. 682 f.) sowie Ver- packungsmaterial (vgl. Fotos pag. 684 f.) gefunden. Betreffend die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Rufnummer ________ (Mobiltelefon Samsung [pag. 137 f.]) auf den Namen der Tochter des Beschuldigten registriert wurde. Es konnte keine Verbindung zwischen dieser Rufnummer und jener von G.________ festgestellt werden. In der History der Taschenrechner-Applikation konnten drei Rechnungen gefunden werden (vgl. hierzu Fotos pag. 148 und pag. 151). Erwäh- nenswert ist, dass das Resultat einer Rechnung (300 x 46 = 13'800) mit der Bar- geldsicherstellung korrespondiert. In den Notizen des Telefons findet sich sodann eine Auflistung von Namen und jeweils eine Zahl dahinter (vgl. hierzu Fotos pag. 156, pag. 181–183). Im Systemordner «WhatsApp/Media/WhatsApp Images/Sent» fand sich die Fotografie einer Notiz, auf welcher «N.________, O.________ (Ortschaft), 250. Fr.» geschrieben steht (vgl. hierzu Foto pag. 142). Weiter wurden auf dem Mobiltelefon Fotos mit Betäubungsmitteln gefunden, die sich auf dem roten Salontisch des Beschuldigten befanden. Diese Bilder waren gelöscht worden und konnten anlässlich der Analyse des Mobiltelefons wieder- hergestellt werden (es handelt sich dabei um die für die vorliegende Anklageziffer relevanten Fotos auf pag. 171–176, pag. 180 sowie pag. 184 bis 186). Auf einem weiteren Foto ist ein Stapel mit Tausendernoten sowie eine Uhr der Marke Calvin Klein auf dem roten Salontisch des Beschuldigten ersichtlich (pag. 167). Hinzu kommt ein Foto mit einer der Digitalwaagen (pag. 168), welche 16 auch bei der Hausdurchsuchung vorgefunden wurde (pag. 682). Es befinden sich weitere Fotos auf dem Mobiltelefon Samsung, welche aber einzig für das Jahr 2020 und damit für den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift relevant sind (es wird darauf in nachstehender Ziff. 7.7.2 zurückgekommen werden). Foto- grafiert wurden mit dem Samsung alsdann folgende SMS-Nachrichten auf dem Mobiltelefon Palm (pag. 133): «il a une odeur essence et un goût dégueulasse!!! C’est pas bon pour fumer sniffer non plus» (pag. 192), «Une tra le peggiori che abbia provato!» (pag. 193) sowie «Cattiva Sapore di chimico, petrolio o simili, brucia, se fumata fa vomitare» (pag. 194), «Cattiva anche questa Dani Domani ti chiamo vediamo che fare» (pag. 195). Das Mobiltelefon Palm betreffend wurde die Rufnummer ________ (pag. 139 f.) am 19. Oktober 2020 auf den Namen P.________ registriert. Der Reisepass die- ser Person ist seit dem 23. September 2020 als gestohlen oder von ihm verloren im Schengener Informationssystem SIS zur Sicherstellung ausgeschrieben. Diese Rufnummer stand am 7. Februar 2021 zwei Mal mit der Rufnummer ________) von G.________ in Kontakt. Es sind diverse Rufnummern auf dem Mobiltelefon Palm gespeichert; diese entsprechen zum Teil auch den gespeicherten Rufnum- mern auf der sichergestellten SIM-Karte (pag. 139). Es wurden zwei SMS- Nachrichten sichergestellt: Die eine vom 26. Dezember 2020, 15.53 Uhr, mit dem Inhalt «il a une odeur essence et un goût dégueulasse!!! C’est pas bon pour fu- mer sniffer non plus» (pag. 157). Die andere vom 12. Januar 2021, 11.09 Uhr, mit dem Inhalt «C’est tres bien mon amie super flach merci» (pag. 158). Zur SIM-Karte (mit der Nr. ________ [pag. 141]) ist festzuhalten, dass diese Ruf- nummer am 21. Januar 2019 auf den Namen Q.________ registriert wurde. Es konnte keine Person mit diesem Namen gefunden werden; die Ausweisnummer dieser Person ist in der Schweiz unbekannt und die angegebene Adresse existiert nicht. Diese Rufnummer stand in der Zeit vom 20. Januar 2021 bis 4. Februar 2021 zehn Mal mit zwei durch G.________ genutzten Rufnummern in Kontakt ________ und ________). Es sind diverse Rufnummern auf der SIM-Karte ge- speichert, welche zum Teil auch den gespeicherten Rufnummern auf dem sicher- gestellten Mobiltelefon Palm entsprechen (pag. 139). In den Buchhaltungsunterlagen von G.________ (pag. 296–299, 302 f., 306 f., 309 f., 324 f., 329 f., 332–334, 341, 334–338) wurde Buch darüber geführt, wann G.________ wem wieviel Drogen zu welchem Preis geliefert hat. Der Name «I.________» taucht immer wieder auf und wurde von der ermittelnden Polizei gelb markiert. Der Beilage 101 zum Anzeigerapport vom 8. März 2022 (pag. 231) ist zu entnehmen, dass die Daten in der Buchhaltung mit den festgestellten Fahr- ten der Kuriere (G.________ und H.________) nach D.________ (Ortschaft) kor- respondieren. Aus diesen Buchhaltungsaufstellungen geht hervor, dass G.________ «I.________» im Zeitraum 20. September 2020 bis 21. März 2021 insgesamt 9'250 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von total CHF 402'050.00 lieferte. Weiter ist auf den aktenkundigen Auszug des Schlussberichts der Strafuntersu- chung des Bundesamts für Polizei fedpol vom 25. Mai 2021 (pag. 1232 ff.) hinzu- weisen, woraus zur Zelle «I.________» hervorgeht, dass G.________ und 17 H.________ regelmässig Betäubungsmittel an eine Person, genannt «I.________», geliefert hätten. Diese Treffen hätten, im Gegensatz zu den meis- ten übrigen Treffen, in einer Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) an der E.________(Adresse) stattgefunden. G.________ habe am 1. Februar 2021 ge- gen 17.20 Uhr beim Betreten dieser Adresse beobachtet werden können. Sein Besuch habe nur ein paar Minuten gedauert. In ähnlicher Weise sei H.________ am 15. Februar 2021, ca. 17.10 Uhr, beim Betreten des Gebäudes gesehen wor- den. Die Tatsache, dass G.________ und H.________ Kokain an «I.________» geliefert hätten, gehe aus mehreren Audioaufnahmen hervor. Erwähnenswert sei die Aufnahme vom 11. Februar 2021, in der G.________ und «I.________» mit- einander telefonierten und in der G.________ «I.________» frage, «ob er 3 mit- nehmen solle». I.________ habe geantwortet, dass er nur noch 1 und etwas übrig habe. G.________ habe daraufhin geantwortet, dass er «zwei nehme». Ebenfalls erwähnenswert sei die Aufnahme vom 15. Februar 2021, in der in einem Telefon- gespräch G.________ H.________ frage, ob er zu «I.________» gehe und H.________ dies bestätigt habe. Gerade im Zusammenhang mit dieser Lieferung an «I.________» seien weitere Audioaufnahmen vom 15. Februar 2021 von In- teresse, aus denen hervorgehe, dass G.________ als Vermittler zwischen H.________ und «I.________» auftrete. In einer Audioaufnahme vom 25. Februar 2021, in der G.________ und R.________ über die Abrechnung von Betäu- bungsmittelgeschäften sprechen würden, tauche der Name «I.________» auf. Es scheine, dass «I.________» damals noch Schulden bei G.________ gehabt ha- be. «S.________» sei von G.________ über diese Lieferungen informiert worden. In einem Gespräch zwischen G.________ und «S.________» vom 12. Februar 2021, in dem es um die Abrechnung des Betäubungsmittelverkaufs gehe, habe G.________ «S.________» mitgeteilt, dass «ihm der I.________ eine weniger gerechnet habe». Die Kantonspolizei Bern, Fahndung D.________ (Ortschaft), sei über diese Informationen in Kenntnis gesetzt worden und habe «I.________» als A.________ identifizieren können (pag. 1236). Sodann liegt den Akten der Rapport Domaine forensique vom 29. Juni 2021 (pag. 241 ff.) vor. Hierzu ist präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz da- zu (vgl. pag. 1368) festzuhalten, dass die Fingerabdrücke nicht nur auf verschie- denen Stücken von Zellophan, Plastiksäcken und auf einem Metalllöffel zu finden waren, sondern dass sich in diesen Zellophanstücken und Plastiksäcken die Dro- gen befunden haben (pag. 254). Im Rapport wird weiter festgehalten, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten nicht nur auf den äusseren Schichten der Verpa- ckungen, sondern auch in den inneren Schichten der Verpackungen zu finden waren (pag. 242). 7.5.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 418 ff., 446 ff., 458 ff., 480 ff., 505 ff., 520 ff., 572 ff., 576 ff., 589 ff., 612 ff., 622 ff., 635 ff. und 1275 ff.), die Aussagen des Zeugen G.________ (pag. 266 ff., 269 ff., 284 ff., 314 ff., 326 ff., 357 ff., 1285 ff.) und die Aussagen des Zeugen H.________ (pag. 369 ff., 372 ff., 406 ff.) vor. Vorab sei auf die eigentlichen Ein- vernahmeprotokolle sowie deren zutreffende, ausführliche Zusammenfassung der 18 Vorinstanz (pag. 1368 ff., pag. 1375 ff. und pag. 1378 f.) verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den subjektiven Beweismit- teln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Kammer. Auch auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet und hierauf – soweit relevant – direkt im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 7.5.3 Würdigung der Kammer Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussa- gen und des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie unter Berücksich- tigung der objektiven Beweismittel zur Überzeugung, dass der Beschuldigte durchaus im Betäubungsmittelhandel tätig war und grössere Mengen Kokain von der Gruppierung rund um G.________ und H.________ erwarb und anschlies- send weiterveräusserte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in dieser Hin- sicht weitestgehend überzeugend, auf sie kann vorab verwiesen werden (pag. 1386 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständig- keit halber werden ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen, teilweise aber auch wiederholend, die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen nochmals in beweismässiger Hinsicht einer Aussagenwürdigung unterzo- gen und auf Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln überprüft. 7.5.3.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 1380 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten sind (...) widersprüchlich und liessen wenig Kontinuität erkennen. Vielmehr passte er seine Angaben immer wieder dem Stand der Untersuchung an. Dies beispiels- weise betreffend den Zeitpunkt, wann er G.________ kennen lernte. Am Anfang der Untersuchung liess er diesbezüglich verlauten, ihn seit Januar 2021 zu kennen (pag. 420 Z. 56 f.). Anlässlich einer nächsten Einvernahme machte er geltend, G.________ schon seit 2020 zu kennen (pag. 510 Z. 215). Er habe das aus Angst bei der ersten Einvernahme nicht gesagt (pag. 510 Z. 215 f.). Er habe G.________ von September – November 2020 erlaubt, bei ihm zu bleiben und in dieser Zeit habe dieser auch seine Sachen vorbereitet (pag. 511 Z. 288 f.). Auf Vorhalt eines Fotos aus seinem Han- dy, welches G.________ im Juli 2020 zeigte, gab der Beschuldigte schlussendlich an, G.________ nun doch seit Ende Dezember 2019 oder Januar 2020 zu kennen (pag. 527 Z. 313). Anlässlich der nächsten delegierten Einvernahme durch die Polizei am 10.08.2021 (pag. 572 ff.) machte der Be- schuldigte geltend, dass er gestresst sei und keine Fotos mehr vorgehalten bekommen wolle (pag. 572 Z. 23). Die Einvernahme wurde in der Folge abgebrochen. Ein ähnliches Aussageverhalten leg- te er auch bezüglich der von G.________ erhaltenen Geldbeträge an den Tag. So gab er im Febru- ar 2021 an, lediglich die Miete von 600.00 Fr. für das Studio .________(Nummer x) von G.________ erhalten zu haben (pag. 451 Z. 194 ff., pag. 461 Z. 129 ff.). Als schliesslich Fragen zu grösseren Anschaffungen gestellt wurden, machte er sodann aus taktischen Gründen geltend, dass ihm G.________ auch finanziell ausgeholfen habe und er für die Nutzung der Wohnung ab Septem- ber jeden Monat von G.________ 600.00 Fr. erhalten habe (pag. 512 Z. 335 ff.). Insgesamt habe er 3'000.00 Fr. von G.________ bekommen (pag. 514 Z. 413). Das Aussageverhalten des Beschuldig- ten zeichnete sich daher auch durch prozesstaktische Überlegungen aus. Er antizipierte die Vorwür- fe und passte seine Aussagen entsprechend an, um dann anschliessend die passenden Antworten 19 auf die Fragen bereit zu haben. Nichtsdestotrotz verstrickte er sich bei seinen Aussagen in Wider- sprüche, machte nicht logische Aussagen und die Anpassungen seiner Aussagen an den Ermitt- lungsstand der Untersuchung sind evident. Insgesamt sind daher die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und auf diese kann nicht abgestellt werden. Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer ansch- liessen. Vor oberer Instanz blieb der Beschuldigte betreffend die Frage, wann er G.________ kennengelernt habe, nun bei seinen späteren Aussagen, wonach dies Ende 2019 in D.________ (Ortschaft) gewesen sei (pag. 1535 Z. 147 f.). Un- terschiedliche Angaben machte der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens auch zu den Gründen, weshalb er das Studio .________(Nummer x) gemietet hatte. So führte er bei der Hafteröffnung am 24. März 2021 aus, dass seine Woh- nung zu klein gewesen sei, er Platz für sein Velo gebraucht habe und so ab Fe- bruar 2021 vorübergehend für ca. drei Monate das Studio .________(Nummer x) für CHF 400.00 habe mieten können, um sein Velo und andere Sachen dort zu deponieren (pag. 451 Z. 166 ff.). Gleichzeitig führte er aber aus, dass er Anfang Februar 2021 – resp. war es auf Nachfrage schliesslich Ende Februar 2021 – G.________ mitgeteilt habe, dass er noch ein Zimmer habe und – da er Geld brauchte – ihm dieses für CHF 600.00 vermietet habe (pag. 451 Z. 195 f. und pag. 452 197 ff.). Es sei abgemacht worden, dass er G.________ das Studio für einen Monat vermiete (pag. 453 Z. 235 ff.). Später, am 25. Mai 2021, sagte er dann aus, G.________ habe ihm zweimal CHF 600.00 bezahlt (pag. 461 Z. 122). Am 7. Juni 2021 hiess es wiederum, G.________ habe ihm im Februar 2021 CHF 1'800.00 Miete im Voraus gegeben, nachdem er G.________ gesagt habe, dass er die Miete von 1'200.00 schon bezahlt habe (pag. 514 Z. 428 ff.). Am 9. November 2021 führte der Beschuldigte dann aus, G.________ habe ihm im Jahr 2020 drei, vier oder fünf Mal je CHF 600.00 Miete bezahlt, danach noch CHF 400.00. Auf Frage, ob G.________ ihm im Jahr 2021 Geld gegeben habe, führte der Beschuldigte in einer neuen Version aus, er habe im Februar 2021 CHF 400.00 von G.________ erhalten; im März 2021 habe G.________ ihm dann kein Geld mehr gegeben. Er habe noch darauf gewartet, doch habe er ihm nichts mehr gegeben (pag. 591 Z. 74 ff.). Nur kurze Zeit später, am 29. November 2021 scheint der Beschuldigte seine früheren Aussagen wieder vergessen zu haben und gab zu Protokoll, drei bis vier Monate lang CHF 600.00 erhalten zu haben, danach habe G.________ die Miete selber bezahlt und ihm (gemeint: dem Be- schuldigten) nur noch CHF 200.00 bezahlt (pag. 625 Z. 141 ff.). Vor der oberen Instanz sagte der Beschuldigte aus, die Wohnung erstmal für drei Monate gemie- tet zu haben, woraufhin G.________ ihm das Geld für drei Monate gegeben und er dies der «Frau» bezahlt habe (pag. 1535 Z. 173 ff.). Auch die Angaben des Beschuldigten, wie es dazu kam, dass er im Studio .________(Nummer x) die Drogen(-utensilien) zusammenräumte, sind wider- sprüchlich. Am 24. März 2021 sagte der Beschuldigte bei der Hafteröffnung aus, dass ihn jemanden, der angegeben habe, er sei der Bruder von G.________, an- gerufen und ihm gesagt habe, G.________ sei ausgereist. Der Bruder habe wis- sen wollen, wo die Sachen von G.________ seien und sei vorbeigekommen. Zu- sammen seien sie dann ins Studio ________(Nummer y) gegangen. Als der Bru- der kurz zum Denner gegangen sei, sei er selbst ins Studio .________(Nummer 20 x) gegangen und habe festgestellt, dass es viele Sachen habe und sei erschro- cken. Er habe sich einen Moment bei einem Spaziergang gefangen, sei dann wieder ins Studio gegangen und habe alles zusammengepackt (pag. 453 Z. 246 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2021 änderte er dann seine Version: Als er nichts von G.________ gehört habe, habe er dieses Zimmer or- dentlich gemacht und alle Sachen zusammengepackt (pag. 462 Z. 175 f.). Vorher habe er versucht, G.________ anzurufen (pag. 462 Z. 185). Nach fünf Tagen sei eine Person gekommen und habe G.________ Sachen abholen wollen. Da er die Person nicht gekannt habe, habe er ihr gesagt, dass G.________ diese Sachen abholen solle. Die Person habe gesagt, dass sie aus T.________ (Land) komme, also habe er dieser Person seine Wohnung gezeigt und nicht das Studio .________(Nummer x) (pag. 462 Z. 176 ff.). Diese Version änderte der Beschul- digte dann wiederum noch in der gleichen Einvernahme, indem er aussagte, die- se Person habe ständig telefoniert und gesagt, dass er der Kollege oder Fratello von G.________ sei. Nach zwei Tagen habe ihn diese Person auf sein privates Telefon angerufen und nach der Arbeit auf ihn gewartet. Diese Person sei dann mit ihm direkt nach oben gekommen, weshalb er seine Wohnung gezeigt habe. Nach einer Weile sei diese Person dann gegangen und der Beschuldigte sei auch weggegangen (pag. 466 Z. 392 ff.). Abermals eine neue Version kam im Rahmen der Einvernahme vom 27. Mai 2021 hinzu. Es habe ihn ein Mann angerufen und ihm gesagt, dass G.________ von der Polizei angehalten worden sei. Dieser Mann kenne G.________ schon lange und schaue nach ihm. Eine Woche später sei der Mann dann gekommen und habe nach den Drogen gefragt, doch habe der Beschuldigte ihm diese nicht gegeben (pag. 485 Z. 243 ff.). Bei der Staatsanwalt- schaft erzählte es der Beschuldigte am 7. April 2022 wiederum anders. So habe er einen Anruf erhalten, dass G.________ festgenommen worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er alles zusammenpacken und an einen Ort bringen solle. Das habe er dann auch gemacht (pag. 643 Z. 283 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass G.________ dort gelebt habe, bis ihn die Polizei fasste. Er habe dann einen Anruf erhalten und jemand habe ihm gesagt: «Hallo, Fratello, er wurde gefasst, pack seine Sachen zusammen und nimm sie aus der Wohnung». Es spricht Bände, dass der Beschuldigte sich sodann hierfür zur Verfügung stellte, wenn er doch kein Interesse am eigentlichen Drogenhandel und lediglich die Wohnung zur Ver- fügung gestellt haben will. Zu den Aussagen des Beschuldigten bezüglich der auf seinem Mobiltelefon vor- gefundenen Fotos erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1386, S. 28 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Nichts Anderes gilt für die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der Fotos der Digitalwaagen mit dem Kokainpulver/-steinen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten muten geradezu abenteuerlich an. G.________ soll sämtliche Fotos, welche sich auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten befanden und Inhalte aufwiesen, welche auf eine illegale Tätigkeit hindeuten könnten (bspw. Bargeld, Drogen, Notizzettel) mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgenommen haben (pag. 525 Z. 238 ff., pag. 626 Z. 197 ff., pag. 649 Z. 525 ff., pag. 1275 Z. 32 ff.). G.________ verfügte aber selber über ein Mobiltelefon und hätte das Bargeld und die Drogen ohne weiteres selber foto- grafieren können. Zumal es wenig einleuchtend ist, dass G.________ den Aufwand betrieben hätte, 21 diese Fotos mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu machen, um sie sich anschliessend an sein Handy zu senden und sie dann dem Chef weiterzuleiten. Wie G.________ glaubhaft ausgeführt hat, hatte zunächst sein Chef Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 294 Z. 751). So wäre es um einiges einleuchtender gewesen, wenn die Fotos direkt vom Mobiltelefon des Beschuldigten an «S.________» geschickt worden wären. Es sind deshalb auch diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu erachten und auf diese kann nicht abgestellt werden. Hingegen gab der Beschuldigte zu, dass die Fotos aus seiner Wohnung stammen (pag. 524 Z. 163 ff., Z. 198, pag. 525 Z. 245 ff., pag. 528 Z. 260). Dass er die Bilder von jemandem erhalten hätte, machte er nicht geltend und dafür finden sich auch keine Hinweise. Auch bestritt der Beschuldigte nicht, dass sich in den Paketen auf den Fotos Kokaingemisch befand (pag. 525 Z. 255 f., pag. 526 Z. 260, pag. 526 Z. 301 f.). Beweismässig gilt deshalb als erstellt, dass die im Mobiltelefon des Beschuldigten wieder herge- stellten Fotos der Digitalwaagen mit dem weissen Pulver vom Beschuldigte aufgenommen wurden und das Kokain ihm gehörte. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Auch der Kam- mer erhellt nicht, weshalb die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefun- denen Fotos von G.________ erstellt worden sein sollten, zumal in zeitlicher Hin- sicht auch darauf hinzuweisen ist, dass die Fotos zu einem Zeitpunkt erstellt wur- den, als der Beschuldigte G.________ gemäss seinen Erstaussagen (pag. 420 Z. 56 f.) noch gar nicht kannte. Auch vor oberer Instanz betonte der Beschuldigte, G.________ habe ein iPhone 6 gehabt, welches kaputt gewesen sei. G.________ habe sehr viele Fotos mit seinem Handy gemacht und wenn er ihn gefragt habe, weshalb er dies mache, habe G.________ geantwortet, er wolle sie seinem Chef schicken (pag. 1535 Z. 133 ff.). Selbst wenn auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre, offenbaren sie einzig, dass der Beschuldigte deutlich mehr im Drogenhandel involviert war, als er zugeben wollte. Der Beschuldigte bestritt sodann auch vor oberer Instanz, «I.________» zu sein (pag. 1538 Z. 290 f.). Er gab anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 29. November 2021 hierzu Folgendes zu Protokoll (pag. 614 Z. 99 ff.): Sie sagten aus, dass «G.________» Sie «U.________ (Spitzname)» oder «K.________(ähnlich wie J.)» genannt habe. «G.________» erklärte gegenüber der Polizei, dass er Sie «I.________» genannt und Ihre Rufnummer in seinem Telefon unter dem Namen «J.________» registriert habe. Aufgrund der Ähnlichkeit der Namen «J.________» und «K.________ (ähnlich wie J.)», sowie des Ergebnisses der Fotokonfrontation gehe ich davon aus, dass «G.________» von Ihnen spricht, wenn er «I.________» oder «J.________» erwähnt. Möchten Sie hierzu etwas sagen? Er hat mich so gerufen. Das ich I.________ oder K.________(ähnlich wie J.) bin? Bitte lasst mich. Ich habe nichts entgegengenommen. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf diese Aussage argumen- tiert, der Beschuldigte habe auch selbst einmal zugegeben, «I.________» ge- nannt zu werden, kann ihr mit Blick auf die konkrete Aussage zumindest nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Dessen ungeachtet verbleiben der Kammer keine Zweifel, dass es sich beim Beschuldigten tatsächlich um «I.________» handelte. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die stimmigen und 22 nachvollziehbaren Aussagen von G.________ (vgl. E. 7.5.3.2 hiernach) sowie den Schlussbericht der Strafuntersuchung des Bundesamts für Polizei fedpol vom 25. Mai 2021 (pag. 1232 ff.) zu verweisen. Auch wurde der Beschuldigte von H.________ als «I.________» identifiziert (pag. 380 Z. 120). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte seinerseits zu keinem Zeitpunkt eine überzeugende Erklärung zu liefern vermochte, wer «I.________» denn sein solle; dies obwohl er zur eige- nen Entlastung ein hohes Interesse an dessen Identifizierung haben müsste. Aus der gesamten Aussageanalyse erhellt, dass der Beschuldigte den Überblick darüber verloren hat, wann er nun was sagte. Er passte seine Aussagen wieder- holt dem laufenden Erkenntnisstand an und verstrickte sich zunehmend in Wider- sprüche. Mit der Vorinstanz und Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass in den Aussagen des Beschuldigten insgesamt viele Schutzbehauptungen aus- zumachen sind. Die Angaben des Beschuldigten widersprechen sodann diametral den objektiven Beweismitteln. Der Beschuldigte kann die ihn belastenden Be- weismittel in keiner Weise widerlegen. Die Vorinstanz führte hierzu richtigerweise aus (pag. 1380, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Beschuldigten konnte in der Wohnung ________(Nummer y) Verpackungsmaterial und im Studio .________(Nummer x) Drogen (Kokain und Heroin), Verpackungsmaterial und ein grosser Bargeldbetrag sichergestellt werden (pag. 667 ff.). Trotz dieser objektiven Beweismittel bestritt der Beschuldigte bis zuletzt, im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen zu sein. Er machte geltend, dass die im Studio .________(Nummer x) sichergestell- ten Sachen (Drogen und Verpackungsmaterial) G.________ gehören würden (pag. 420 Z. 42, pag. 421 Z. 114 f., pag. 425 Z. 304, pag. 521 Z. 33 ff., pag. 581 Z. 221 f., pag. 597 Z. 375 ff., pag. 614 Z. 96 f., pag. 624 Z. 57 f., pag. 642 Z. 259 f., pag. 1276 Z. 26). Seine Angaben, wonach er das Opfer und von G.________ instrumentalisiert worden sei, um die Wohnung für den Betäubungsmittelhan- del mieten zu können, ist jedoch als reine Schutzbehauptung bzw. den Versuch, den Fokus auf G.________ zu lenken, zu werten. So sind die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht ein- leuchtend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb G.________ den Wohnungsschlüssel für das Stu- dio .________(Nummer x) beim Beschuldigten hätte deponieren sollen, wenn es tatsächlich ihm gehören würde (pag. 420 Z. 73 f., pag. 452 Z. 199, pag. 463 Z. 248 ff., pag. 1281 Z. 25 ff.). Dies hät- te G.________ sowie dem Beschuldigten einen organisatorischen Mehraufwand bereitet, der mit Blick auf die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten, nicht sinnvoll gewesen wäre. Zudem ist es auch le- bensfremd, dass G.________ dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel zum Studio .________(Nummer x) überlassen hätte, da er damit riskiert hätte, dass dieser das darin gelagerte Bargeld und Drogenmaterial entwendete, zumal der Beschuldigte kein langjähriger Freund und Ver- trauter von G.________ war. Hinzu kommt, dass im Studio .________(Nummer x) keine persönli- chen Gegenstände von G.________, wie beispielsweise Zahnbürste, Kleider etc. gefunden worden sind, welche auf seinen Aufenthalt hingewiesen hätten. Die Angaben des Beschuldigten können auch nicht durch die sporadischen Überwachungen durch die Polizei bestätigt werden. Vielmehr konnte diese feststellen, dass sich G.________ jeweils sehr kurz so am 21.03.2021 für 14 Minuten, am 18.03.2021 für 5 Minuten und am 09.03.2021 für 3 Minuten beim Beschuldigten aufgehalten hat (pag. 596 Z. 316 ff.). Ein längerer Aufenthalt oder gar eine Übernachtung konnte durch die Polizei nicht beobachtet werden. G.________ verneinte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch, Be- darf an einem weiteren Drogenbunker gehabt zu haben, da er bereits über zwei Wohnungen verfüg- te (pag. 1287 Z. 40). 23 Vor oberer Instanz äusserte sich der Beschuldigte zu den Sicherstellungen an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 24. März 2021 dahingehend, dass er nicht wisse, wie viel Geld, Kokain oder Heroin das gewesen sei; er habe alles in die Tasche gepackt (pag. 1536 Z. 182 ff.). Insgesamt bleibt mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln sich nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf die unglaubhaften Aus- sagen des Beschuldigten zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgestellt werden kann. 7.5.3.2 Aussagen von G.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von G.________ wie folgt (pag. 1381, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.________ hingegen war in seinem eigenen Verfahren, soweit aus den vorliegend erhältlich ge- machten Akten ersichtlich, geständig und gab zu, im Kokainhandel tätig gewesen zu sein. Auch er erkannte den Beschuldigten auf der Fotowahlkonfrontation als den Abnehmer «I.________/I.________-44» (pag. 290 Ziff. 733, pag. 736, pag. 359 Z. 8). Anlässlich der Hauptver- handlung identifizierte er den anwesenden Beschuldigten als den Abnehmer «I.________/I.________-44» (pag. 1285 Z. 28). Ferner bestätigte er, die sichergestellten Buchhal- tungen als richtig und bestätigte auch die darin vorgeworfenen gelieferten Mengen (pag. 300 Z. 766 ff., pag. 1285 Z. 35 f.). Zudem gab er an, dass der Beschuldigte oft wegen der schlechten Qualität des Kokains auf ihn zurückgekommen sei. Dies lässt sich durch die auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellten Nachrichten bestätigen, wonach Abnehmer des Beschuldigten sich über die Qualität des Kokains beschwerten (pag. 157 f.). G.________ belastet sich mit seinem Ge- ständnis selber und muss sich gemäss seinen Aussagen für den Handel mit ca. 80 kg Kokainge- misch vor Gericht verantworten (pag. 1287 Z. 33). Seine Aussagen sind daher glaubhaft und darauf kann abgestellt werden. Nach Ansicht der Kammer belasten die Aussagen von G.________ den Beschul- digten schwer. Seine Aussagen decken sich mit den objektiven Beweismitteln und sind – entgegen jenen des Beschuldigten – durch alle Einvernahmen hinweg kon- stant und nachvollziehbar geblieben. Eine «Komplotttheorie», wie der Beschuldig- te sie vor oberer Instanz insinuierte (pag. 1538 Z. 291 ff.) erscheint der Kammer wenig naheliegend. So ist kein Grund ersichtlich, warum G.________ den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Einwand der Verteidigung, wonach G.________ neben seiner eigentlichen Tätigkeit für seinen Chef zunehmend ei- nen selbständigen Drogenhandel aufgezogen habe und diesen – nachdem er aufgeflogen sei – dem Beschuldigten habe anlasten müssen, vermag nach An- sicht der Kammer nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten – gerade auch vor oberer Instanz (pag. 1538 Z. 285 ff.) – lassen sich nicht mit konkreten Hinweisen in den Akten belegen und scheinen auch in zeitli- cher Hinsicht – einmal mehr – nachgeschoben. G.________ hat sich mit seinen Aussagen selbst massiv belastet. Die Verteidigung wendete sodann ein, die Ein- vernahmen von G.________ seien nicht oder nur auszugsweise in den Akten, weshalb bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei, dass diese nicht in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden könnten. Wenngleich mit- 24 unter nicht die gesamten Einvernahmen von G.________, sondern lediglich die Auszüge, die den Beschuldigten betreffen, ediert wurden, ist dennoch eine Fülle von Aussagen G.________ – ausführliche, teilweise seitenlange Einvernahmen – aktenkundig, die es nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres ermöglicht, das Aussageverhalten von G.________ zu analysieren. Die Aussagen von G.________ in diesen Einvernahmen waren konstant und oh- ne nennenswerte Widersprüche. Er belastete sich selbst mit seinen Aussagen in erheblichem Masse und gab zu, grosse Mengen an Kokain von September 2020 bis März 2021 umgesetzt zu haben und dies zu einem Teil auch alleine (pag. 273 F. 577 und 581.). Er bestätigte, dass hauptsächlich er die Buchhaltung geschrie- ben habe und dort stehe, was sie bekommen hätten und was ausgeliefert worden sei (pag. 287 F. 714.). Auch gab er zu Protokoll, für den Drogenhandel länger in der Schweiz gewesen zu sein als H.________ (pag. 288 F. 722). Andererseits sagte er aber auch, dass er sich nicht mit etwas belasten möchte, dass er nicht getan habe (pag. 301 F. 769). Er kooperierte mit den Behörden und machte er- hebliche Zugeständnisse. Wenn er etwas nicht wusste, so sagte er dies auch so. So beispielsweise, dass er denke, H.________ sei bei Lieferungen für «I.________» auch allein gewesen, wobei er sich nicht ganz sicher sei (pag. 293 F. 742). Den Beschuldigten belastete er auch nicht übermässig. So antwortete er bspw. auf Frage, dass die Strafbehörden davon ausgingen, dass I.________ & I.________-44 ein grosser Betäubungsmittelabnehmer vom Kanton Bern war: «Ich weiss es nicht. Ich kenne seine Geschichte nicht» (pag. 290 F. 737.). Auf Frage, ob der Beschuldigte bereits vor September 2020 im Betäubungsmittelhan- del tätig gewesen sei, antwortete er, dies nicht zu wissen (pag. 364 F. 43). Bezüg- lich der gefälschten Euros, mit denen er von I.________ für die Lieferung des Ko- kains bezahlt wurde, sagte G.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, dass er deswegen nicht wütend gewesen sei. Er denke, dass der Be- schuldigte das nicht extra gemacht habe. Er denke auch nicht, dass der Beschul- digte gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (pag. 1287 Z. 46 und pag. 1288 Z. 1 ff.). Seine Aussagen wirken authentisch und nicht einstudiert. Insbesondere ist sodann wesentlich, dass die Angaben von G.________ auch durch die objektiven Beweismittel gestützt wurden. Die Argumentation der Vertei- digung, dass G.________ einen Grund gehabt habe, den Beschuldigten falsch zu belasten, um nicht zugeben zu müssen, dass er auch in D.________ (Ortschaft) Drogen verkauft habe, geht fehl. So hat G.________ ja gerade zugegeben, in D.________ (Ortschaft) Drogen verkauft zu haben, nämlich an den Beschuldig- ten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann somit auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abgestellt werden. 7.5.3.3 Aussagen von H.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ wie folgt (pag. 1381, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Aussagen von H.________ im eigenen Verfahren ist festzuhalten, dass dieser weni- ger breitwillige Zugeständnisse machte wie G.________. Dies ist aber insofern nachvollziehbar, als 25 er sich mit den Angaben selber belastete. Nichtsdestotrotz erkannte H.________ den Beschuldigten bei der Fotowahlkonfrontation als den Abnehmer «I.________» (pag. 380 Z. 120 f., pag. 383 f., pag. 409 Z. 9, pag. 416 f.). Auch wenn sich H.________ nicht an die Gesamtmenge erinnern kann/will, bestreitet er nicht, grundsätzlich Kokain an den Beschuldigten geliefert zu haben (pag. 375 Z. 103 f., pag. 409 Z. 15 f., pag. 412 Z. 37). H.________ beschrieb auch, wie er «I.________» in einem Fall das Kokain über- geben hatte. So habe die Übergabe auf einem Parkplatz stattgefunden; er habe ihm bei der Übergabe die Hand gegeben und ihm so das Kokain übergegeben (pag. 379 F. 114 und 115). H.________ bestätigte auch, «I.________» am 15. Februar 2021 300 Gramm Kokain übergeben und von ihm dafür CHF 11'500.00 ausgehändigt erhalten zu haben (pag. 387 Z. F. 127.3). Nach langem Ringen gab er auch zu, «I.________» am 23. Dezember 2020 400 Gramm Kokain zum Preis von CHF 13'500.00 übergeben zu haben (pag. 397 F. 140 und 141). Ebenso bestätigte er die Übergabe von 50 Gramm Kokain für CHF 4'500.00 vom 18. Ja- nuar 2021 (pag. 398 F. 144). Darüber hinaus wollte er sich nicht erinnern, für wei- tere Lieferungen an «I.________» verantwortlich zu sein. Bei diesen Aussagen fällt auf, dass es H.________ einiges an Überwindung brauchte, um die an «I.________» durchgeführten Lieferungen zuzugestehen, er bei einem grossen Teil nicht die Verantwortung übernehmen wollte und sich ins- besondere lediglich als Chauffeur darstellte. Die Aussagen H.________ muten aber nicht an, dass er dem Beschuldigten einfach alles in die Schuhe schieben wollte. Auch sagte er aus, dass er dem Beschuldigten Kokain gebracht habe; was dieser danach weitergemacht habe, wisse er nicht (pag. 410 F. 18.). Auch wisse er nicht, ob der Beschuldigte vor September 2020 bereits im Betäubungsmittel- handel tätig war und ob er von weiteren Lieferanten Betäubungsmittel bezogen hatte. Auch wusste er nichts über Abnehmer des Beschuldigten zu sagen (pag. 411 F. 31 bis 33). Auf Frage, was er dazu sagen könne, dass der Beschul- digte ausgesagt habe, nie im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen zu sein, antwortete H.________: «Ich weiss nicht was ich sagen soll. Jeder versucht sich zu schützen oder zu verteidigen. Jetzt bin ich aber im Gefängnis und er ja sicher auch. Wir können nichts mehr dazu sagen, wenn die Polizei überwacht hat. Ich beschuldige ihn nicht einfach so» (pag. 410 F. 20). Fakt ist, dass auch H.________ bestätigt hat, dass Kokain an «I.________» geliefert wurde und «I.________» Geld dafür bezahlt habe. Hingegen bestreitet er, ihm auch Heroin oder Marihuana übergeben zu haben (pag. 411 F. 28). Wiederum räumte er ein, dass auch er Einträge in die Buchhaltung gemacht habe, dies auf Anweisung von G.________. Es seien Kokainmengen, Geldbeträge und Pseudonyme aufge- schrieben worden (pag. 373 Z. F. 95). Weiter bestätigte H.________, dass er und G.________ die jeweils gemachten Betäubungsmittellieferungen auf den hand- schriftlichen Listen/Buchhaltungen vermerkt hätten (pag. 411 F. 35). H.________ machte keine unnötigen Schuldzuweisungen und belastet sich mit seinen Aussa- gen selbst. Seine Aussagen werden von der Kammer als glaubhaft erachtet; es kann darauf abgestellt werden. 26 7.5.3.4 Zwischenfazit Aussagen Die Vorinstanz erwog in ihrer konkreten Beweiswürdigung was folgt (pag. 1381, S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Anschuldigungen von G.________ und H.________ tut der Beschuldigte lediglich mit einem ein- fachen Gegenangriff ab, wonach diese beiden lügen würden (pag. 616 Z. 191 f. pag. 624 Z. 64 ff.). Es ist allerdings nicht einleuchtend, weshalb H.________ und G.________ in diesem Sinne lügen sollten, da sie sich mit ihren Aussagen selber belasten. Die Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptverhandlung geltend, dass die beiden Auskunftspersonen eine Drittperson schützen wollen und deshalb den Beschuldigten als Abnehmer falsch anschuldigen würden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich die beiden Auskunftspersonen in diesem Fall bereits sehr gut hätten absprechen müssen. Beide erkannten unabhängig voneinander den Beschuldigten als «I.________» auf der Fotowahlkonfrontation. Eine Absprache wäre zwischen den beiden ohnehin praktisch gar nicht möglich gewesen, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Haft genommen wurden. Hinzu kommt, dass wie bereits ausgeführt wurde, die Polizei die Aufenthalte von G.________ und H.________ beim Beschuldigten observiert und beobachtet hat. Die Version der Verteidigung ist deshalb nicht zu hören. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ und der Tatsache, dass auch H.________ den Beschuldigten als Abnehmer erkannt hat, ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte Kokainlieferungen von G.________ und H.________ erhalten hat. Auch diesen Ausführungen kann sich die Kammer ohne weiteres anschliessen. Nach Auffassung der Kammer sind den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach G.________ und H.________ dem Beschuldigten zu Un- recht und über Gebühr belasten würden. Vielmehr erachtet die Kammer mit Blick auf ihre glaubhaften Aussagen sowie die objektiven Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte Kokainlieferungen entgegengenommen und dafür Zahlungen geleistet hat. 7.5.3.5 Gesamtmenge, Reinheitsgrad, Ankaufspreis und Weiterverkauf In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche Kokainmengen der Beschuldigte entgegengenommen hat, welchen Reinheitsgrad das Kokain hatte, was er dafür bezahlt und ob er dieses Kokain weiterverkauft hat. Gesamtmenge des bezogenen Kokaingemischs Zur Gesamtmenge des an den Beschuldigten gelieferten Kokains führte die Vor- instanz aus was folgt (pag. 1382, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Gesamtmenge kann auf die nachvollziehbare Buchhaltung abgestellt werden. Diese wurde durch G.________ sehr sorgfältig geführt, indem die Lieferungen mit Gramm und Datum ver- sehen und der Erhalt des entsprechenden Bargeldes in Höhe und mit Datum festgehalten wurde. Die einzelnen Lieferungen wurden jeweils auf den folgenden Seiten zusammengetragen. Die Buch- haltung wurde G.________ auf pag. 300 – 342 einzeln vorgehalten und durch ihn bestätigt. Anläss- lich der Hauptverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass bezüglich der Ge- samtmenge in dubio pro reo auf die Zusammenstellung der Polizei auf pag. 350 abgestellt werden müsse, da diese 300 Gramm weniger aufweise. Dieser Einwand kann jedoch nicht gehört werden. G.________ anerkannte die Menge von 9’250 Gramm auch an der Hautverhandlung (pag. 1285 Z. 25). Es ist davon auszugehen, dass er die für ihn günstigere kleinere Menge als richtig bestätigt hät- te, wenn diese den Tatsachen entsprochen hätte. 27 Auch vor oberer Instanz bemängelte die Verteidigung, dass die dem Beschuldig- ten vorgeworfene Menge nicht so hoch sein könne, wie sie von der Vorinstanz angenommen worden sei. Die Vorinstanz sei irrtümlicherweise von 9'250 Gramm Kokaingemisch ausgegangen. Zwar habe G.________ diese Gesamtmenge bestätigt, ihm sei aber in der Folge eine detaillierte Berechnung vorgelegt worden, worauf lediglich 7'900 Gramm aufgelistet seien, weshalb – wenn überhaupt – inkl. der von H.________ bestätigten 1'050 Gramm nur auf insgesamt 8'950 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden könne. Die Differenz von 300 Gramm könne demgegenüber nicht als erstellt gelten; diese fehle auch in den Vorhalten ge- genüber dem Beschuldigten (pag. 1544). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass G.________ im Rahmen seiner dele- gierten Einvernahme vom 1. September 2021 eine Zusammenstellung mit insge- samt 7'900 Gramm Kokaingemisch vorgehalten wurde, welche er an «I.________» übergeben habe. G.________ bejahte die Frage, ob er dazu ste- hen könne und ergänzte, dass er nur möchte, dass die Summe von 9'000 Gramm überprüft werde. Wenn das stimme mit den Einträgen in der Buchhaltung, sei dies in Ordnung (pag. 350 F. 898). Aus den Buchhaltungsunterlagen geht hervor, dass G.________ «I.________» im Zeitraum 20. September 2020 bis 21. März 2021 insgesamt 9'250 Gramm Kokaingemisch lieferte, so - vom 2. Januar bis 15. Februar 2021 total 1’850 Gramm Kokaingemisch (pag. 280 und 281); - vom 20. September bis 21. Oktober 2020 total 2'600 Gramm Kokaingemisch (pag. 296); - vom 29. bis 30. Oktober 2020 total 700 Gramm Kokaingemisch (pag. 303); - vom 7. bis 20. November 2020 total 650 Gramm Kokaingemisch (pag. 307); - vom 23. bis 30. November 2020 total 900 Gramm Kokaingemisch (pag. 310); - vom 14. bis 27. Dezember 2020 total 1'500 Gramm Kokaingemisch (pag. 325); - vom 27. Februar bis 21. März 2021 total 1'050 Gramm Kokaingemisch (pag. 341). Zusammengerechnet ergibt dies ein an den Beschuldigten geliefertes Kokainge- misch von 9'250 Gramm, worauf nach Auffassung der Kammer abzustellen ist, zumal G.________ wiederholt – unabhängig vom fehlenden Vorhalt der 300 Gramm bei der Zusammenfassung der Mengen – betonte, dass die Angaben in seiner Buchhaltung korrekt seien und nicht zuletzt auch vor der Vorinstanz die Gesamtmenge von 9'250 Gramm bestätigte (pag. 1285 Z. 25). Einkaufspreis Bezüglich des Einkaufspreises erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1381, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich des Einkaufpreises muss gemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ ferner da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Kokain zunächst für 45 Fr./g und danach für 44 Fr./g übernommen hat (pag. 289 Z. 728, pag. 1286 Z. 10). Da mittels der Buchhaltung und man- gels Angaben von G.________ beweismässig nicht erstellt werden kann, ab welchem Zeitpunkt der 28 Preis für den Beschuldigten angepasst wurde, ist in dubio pro reo für die angeklagte Gesamtmenge von 9’250 Gramm von einem Preis von 44 Fr./g auszugehen. Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann sich die Kammer nicht vollum- fänglich anschliessen. Aus der Buchhaltung von G.________ ist zwar nicht er- sichtlich, wie viel der Beschuldigte pro Gramm bezahlte. Der Gesamtpreis lässt sich jedoch für die 9'250 Gramm Kokaingemisch berechnen, da in der Buchhal- tung die Zahlungen der Drogen durch den Beschuldigten mit Datum und Betrag aufgeschrieben wurden. So wurde seitens des Beschuldigten bezahlt was folgt: CHF 117’000.00 für den Zeitraum 20. September bis 28. Oktober 2020 (pag. 296, 297 und 300); CHF 13'500.00 am 31. Oktober 2020 (pag. 303 und 304) CHF 13'500.00 am 4. November 2020 (pag. 303 und 304) CHF 40'500.00 im Zeitraum 7. bis 21. November 2020 (pag. 307 und 308) CHF 33'750.00 im Zeitraum 23. bis 30. November 2020 (pag. 310 und 311) CHF 63'000.00 im Zeitraum 14. bis 23. Dezember 2020 (pag. 319 und 325) CHF 72'250.00 im Zeitraum 2. Januar bis 15. Februar 2021 (pag. 280, 281, 282, 337 und 340) CHF 48'550.00 im Zeitraum 27. Februar bis 21. März 2021 (pag. 341 und 342) Dies ergibt einen Einkaufspreis von insgesamt CHF 402'050.00 für das erworbe- ne Kokaingemisch von insgesamt 9'250 Gramm. Weiterverkauf durch den Beschuldigten Den Weiterverkauf des Kokaingemischs durch den Beschuldigten betreffend er- wog die Vorinstanz was folgt (pag. 1382, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Betreffend den Weiterverkauf durch den Beschuldigten kann beweismässig festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach der Festnahme von G.________ sofort angehalten wurde, weshalb kei- ne Ermittlungen nach Abnehmer des Beschuldigten getätigt werden konnten. Auch aus den Auswer- tungen der Mobiltelefone des Beschuldigten lassen sich keine diesbezüglichen Erkenntnisse gewin- nen. Schlussendlich kann und muss deshalb offen bleiben an wen und zu welchem Preis der Be- schuldigte das Kokaingemisch weiterverkauft hat. Da jedoch in der Wohnung ________(Nummer y) und im Studio .________(Nummer x) kein Streckmittel sichergestellt werden konnte, ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch in etwa den Mengen weitergegeben hat, wel- che er von G.________ und H.________ erhalten hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ war dies in 50 Gramm oder 100 Gramm Portionen. Die Kammer kann sich diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen. Die Verteidigung gab vor oberer Instanz zu bedenken, dass keine weiteren Rap- porte oder Beweismittel betreffend potentieller Abnehmer des Beschuldigten und des vorgeworfenen Weiterverkaufs aktenkundig seien. Es würden keine konkre- ten Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte diese Mengen tatsächlich veräus- sert habe (pag. 1544). Nach Auffassung der Kammer kann und muss in Anbe- tracht der durch den Beschuldigten bezogenen Mengen an Kokaingemisch davon 29 ausgegangen werden, dass es in der Folge zu weiteren Veräusserungen durch den Beschuldigten kam, zumal alternative Erklärungen für den Verbleib oder Ver- brauch des Kokaingemischs – gerade auch Eigenkonsum – vorliegend gänzlich ausgeschlossen werden können. Die Verteidigung wandte weiter ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz dürf- ten die beim Beschuldigten sichergestellten 274 Gramm Kokaingemisch, welche in der Folge durch das IRM untersucht wurden, für den Weiterverkauf nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. der Ankla- geschrift enthalten seien. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Bereits die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift richtigerweise fest, dass rund 9'250 Gramm Kokaingemisch erworben und rund 8'976 Gramm Kokaingemisch veräus- sert worden seien (vgl. pag. 33, S. 3 der Anklageschrift). Für die Bestimmung der veräusserten Menge Kokaingemisch sind von den insgesamt gelieferten 9'250 Gramm die sichergestellten 274 Gramm (vgl. pag. 118, pag. 237 f.) in Abzug zu bringen. Nach dem Gesagten ist vom Erwerb von total 9'250 Gramm Kokainge- misch und der Veräusserung von total 8'976 Gramm hiervon auszugehen. Reinheitsgrad In Bezug auf den Reinheitsgrad kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 1383, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich des Reinheitsgrades des von G.________ und H.________ gelieferten Kokaingemischs kann folgendes ausgeführt werden: Aufgrund der zuverlässigen und häufigen Lieferungen durch G.________ und H.________, kann angenommen werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20.09.2020 bis zu seiner Anhaltung keine anderen Kokainlieferanten hatte. Entsprechend stammte das anlässlich der Hausdurchsuchung im Studio .________(Nummer x) sichergestellte Kokainge- misch aus der Lieferung aus dem Kanton AK.________(Ortschaft). Gemäss dem forensisch- chemischen Abschlussbericht wurden 216 Gramm Kokaingemisch mit 94% Reinheitsgrad und 58 Gramm mit 83% Reinheitsgrad sichergestellt. Gemäss der Anklageschrift wird von einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 91% für die angeklagte Menge von 9’250 Gramm ausgegangen. Mit Blick auf die sichergestellten und ausgewerteten Drogenmengen ist diese Annahme plausibel. Der Einwand der Verteidigung, wonach in dubio pro reo auf den geringeren Reinheitsgrad von 83% für die Gesamtmenge ausgegangen werden müsste, ist entgegen zu halten, dass nur eine kleine Men- ge des sichergestellten Kokaingemischs einen Reinheitsgehalt von 83% aufwies. Dass die Anklage deshalb von einem etwas höheren Wert als den Mittelwert nämlich von 91% ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht geht daher von einem Reinheitsgrad von 91% und somit von einer Men- ge von 8’417.5 Gramm Kokain Hydrochlorid aus. Die Verteidigung ging anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz davon aus, dass von einem tieferen Wert von 74 % auszugehen sei (pag. 1294). Dies bekräftige die Verteidigung auch vor oberer Instanz. Sie führte hierzu aus, dass nach BGE 138 IV 100 E. 3.5 auf eine mittlere Qualität abzustellen sei, wenn keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorliegen würden. Vorliegend seien die Vorwürfe in den einzelnen Anklageziffern auseinanderzuhal- ten. Während man für die Anklageziffern I.1.3 und I.1.5 Sicherstellungen und vom IRM bestimmte Reinheitsgrade habe, sei dies für die Anklageziffern I.1.1 und I.1.2 nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten hierfür verschie- 30 dene Reinheitsgrade angenommen (74 % [Ziff. I.1.1 AKS] und 91 % [Ziff. I.1.2 AKS]). Ziff. I.1.2 betreffend sei mit Blick auf die Sicherstellungen gemäss Ziff. I.1.3 AKS auf einen Wert zwischen 83 % und 94 % abgestellt worden, wobei die Vorin- stanz davon ausgegangen sei, dass die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machten 91 % plausibel seien. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass die Verteidigung sich für den tieferen Reinheitsgrad von 83 % aus- spreche. Vielmehr sei geltend gemacht worden, dass auf den statistischen Durchschnittswert – nämlich 74 % - abzustellen sei, zumal die dem Beschuldigten vorgeworfene Gesamtmenge die sichergestellte Menge um ein Vielfaches über- steigen würde. In Anbetracht dessen dürften vor dem Hintergrund des Grundsat- zes in dubio pro reo die statistischen Durchschnittswerte nicht ausser Acht gelas- sen werden (pag. 1545). Zur Bestimmung des Reinheitsgrads stellt die Kammer praxisgemäss auf die Ko- kainbase ab. Hierzu sei auf das Urteil SK 18 87 der 1. Strafkammer vom 23. Au- gust 2018 verwiesen, wo Folgendes festgehalten wurde (E. 11.2): Zur Frage, ob für den qualifizierten Fall auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht nie geäussert. Die 1.Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht grundsätzlich jeweils von der Kokainbase aus: Das Bundesgericht hat im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroin-Hydrochlorid ausgegangen wird (vgl. BGE 109 IV 143), keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form für die Bestimmung des Reinheitsgrades beim Kokain auszugehen ist. Es hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle beurteilt, in denen die kantonale Vorinstanz für die mengenmässige Qualifikation auf das Kokainhydrochlorid abgestellt hatte (Urteile 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. Sep- tember 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) und in einem andern Fall auf die Kokainbase (6P.92/2006 vom 2. November 2006), ohne dies zu beanstanden. Zur Frage, ob für den qualifizier- ten Fall auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht nie geäus- sert. Die 1.Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht grundsätzlich jeweils von der Ko- kainbase aus (so in den Urteilen SK 16 338 vom 10. April 2017, SK 08 479 vom 4. Juni 2009). Im Urteil SK 17 94 vom 7. August 2017 entschied die 1. Strafkammer, dass die bisherige bernische Praxis beibehalten und auf den Wert der Kokainbase abgestellt werde (E. III.9.3). Das Bundesge- richt erachtete dies im betreffenden Fall nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14 Februar 2018). Daher stellt die Kammer auch im vorliegenden Fall auf die Kokainbasenwerte ab. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit, weshalb die Kammer auch vorliegend – in Abweichung von der Vorinstanz – auf den Wert «Cocain Base» aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 7. Juni 2021 (pag. 237 f.) abstellt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob es aufgrund der geringen sichergestellten und vom IRM untersuchten Menge, nämlich insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch (ge- genüber 9'250 Gramm Kokaingemisch) überhaupt zulässig ist, einen durchschnitt- lichen Wert von 91 % gestützt auf diese geringe Menge anzunehmen (216 Gramm Kokaingemisch mit 94 % Reinheitsgrad und 58 Gramm mit 83 % Rein- 31 heitsgrad) und diesen auch auf die restlichen 8'976 Gramm anzuwenden, um den konkreten Reinheitsgrad zu ermitteln. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, wenn die Sachgerichte von einer mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgehen, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder besonders gestreckte Substanz gibt (BGer 6B_1081/2018 v. 10.09.2019 E. 3.1; BGE 138 IV 100 E. 3.4 S. 104 f.). Die Lehre steht dieser Praxis kritisch gegenüber und wendet ein, dass der alleinige Hinweis auf Durchschnittswerte (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffge- halte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch) insbesondere aufgrund der erheblichen Qualitätsschwankungen von Betäubungsmitteln auf dem Schwarzmarkt nicht geeignet sei, gesicherte Rückschlüsse auf den Einzelfall zuzulassen. Lägen keine hinreichenden Feststel- lungen zum Wirkstoffgehalt vor, habe das Sachgericht von dem für die beschul- digte Person günstigsten Mischverhältnis auszugehen, das nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls in Betracht kommt und hinreichend sicher festgestellt werden kann (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19-28 l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 224 ff. zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 186 ff. zu Art. 19 BetmG; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 2016, N. 895 ff. zu Art. 19 BetmG). Zwar gilt der Zweifelssatz auch bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts, jedoch bedeutet das nicht, dass das Sachgericht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen hat. Vielmehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten. Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte – soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.3; 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5; je- weils zur Berücksichtigung der Standardabweichungen von den Durchschnitts- werten). Das Sachgericht ist auch nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hin- reichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (HUG-BEELI, a.a.O., N. 897 zu Art. 19 BetmG mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend liegt eine – wenn auch geringe – sichergestellte Menge vor, welche qualitativ und quantitativ analysiert wurde und darauf schliessen lässt, dass es sich in der Tendenz insgesamt um Kokain von guter Qualität handelte. Sodann ist aus den aktenkundigen SMS-Nachrichten (vgl. E. 7.5.1 hiervor) zu entnehmen, dass die Lieferung einer guten Qualität zumindest beabsichtigt war. Wie aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 7. Juni 2021 (pag. 237 f.) hervor- geht, wurden 216 Gramm (100 Gramm + 77 Gramm + 39 Gramm) Kokainge- misch mit 94 % Reinheitsgrad und 58 Gramm mit 83 % Reinheitsgrad sicherge- stellt. In Anbetracht dessen und im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist folglich nicht – wie von der Verteidigung beantragt – in dubio auf den statistischen Durchschnittswert abzustellen. Hingegen erachtet es die Kammer in- folge der vergleichsweisen kleinen Menge, welche analysiert werden konnte, als 32 angezeigt, für die Sicherstellungen im forensisch-chemischen Abschlussbericht aufgeführte Fehlertoleranz (± 5.5 resp. 5 %) zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Folglich geht die Kammer für die sichergestellte Menge von 216 Gramm von einem Cocain Base-Wert von 78.5 % aus; bei der sichergestellten Menge von 58 Gramm von einem Cocain Base-Wert von 69 %. Hieraus resultiert für die insgesamt sichergestellte und untersuchte Menge von 274 Gramm Ko- kaingemisch eine reine Drogenmenge von 209.58 Gramm ([100 x 0.785] + [77 x 0.785] + [58 x 0.69] + [39 x 0.785]), was einem durchschnittlichen Rein- heitsgrad von rund 76.5 %1 entspricht. Ausgehend von diesem durchschnittlichen Reinheitsgrad aus den sichergestellten Mengen resultieren für die vorgeworfene gelieferte Gesamtmenge von total 9'250 kg Kokaingemisch insgesamt rund 7'076 Gramm reines Kokain; für die Veräusserung von total 8'976 Gramm hiervon eine reine Kokainmenge von rund 6’866 Gramm. 7.6 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.2. der Anklageschrift Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass G.________ und H.________ in der Zeit vom 20. September 2020 bis 21. März 2021 dem Beschuldigten eine Menge von insgesamt 9'250 Gramm Kokaingemisch (7'076 Gramm Kokainbase, RHG 76.5 %) zu einem Verkaufspreis von insgesamt rund CHF 400'000.00 geliefert haben. Der Beschuldigte hat das Kokaingemisch zuerst in seiner Wohnung an der E.________(Adresse), Wohnung ________(Nummer y), und ab Februar 2021 bis zur Anhaltung im dazu gemieteten Studio .________(Nummer x) weiter portioniert und in der Folge 8'976 Gramm (6'866 Gramm Kokainbase) hiervon an unbekann- te Abnehmer zu einem unbekannten Preis weiterverkauft. Sämtliches Material, das in der Wohnung ________(Nummer y) und im Studio .________(Nummer x) sichergestellt wurde, gehört dem Beschuldigten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift ist demnach erstellt. 7.7 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.1. der Anklageschrift 7.7.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst (pag. 1384 ff., S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann verwiesen werden. Auf eine weitergehende Zusammen- fassung der Beweismittel wird vorliegend verzichtet. Auf die Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Kammer eingegangen. 7.7.2 Würdigung der Kammer Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschuldigten in dieser Anklage- ziffer vorgeworfen wird, in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 19. Juli 2020 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und evtl. anderswo eine unbe- kannte Menge, jedoch mindestens 2'427 Gramm Kokaingemisch (Annahme RHG 74 % Kokain Hydrochlorid, insgesamt rund 1'796 Gramm reines Kokain) von un- 1 Im Urteilsdispositiv vom 7. Mai 2024 wurde hierfür ein Reinheitsgrad von 76.4 % ausgewiesen (Ziff. II.1.2 des Dispositivs), was in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist (vgl. Ziff. II.1.2 des untenstehen- den, berichtigten Urteilsdispositivs [S. 86 der oberinstanzlichen Urteilsbegründung]). 33 bekannten Personen erworben und an unbekannt gebliebene Abnehmer veräus- sert zu haben, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens CHF 10.00 pro Gramm, somit insgesamt CHF 24'270.00, erzielt habe (pag. 997 f.). Gemäss den Anträgen der Verteidigung (pag. 1553) wird die- ser Vorwurf insoweit bestritten, als geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe ausschliesslich seine Wohnung resp. das Studio zur Verfügung gestellt und einige wenige Botengänge vorgenommen, was als Gehilfenschaft zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz erwog zum rechtserheblichen Sachverhalt was folgt (pag. 1386 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wies auch diesen Vorwurf von sich. Wie bereits betreffend die aufgefundenen Betäubungsmittel im Studio .________(Nummer x), schob er die gesamte Verantwortung für die Fo- tos respektive dessen Inhalt G.________ zu. Wie unter Ziff. 2.1.4 hiervor ausgeführt wurde, sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht glaubhaft. Nichts Anderes gilt für die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der Fotos der Digitalwaagen mit dem Kokainpulver/-steinen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten muten geradezu abenteuerlich an. G.________ soll sämtliche Fotos, welche sich auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten befanden und Inhalte aufwiesen, welche auf eine illegale Tätigkeit hindeuten könnten (bspw. Bargeld, Drogen, Notizzettel) mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgenommen haben (pag. 525 Z. 238 ff., pag. 626 Z. 197 ff., pag. 649 Z. 525 ff., pag. 1275 Z. 32 ff.). G.________ verfügte aber selber über ein Mobiltelefon und hätte das Bargeld und die Drogen ohne weiteres selber foto- grafieren können. Zumal es wenig einleuchtend ist, dass G.________ den Aufwand betrieben hätte, diese Fotos mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu machen, um sie sich anschliessend an sein Handy zu senden und sie dann dem Chef weiterzuleiten. Wie G.________ glaubhaft ausgeführt hat, hatte zunächst sein Chef Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 294 Z. 751). So wäre es um einiges einleuchtender gewesen, wenn die Fotos direkt vom Mobiltelefon des Beschuldigten an «S.________» geschickt worden wären. Es sind deshalb auch diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu erachten und auf diese kann nicht abgestellt werden. Hingegen gab der Beschuldigte zu, dass die Fotos aus seiner Wohnung stammen (pag. 524 Z. 163 ff., Z. 198, pag. 525 Z. 245 ff., pag. 528 Z. 260). Dass er die Bilder von jemandem erhalten hätte, machte er nicht geltend und dafür finden sich auch keine Hinweise. Auch bestritt der Beschuldigte nicht, dass sich in den Paketen auf den Fotos Kokaingemisch befand (pag. 525 Z. 255 f., pag. 526 Z. 260, pag. 526 Z. 301 f.). Beweismässig gilt deshalb als erstellt, dass die im Mobiltelefon des Beschuldigten wieder herge- stellten Fotos der Digitalwaagen mit dem weissen Pulver vom Beschuldigte aufgenommen wurden und das Kokain ihm gehörte. Festzuhalten ist an dieser Stelle noch, dass auf dem Mobiltelefon noch weitere Fotos gefunden wurden mit weissem Pulver. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch nur zu Last ge- legt, wo auf den Fotos die Menge des Kokaingemischs auf der Digitalwaage ablesbar ist. Gemäss diesen Fotos hat der Beschuldigte in der Zeit von 11.04.2020 bis am 19.07.2020 in D.________ (Ortschaft) damit mindestens 2’427 Gramm Kokaingemisch erworben. Der Reinheitsgrad des Kokaingemischs konnte nicht untersucht werden. Wie unter Ziff. 2.1.4 hiervor ausgeführt wurde, geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte grössere Mengen im Bereich von 100 – 1000 Gramm übernommen und mangels aufgefundenem Streckmittel so weitergegeben hat. Gemäss der Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Jahr 34 2020 belief sich der Reinheitsgrad bei einer Konfiskatgrösse von 100 – 1000 Gramm auf 74.5%, bei einer Konfiskatgrösse von 10 – 100 Gramm auf 73.9% In der Anklageschrift geht die Staatsanwalt- schaft von einem Reinheitsgrad von 74% aus. Bei der Annahme von Konfiskatsgrössen von 100 – 1000 Gramm ist der in der Anklageschrift angegebene Reinheitsgrad von 74% etwas tiefer als der von der SGRM ausgewiesene. Das Gericht nimmt daher zugunsten des Beschuldigten und unter Beachtung des Anklagegrundsatzes einen Reinheitsgrad von 74% an. Dies ergibt bei einer Ge- samtmenge von 2’427 Gramm Kokaingemisch eine reine Menge von 1’796 Gramm Kokainhydro- chlorid. Weiter kann festgehalten werden, dass für diesen Zeitraum sich in den Akten keine Hinweise zu den Lieferanten, Abnehmer, noch zum Preis der angekauften und verkauften Mengen finden. Betreffend den Gewinn und den Umsatz kann auf die Ausführungen unter Ziff. 2.6 Vorwurf der Ge- werbsmässigkeit verwiesen werden. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer – mit Ausnahme einer Abweichung bei der Ermittlung des Reinheitsgrades – anschlies- sen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach G.________ die Fotos mit dem Handy des Beschuldigten gemacht habe, un- glaubhaft sind und vielmehr darauf abgestellt werden muss, dass die mit dem Handy des Beschuldigten in dessen Wohnung fotografierten Drogen(-utensilien) ihm gehörten. Es lassen sich denn auch keinerlei Hinweise finden, wonach es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum gegangen sei, G.________ einzig eine Wohnung für dessen Drogenhandel zur Verfügung zu stellen. Auch der Beschul- digte lieferte hierzu nicht ansatzweise eine plausible Erklärung. Er beschränkte sich auf Schuldzuweisungen an G.________ und schob die Schuld von sich, wenngleich die objektiven Beweismittel ein anderes Bild vermitteln. Was die Men- ge des erworbenen und veräusserten Kokaingemischs betrifft, kann auf die re- konstruierten und sichergestellten Fotos (mit den gewägten Drogen) auf dem Mo- biltelefon Samsung verwiesen werden (pag. 177 ff., 196 ff.). Zusammengerechnet ergibt sich die belegte Drogenmenge von 2'427 Gramm, welche in der Wohnung des Beschuldigten fotografiert wurde. Da diese Drogen nicht beschlagnahmt werden konnten und es keine Hinweise auf die Qualität des nicht sichergestellten Kokaingemischs gibt, ist der Reinheitsgrad des Kokaingemischs zu schätzen. Gemäss Bundesgericht darf das Gericht ver- nünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, so- lange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 187 unter Hinweis auf BGE 138 IV 105). Als Instrument hierzu ist praxisgemäss auf die Statistiken der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen. Da die Wirkstoffgehalte teilwei- se auch zwischen den Sicherstellungen sehr stark schwanken, ist bei Schätzun- gen höchstens von den Median-Werten und nicht von einem allfälligen höheren Durchschnittswert, der über alle Proben berechnet wird, auszugehen (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 188). Aufgrund des angeklag- ten Zeitraums ist auf die Statistik 2020 Cocain und Heroin der SGRM abzustellen, wobei bei einer Konfiskatgrösse von 100 bis 1'000 Gramm der Mittelwert Base (67.4 %) unter dem Median-Wert (69.2 %) liegt, weshalb in dubio zur Ermittlung des Reinheitsgrads auf den Mittelwert Base abgestellt wird. Bei einer Gesamt- 35 menge Kokaingemisch von 2'427 Gramm resultieren bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 67.4 % demnach 1'635 Gramm reines Kokain. 7.8 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.1. der Anklageschrift Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 19. Juli 2020 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und evtl. anderswo eine unbekannte Menge, jedoch min- destens 2'427 Gramm Kokaingemisch (Annahme RHG 67.4 % Kokainbase, ins- gesamt rund 1'635 Gramm reines Kokain) von unbekannten Personen erworben und an unbekannt gebliebene Abnehmer veräussert hat. 7.9 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.3. der Anklageschrift 7.9.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. die vorliegen- den objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1387 f..; S. 29 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 7.9.2 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift gelangte die Vorin- stanz zu folgender Schlussfolgerung (pag. 1388 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss dem Beweisergebnis in Ziff. 2.1.4 (recte: 2.1.2) kann festgehalten werden, dass die im Studio .________(Nummer x) aufgefundenen Gegenstände, so auch das Kokaingemisch dem Be- schuldigten und nicht wie von diesem behauptet wurde, G.________ gehören. Im Studio wurde insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch sichergestellt. Das sichergestellte Kokain- gemisch wurde durch das IRM ausgewertet. Gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 07.06.2021 (pag. 238) wiesen 316 (recte: 216) Gramm Kokaingemisch 94% Reinheitsgrad auf, was eine Menge von 203 Gramm reines Kokain Hydrochlorid ergibt und 58 Gramm Kokain wiesen einen Reinheitsgrad von 83% auf, was einer Menge von 48 Gramm reines Kokain Hydrochlorid ent- spricht. Beweismässig gilt daher als erstellt, dass im vom Beschuldigten gemieteten und genutzten Studio .________(Nummer x) insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 251 Gramm reines Ko- kain Hydrochlorid, sichergestellt wurde. Angesichts der aufgefundenen Menge und der Tatsache, dass der Beschuldigte, kein Kokain kon- sumierte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das Kokain weiter zu veräus- sern. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch die Verteidigung bestätigt, dass – wie bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juni 2023 dargelegt – der ei- gentliche Anklagevorwurf nicht mehr angefochten werde (pag. 1543, 1554). Die Kammer kann sich denn auch der Beweiswürdigung der Vorinstanz anschliessen. Bezüglich Drogenmenge und Reinheitsgrad liegen objektive Beweismittel vor, welche die aufgeführten Angaben gemäss Anklageschrift bestätigen. Was die 36 Angaben betrifft, die der Beschuldigte dazu machte, ist vorab auf das Aussage- verhalten des Beschuldigten zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (vgl. E. 7.5.3.1 hiervor) zu verweisen, welches sich auch in vorliegendem Punkt nicht besser darstellt und einfach nur unglaubhaft ist. Auch beim vorliegenden Anklagevorwurf stellt die Kammer zur Bestimmung des Reinheitsgrades indes auf die Kokainbase ab, wonach vorliegend bei der Ge- samtmenge von 274 Gramm Kokaingemisch eine reine Drogenmenge von rund 209 Gramm resultiert (vgl. pag. 238 sowie E. 7.5.3.5. hiervor [216 x 0.785 = 169.56; 58 x 0.69 = 40.02; 169.56 + 40.02 = 209.58 Gramm]). 7.10 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.3. der Anklageschrift Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in dem von ihm gemieteten und genutzten Studio .________(Nummer x) an der E.________(Adresse) in D.________ (Orts- chaft) insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch (209 Gramm reines Kokain) aufbe- wahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war. 7.11 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.5. der Anklageschrift 7.11.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst (pag. 1389 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann verwiesen werden. 7.11.2 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Auch betreffend diesen Vorwurf kann vorab vollumfänglich auf die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1390, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte beschränkte sich in seinen Aussagen darauf, zu bestreiten, dass er mit Heroin zu tun gehabt habe. Es sei G.________, der das Heroin in das Studio .________(Nummer x) gebracht habe (pag. 508 Z. 139 ff., pag. 627 Z. 249 f., pag. 648 Z. 469 f., pag. 627 Z. 237 ff., pag. 1276 Z. 45). Wie bereits als Beweisergebnis in Ziff. 2.1.3 festgehalten wurde, hat G.________ das Studio .________(Nummer x) an der E.________ (Adresse) nicht als Drogenbunker genutzt. Vielmehr gehören die darin sichergestellten Gegenstände dem Beschuldigten. Hinzu kommt, dass G.________ konstant und in Übereinstimmung mit H.________ ausgesagt hat, dass er nur mit Ko- kain und nicht Heroin gehandelt hat (pag. 363 Ziff. 38 f., pag. 411 Z. 26 ff., pag. 1287 Z. 7 f.). Zudem wäre auch nicht einleuchtend, weshalb er den Kokainhandel vollumfänglich, nicht aber einen Hero- inhandel zugegeben hätte. Ausserdem müssten sich auch in der Buchhaltung Hinweise auf den Verkauf von Heroin finden lassen. In den Buchhaltungen ist jedoch einzig die Bezeichnung «BENC- 100» vermerkt, welche für Kokain steht. Auf die glaubhaften Aussagen von G.________ kann auch hier abgestellt werden. Es ist daher beweismässig erstellt, dass das im Studio .________(Nummer x) sichergestellte Heroin von 499 Gramm dem Beschuldigten gehörte. Das sichergestellte Heroingemisch konnte durch das IRM analysiert werden. Es wies einen Rein- heitsgrad von 58% auf, was einer reinen Menge 289.4 Gramm entspricht. Aufgrund der aufgefundenen Menge und der Tatsache, dass der Beschuldigte kein Heroin konsu- mierte, ist auch erstellt, dass das aufgefundene Heroin zur Weiterveräusserung bestimmt gewesen ist. 37 Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. Die Kammer kann sich dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Bezüglich Drogenmenge und Reinheitsgrad liegen objektive Be- weismittel vor, welche die Menge gemäss Anklageschrift bestätigen und im Übri- gen vom Beschuldigten auch nicht bestritten werden. Was die Angaben betrifft, die der Beschuldigte dazu machte, weshalb sich diese Menge Heroin im Studio .________(Nummer x) befunden hatte und wie er versucht, das Ganze wiederum G.________ zuzuschieben, ist vorab auf das Aussageverhalten des Beschuldig- ten zur Anklageziffer I.1.2. (E. 7.5.3.1 hiervor) zu verweisen, welches sich auch in vorliegendem Punkt nicht besser darstellt. Es ist den glaubhaften Aussagen von G.________ und H.________ zu folgen, welche glaubhaft bestätigten, nicht mit Heroin zu arbeiten. Vor der oberen Instanz wurde sodann bestätigt, dass auch dieser Vorwurf nicht mehr bestritten wird (pag. 1543, 1554). 7.12 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.5. der Anklageschrift Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.5. der Anklageschrift ist erstellt. 7.13 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.4. der Anklageschrift 7.13.1 Beweismittel Es kann vollumfänglich auf die vollständige und zutreffende Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel der Vorinstanz (pag. 1391 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. 7.13.2 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Die Vorinstanz würdigte diesen Anklagevorwurf wie folgt (pag. 1393 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestritt, L.________ Heroin verkauft zu haben. Er gibt zwar zu, L.________ zu kennen. Die deshalb, weil es ein Kollege von G.________ gewesen sei und er ihn etwa drei Mal mit diesem zusammen gesehen habe. Einmal habe G.________ ihn angerufen und in Aussicht gestellt, dass L.________ vorbeikommen werde. L.________ sei 30 Minuten bei ihm gewesen, habe auf sein Mobiltelefon geschaut und sei danach wieder gegangen (pag. 507 Z. 81 ff.). Er habe etwas Rundes mitgebracht und es könne sein, dass er dann mit dem Paket in Berührung gekommen sei (pag. 628 Z. 266 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind wenig einleuchtend. Einmal mehr soll G.________ für den ihm zu Last gelegten Vorwurf verantwortlich sein, indem er ein Kollege von L.________ sei. Gemäss erstelltem Sachverhalt in Ziff. 2.4.3 hat der Beschuldigte jedoch nachweislich Heroin im Studio .________(Nummer x) aufbewahrt, welches zur Weiterveräusserung bestimmt gewesen ist. Ebenfalls konnte beweismässig erstellt werden, dass G.________ und H.________ nicht mit Heroin gehandelt haben. Die Aussagen des Beschuldigten können auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. So vermögen die Angaben des Beschuldigten nicht zu erklären, weshalb im Inne- ren des Verpackungsmaterials seine DNA aufgefunden worden ist (pag. 509, pag. 513). Vielmehr spricht dieser Fund dafür, dass er das Heroin zur Übergabe an L.________ selbst verpackt hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 38 L.________ Natelnummer loggte am 26.12.2020 um 19.39 Uhr in der Antenne E.________(Adresse) 138 in D.________ (Ortschaft) ein (vgl. CD Rom, pag. 320). Rund 100 Minu- ten später wurde L.________ im Kanton Freiburg angehalten, nachdem er das Heroin mutmasslich M.________ übergeben hatte. Die Strecke von V.________ (Ortschaft) nach D.________ (Orts- chaft) dauert gemäss Google Maps etwa 60 Minuten. Neben dieser zeitlichen Komponente wurde bei M.________ wie auch beim Beschuldigten die gleiche albanische Nummer (beim Beschuldigten als W.________, welcher mutmasslich sein Heroinlieferant war) in ihren Mobiltelefonen gefunden (pag. 509). Dies wie auch die Tatsache, dass im Inneren des Verpackungsmaterials die DNA des Beschuldigten gefunden wurde, lässt einzig den Schluss zu, dass L.________ beim Beschuldigten das Heroin gekauft und anschliessend an M.________ weiterveräussert hat. Die Kantonspolizei V.________(Ortschaft) konnte bei M.________ das Heroingemisch von 99.2 Gramm sicherstellen. Dieses wurde durch das IRM ausgewertet und wies einen Reinheitsgehalt von 33% (pag. 509) aus, was einer reinen Menge von rund 33 Gramm Heroin entspricht. Der Freispruch von L.________ durch das erstinstanzliche Gericht des Kantons Freiburg (pag. 955 ff.) entlastet den Beschuldigten nicht. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gilt damit als erstellt. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Einmal mehr sind für das Beweisergebnis insbesondere die objektiven Beweismittel massgeblich; diese ergeben verknüpft mit den subjektiven Beweismitteln ein überzeugendes und schlüssiges Gesamtbild. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben weiterhin unglaubhaft. So hat er auch betreffend diesen Vorwurf versucht, G.________ die Schuld in die Schuhe zu schieben und jegliches Fehlverhalten von sich zu wei- sen. Sodann wies die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte auch bei diesem Vorwurf seine Aussagen wiederholt anpasste, wenn er mit dem aktuellen Ermittlungsstand konfrontiert wurde und er insbeson- dere keine schlüssige Erklärung dafür liefern konnte, weshalb im Inneren des Verpackungsmaterials seine DNA aufgefunden werden konnte. Dass er das Pa- ket mal berührt haben wolle, lässt diesen Umstand nicht erklären und ist als Schutzbehauptung zu werten. Auf die Angaben des Beschuldigten kann auch in diesem Anklagepunkt nicht abgestellt werden. Die Verteidigung bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass L.________ seiner- seits vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das BetmG freigesprochen wor- den sei, weshalb es widersprüchlich erscheine, wenn der Beschuldigte vorliegend der Veräusserung an L.________ schuldig erklärt würde. Auch seien die Drogen nicht bei L.________, sondern bei M.________ aufgefunden worden. Die vorlie- gende Anklage spreche indes von einer Veräusserung an L.________. Vorab ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass L.________ mit Urteil des Gerichts des Saanebezirks BGSA (Dossier n°: ________) vom 22. September 2021 (pag. 955 ff.) rechtskräftig vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) freigesprochen wurde (pag. 979). Mit Blick auf die Erwägungen des Gerichts des Saanebezirks (vgl. insbesondere E.II.3–4. des genannten Urteils [pag. 964 ff.]) bleibt mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz indes festzuhalten, dass der Freispruch von L.________ mitnichten einen Freispruch des Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur 39 Folge haben muss. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie vor- bringt, dem müsse aus Gründen der Rechtsicherheit so sein. Vielmehr handelt es sich beim Sachverhalt, welcher dem Urteil des Gerichts des Saanebezirks zu- grunde liegt, um einen anderen, als dem Beschuldigten A.________ vorgeworfen wird. Das nicht erstellt werden konnte, dass L.________ M.________ Drogen übergab, heisst nicht notwendigerweise, dass er diese auch nicht vom Beschul- digten erhalten hatte. Die Thematik, wie L.________ überhaupt zu Drogen hätte gelangen können, wurde im Verfahren vor dem Gericht des Saanebezirks nicht aufgeworfen. Auch wird der Beschuldigte im Urteil des Gerichts des Saanebezirks nirgendwo namentlich erwähnt. Wie bereits erwähnt, liegen im vorliegenden Ver- fahren hinreichend schlüssige objektive Beweismittel vor, welche den Beschuldig- ten schwer belasten (Fingerabdrücke im Innern der Heroinverpackung, Telefon von L.________, die Einloggung am 26. Dezember 2020 um 19.39 Uhr in der An- tenne E.________(Adresse) 138 in D.________ (Ortschaft), rund 100 Minuten später Anhaltung von L.________ in V.________(Ortschaft) und Sicherstellung des Heroins mit den Fingerabdrücken des Beschuldigten). Auch wenn L.________ freigesprochen wurde, entlastet dies den Beschuldigten unter diesen Umständen nicht. 7.14 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.4. der Anklageschrift Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift ist erstellt. Der Vollständig- keit halber zu erwähnen ist, dass mangels entsprechender Anklage der Erwerb nicht zu prüfen ist, wenngleich die Vorinstanz auch hierfür einen Schuldspruch ausfällte. 7.15 Drogenmengen / Ermittlung des Reingewinns/Umsatzes Nach dem Gesagten (vgl. E. II.7.5–7.14. hiervor) konnte beweismässig erstellt werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 24. März 2021 mit folgenden Drogenmengen handelte: Kokain: - Erwerb und Veräusserung von 2'427 Gramm Kokaingemisch mit einer Kokain- base von 67.4 %, ausmachend rund 1'635 Gramm reines Kokain gemäss Ziff. I.1.1. AKS; - Erwerb von 9'250 Gramm Kokaingemisch mit einer Kokainbase von rund 76.5 %, ausmachend rund 7'076 Gramm reines Kokain, und davon Veräusse- rung von 8'976 Gramm Kokaingemisch mit einer Kokainbase von 76.5 %, ausmachend rund 6'866 Gramm reines Kokain, gemäss Ziff. I.1.2. AKS. - Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 216 Gramm Kokaingemisch mit einer Kokainbase von 78.5 %, ausmachend rund 169 Gramm reines Ko- kain, sowie 58 Gramm Kokaingemisch mit einer Kokainbase von 69 %, aus- machend rund 40 Gramm reines Kokain, d.h. insgesamt rund 209 Gramm rei- nes Kokain gemäss Ziff. I.1.3. AKS; Heroin: 40 - Veräussern von 99.2 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 33 %, ausmachend 33 Gramm reines Heroin (Ziff. I.1.4. AKS); - Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 499 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 58 %, ausmachend 289.4 Gramm reines Heroin (Ziff. I.1.5. AKS). Demnach hat der Beschuldigte Drogenhandel mit insgesamt 8'710 Gramm reinem Kokain (1’635 + 6'866 + 209) und 322.4 Gramm reinem Heroin zu verantworten. Betreffend die Ermittlung von Umsatz und Gewinn hielt die Vorinstanz zu Ziff. I.1.2. der Anklageschrift fest, es sei auf die tatsächlich verkaufte Menge ab- zustellen, wobei gemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ davon aus- zugehen sei, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch zu CHF 45.00/Gramm bzw. CHF 44.00/Gramm gekauft habe. Bezüglich des Verkaufspreises hätten kei- ne Abnehmer des Beschuldigten eruiert und somit befragt werden können. Da der Beschuldigte selber bestritten habe, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, könnten aus seinen Aussagen keine Schlüsse zum Verkaufspreis gezogen wer- den. Die Polizei gehe aufgrund und ihrer Erfahrung von einem Verkaufspreis von CHF 60.00/Gramm (und somit einem Gewinn von CHF 15.00 bzw. CHF 16.00) aus, was grundsätzlich realistisch erscheine. In der Anklageschrift sei von einem Gewinn von CHF 10.00/Gramm ausgegangen worden. Diese Annahme halte mit Blick auf die polizeiliche Einschätzung und den Grundsatz in dubio pro reo stand, weshalb hiervon auszugehen sei (vgl. pag. 1396 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Beweismittel zu Berechnung von Umsatz und Gewinn vorliegend nur beschränkt aussagekräftig sind. Die Kammer geht indes davon aus, dass unter Berücksichti- gung der Ausführungen zum Einkaufspreis Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (vgl. E. 7.5.3.5 hiervor) darauf abgestellt werden kann, dass mindestens Kokain im Wert von rund CHF 400'000.00 umgesetzt wurde. 8. Vorwurf der Geldwäscherei 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 21. April 2022 folgen- des Verhalten vorgeworfen (pag. 1000; Hervorhebungen im Original): Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 11.04.220 bis 24.03.2021 in D.________ (Ortschaft) und anderswo, indem der Beschuldigte das aus dem Drogenhandel stammende Geld zum Teil in Euro wechselte, teilweise Beträge umgerechnet in Nakfa verschiedenen Personen übergab und zudem über unter- schiedliche Anbieter in kleinen Beträgen Gelder ins Ausland sandte bzw. über Dritte an verschiede- ne Empfänger ins Ausland überweisen liess, wodurch die Einziehung einer unbekannten Summe, mindestens jedoch CH 15'287.00, vereitelt wurde; 8.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2023 wurde der Vorwurf der Geldwäscherei, begangen zwischen dem 11. April 2020 und 24. März 2021 im Deliktsbetrag von 41 maximal CHF 4'500.00 anerkannt (pag. 1450, Ziff. 3.2). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde hingegen ein Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei be- antragt (pag. 1554). Dabei blieb in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte Geldwechsel und internationale Geldüberweisungen vorge- nommen hat und der Verbleib eines Betrags von insgesamt 6'549.91 unklar sei. Jedoch wird bestritten, dass die Vermögenswerte kriminellen Ursprungs seien. Vielmehr sei es zu einer Vermischung mit Geldern der Sozialhilfe gekommen. Weiter wird der Vorwurf in rechtlicher Hinsicht bestritten (vgl. E. 11 nachfolgend). 8.3 Beweismittel Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Beweismitteln verwiesen werden (pag. 1398 ff., S. 40 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde der Beschuldigte auch oberin- stanzlich zu diesem Vorwurf nochmals einvernommen (pag. 1536 ff.). An dieser Stelle sei Folgendes hervorgehoben: Es befinden sich mehrere objektive Beweismittel in den Akten, welche auf Geld- wäscherei hindeuten. So sind der Auswertung des Mobiltelefons Samsung (Ruf- nummer ________) verschiedene Hinweise zu nehmen: Es wurden zwei Seiten Auflistungen mit Namen und Zahlen vom 6. Oktober 2020 (pag. 182) und 29. September 2020 (pag. 183) sichergestellt. Weiter befand sich bei den gesendeten WhatsApp-Nachrichten eine Fotografie eines Notizzettels, auf welchem Folgen- des steht: «Name – N.________, O.________(Ortschaft), 250 Fr.» (pag. 142). Weiter befand sich auf dem Mobiltelefon ein Foto eines Belegs der AM.________ Depositenkasse vom 5. Juni 2020, auf welchem ersichtlich ist, dass am – soweit leserlich – 12. Mai 2020 EUR 4'610.00 in CHF 4'999.55 gewechselt wurden (pag. 566). Weiter fanden sich auf dem Mobiltelefon fünf Fotos mit Quittungen von Geldüberweisungen beim Geldtransferinstitut X.________ (pag. 159 bis 163). Die Vorinstanz erstellte gestützt auf die von X.________ nach Anfrage einge- reichten Belege (CD-Rom, pag. 131) folgende Tabelle: Sender Empfänger Betrag Fremd- Betrag CHF Datum währung A.________ Y.________ 500 USD 484.65 CHF 10.11.2020 D.________ Kalifornien, USA (Ortschaft), CH AA.________ Z.________ 990 Euro 1’124.87 CHF 20.06.2020 D.________ , Italien (Ortschaft), CH A.________ Y.________ 500 USD 502.71 CHF 29.06.2020 D.________ Kalifornien, USA (Ortschaft), CH AB.________ AC.________, Nieder- 500 Euro 581.69 CHF 02.09.2020 D.________ lande 42 (Ortschaft), CH AB.________ Z.________ 900 USD 1’024.65 CHF 03.08.2020 D.________ Venedig, Italien (Ortschaft), CH AD.________ AA.________ - 941.87 CHF 05.08.2020 AD.________ AA.________ - 2’059.01 CHF 06.08.2020 AA.________ AE.________ 22562.00 Albani- 208.00 CHF 13.05.2020 sche Lek AA.________ AF.________ 1577 Nakfa 105.00 CHF 21.09.2020 A.________ AG.________ 97.42 Euro 120.00 CHF 05.02.2020 AA.________ AH.________, Eritrea 1'564.00 Nakfa 105.00 CHF 05.10.2020 AB.________ N.________ 26388 Albanische 250.00 CHF 06.10.2020 Lek Total 7’507.45 CHF In Zusammenhang mit diesen Belegen hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Überweisung von AA.________ an AH.________ in Eritrea vom 5. Oktober 2020, ausmachend CHF 105.00, storniert wurde und die beiden Überweisungen von AD.________ an AA.________ vom 5. August 2020 (ausmachend CHF 941.87) und vom 6. August 2020 (ausmachend CHF 2'059.01) von Eritrea in die Schweiz getätigt worden sind. Es haben somit Überweisungen ab der Schweiz ins Ausland von insgesamt CHF 4'401.57 stattgefunden. Als weiteres objektives Beweismittel befindet sich die Aufstellung des Sozialdienstes über getätigte Sozialhilfeleistun- gen in den Akten (pag. 798 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte für den hier relevanten Zeitraum vom 11. April 2020 bis 24. März 2021 (pag. 802) monatlich grundsätzlich CHF 977.00 für Lebenshaltungskosten Sozialhilfegelder ausbezahlt erhalten hat. Zusätzlich wurden ihm der Mietzins sowie die Kranken- kassenprämie bezahlt. Im Rahmen der subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und sorgfältig wiedergegeben. Es kann darauf ohne weitere Ergänzungen verwiesen werden (pag. 1399 ff.). Hinzuzufügen sind die Aussagen, die G.________ in diesem Zusammenhang machte, soweit sie von Relevanz sind. So führte dieser bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2021 aus, dass er, soweit er sich erinnern könne, am 20. September 2020 in der Schweiz angekommen sei und Mitte Oktober/Anfang November das mit dem Drogenhan- del angefangen hatte. Es sei eher Mitte Oktober gewesen. Der Drogenhandel sei dann bis zu seiner Festnahme gegangen (pag. 271 F. 559). Weiter führte er an- lässlich dieser Einvernahme aus, er habe als Lohn für seine Arbeit total CHF 8’000.00 bekommen. Er habe CHF 3’000.00 Schulden bei S.________ ge- habt. Aus diesem Grund habe er dann CHF 5’000.00 erhalten (pag. 274. F. 584). Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2021 bei der Polizei führte G.________ auf Frage, was er bei «I.________» gemacht habe, aus, er sei dort- hin gegangen und habe geklingelt. Die Tür sei aufgegangen und er habe einen Kaffee getrunken, wenn er Zeit gehabt habe. Wenn er (gemeint: «I.________») 43 Geld gehabt habe, habe er das Geld mitgenommen und ansonsten sei er dann ohne Geld einfach wieder gegangen (pag. 293 F. 743). Auf Frage, wohin das Geld ging, führte G.________ aus, dass verschiedene Chauffeure gekommen seien, das Geld abgeholt hätten und es nach T.________(Land) gebracht hätten. Das Geld sei immer zuerst nach AI.________ (Ortschaft) gekommen. Das sei immer so gelaufen (pag. 301 F. 773). Bei seiner Einvernahme am 1. September 2021 bei der Polizei erklärte G.________ auf Frage, was genau mit dem Geld passierte, aus, dass sie das Geld zu Hause gesammelt hätten. Wenn die Anwei- sung gekommen sei, das Geld abzuholen, hätten sie dieses ausgehändigt (pag. 328 F. 851). Auf Frage, wohin das Geld geliefert worden sei, führte er aus, dass Leute vorbeigekommen seien, die es abgeholt hätten. Oder sie hätten gesagt, wohin sie es bringen sollten und dann hätten sie es dahin gebracht. Er könne sich nicht ganz genau an die Örtlichkeiten erinnern, aber ein Ort sei in AJ.________ (Ortschaft) gewesen und die anderen beiden Orte in AK.________ (Ortschaft) (pag. 331 F. 852 und 853). Am 27. Januar 2022 verneinte G.________ die Frage, ob er dem Beschuldigten jemals Geld übergeben habe. Er habe nur Kokain über- geben. Der Beschuldigte habe ihm Geld gegeben, genau wie es in seinem Notiz- block stehe (pag. 362 F. 30.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er (gemeint: G.________) ihm regelmässig Geld gegeben und ihn so finan- ziell unterstützt habe, sagte G.________, dass dies eine Lüge sei (pag. 362 F 31). Auf Frage, ob er dem Beschuldigten EUR-Geldnoten übergeben habe, führte G.________ aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm Euro gegeben hatte (pag. 362 F 32.). Weiter erklärte er, dass der Beschuldigte diese gefälschten Euro von einem Kunden erhalten und dann ihm (gemeint: G.________) gegeben habe. Er habe sie ihm dann zurückgegeben und gesagt, dass dies falsche Noten seien. Er glaube es seien ca. 2'000.00 bis 2'800.00 Euro gewesen. Er selber habe keinen Grund gehabt, dem Beschuldigten Geld zu geben. Seine Aufgabe sei ge- wesen, dem Beschuldigten Kokain zu geben und der Beschuldigte ihm das Geld (pag. 363 F. 33.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2023 er- wähnte G.________ wiederum, dass er das Geld, das er von «I.________» erhal- ten habe, jeweils dem Chef habe abliefern müssen (pag. 1286 Z. 12ff.). Sodann ist auf die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten zu diesem An- klagevorwurf einzugehen. Auf Vorhalt der Auflistungen mit Namen und Zahlen (fo- tografiert am 17. März 2021, 6. Oktober 2020 und 29. September 2020 [pag. 181– 183]) erklärte der Beschuldigte, dass dies eritreische Namen seien und es nichts mit Haschisch oder anderen Drogen zu tun habe. Es gehe um eine Community von Unterstützern, also darum, Menschen, die in Not seien, mit Geld zu unterstüt- zen. Die Beträge seien keine EUR- oder CHF-Beträge, sondern Nakfa-Beträge. Er sei später aus dieser Community raus, habe aber die Dokumente behalten, damit er sie später habe für den Fall, dass sich jemand über einen Betrag be- schwere. Es seien auch die Namen zweier Brüder drauf (pag. 1536 Z. 187–194). Auf Frage, weshalb sich jemand beschweren sollte, entgegnete der Beschuldigte, er habe sich einfach sicher sein wollen bei den Eritreern. Nicht, dass später die Aussage komme, der habe bezahlt und der nicht (pag. 1536 Z. 197 ff.). In der Lis- te stehe, wer bezahlt habe – nicht an ihn, sondern an die Person, die Hilfe be- komme. Er habe das nur aufgeschrieben (pag. 1536 Z. 205 f.). Die Frage, ob er 44 wisse, ob diese Zahlungen an die hilfsbedürftigen Personen gemacht worden sei- en, bejahte der Beschuldigte und erklärte, dass man bei der Person anrufe und sie frage, ob das Geld angekommen sei (pag. 153 Z. 208 f.). Weiter erklärte er, dass seine Aufgabe nur das Aufschreiben des Geldes gewesen sei. Angenom- men habe es ein Priester (pag. 1536 Z. 214 f.). Es seien alte Listen, von 2016/2017, er habe das einfach abgespeichert resp. mal abfotografiert (pag. 1536 Z. 219 f. und pag. 1537 Z. 221). Auf Vorhalt des Belegs des Geldwechsels bei der AL.________ (Bank) (pag. 566) erklärte der Beschuldigte, dass er im AM.________ nie Geld gewechselt und dass es dort sicher auch eine Kamera habe (pag. 1537 Z. 235 f.). Das sei G.________ oder das Mädchen gewesen, welchem sie Geld geschickt hätten, N.________ (pag. 1537 Z. 237 f., pag. 1537 Z. 242). G.________ habe ihn gefragt, ob er (gemeint: der Beschuldigte) ihr Geld schicken könne, worauf er gesagt habe, dass dies nicht gehe und es sicher viele gebe, die das für ihn tun könnten. Er wolle klarstellen, das nicht gewechselt zu haben. Er sei nie im AM.________ gewesen (pag. 1537 Z. 241–245). Auf Vorhalt der X.________-Belege (pag. 568 und 603 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass al- les seine Richtigkeit habe und er das bestätigen könne. Y.________ habe er das Geld geschickt, weil sie ihm geholfen habe. Seinem Bruder habe er Geld ge- schickt, weil er die Taufe seines Kindes gehabt habe und Z.________, weil er ei- ne schwangere Frau und gerade seinen Job verloren habe (pag. 1537 Z. 257– 264). 8.4 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgender Schlussfolgerung (pag. 1402 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.3.1. Wechsel von Drogengeld Betreffend den Wechsel von Drogengeld liegt ein Beleg der Depositenkasse AM.________ über den Wechsel von 4’610.00 Euro in 4’999.55 Fr. vor. Der Beschuldigte machte geltend, dass G.________ das Geld gewechselt habe und anschliessend seinem Chef ein Foto geschickt habe. Er (der Beschuldigte) habe zwei Mal beim AM.________ und einmal bei der AN.________ (Bank) Geld gewechselt. Auch diesen Aussagen des Beschuldigten kann kein Glaube geschenkt werden. Die AM.________ Depositenkasse findet sich im Einkaufscenter AO.________ (Ortschaft). Für eine nicht ortskundige Person würde es vielmehr auf der Hand liegen, einen Geldwechsel im Bahnhof vorzunehmen. Zudem finden sich in den glaubhaften Aussagen von G.________ keine Hinweise darauf, dass er in der Umgebung D.________ (Ortschaft) jemals Geld gewechselt hätte. Der Be- schuldigte war zu diesem Zeitpunkt nachweislich von der Sozialhilfe abhängig. Von dieser bekam er monatlich 977.00 Schweizerfranken ausbezahlt. Weshalb der Beschuldigte über einen hohen Be- trag von 4’6100.00 Euro verfügte, konnte er nicht erklären. Es ist denn auch unwahrscheinlich, dass er bei einem so tiefen Unterstützungsbetrag durch den Sozialdienst einen so hohen Betrag anspa- ren konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld gewechselt hat und es aus dem von ihm getätigten Drogengeld stammt. 3.3.2. Gelder ins Ausland senden bzw. über Dritte senden lassen (X.________) Die Aussagen des Beschuldigten zu den vorgehaltenen X.________ Überweisungsbelegen sind teilweise sehr abenteuerlich und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So will er bei- spielsweise norwegische Biskuits im Wert von 161 Dollar gekauft haben. Auf die unglaubhaften 45 Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass bei sämtlichen X.________ Überweisungen der Beschuldigte oder jemand in seinem Auftrag Drogen- geld ins Ausland überwiesen hat. Ausgangspunkt für die Berechnung der ins Ausland überwiesenen Betrages stellt die Liste der Poli- zei in pag. 230 mit einem Totalbetrag von 7'387.45 Fr. dar. Für die in der Liste aufgeführten Über- weisungen konnten in den Akten teilweise Belege gefunden werden. So zu den Überweisungen vom 13.05.2020 (208.00 Fr.), 20.06.2020 (1'124.87 Fr.), 29.06.2020 (502.71 Fr.), 02.09.2020 (581.69 Fr.), 03.08.2020 (1'024.65 Fr.), 21.09.2020 (105.00 Fr.), 06.10.2020 (250.00 Fr.) und 10.11.2020 (484.65 Fr.) (total 4'031.57; pag. 159 - 163, 568, 593 und CD-ROM). Zusätzlich befindet sich auf der CD-Rom noch eine Überweisung vom 05.02.2020 von 120.00 Fr. vom Beschuldigten an AG.________, welche sich nicht auf der Liste der Polizei in pag. 230 findet. Hingegen sind die Überweisungen vom 05.10.2020, diese wurde storniert (CD Rom, 105.00 Fr.) sowie vom 05.08.2020 (941.87 Fr.) und 06.08.2020 (2'059.01 Fr.), da es sich um Überweisungen von Eritrea in die Schweiz handelte, nach Auffassung des Gerichts unberücksichtigt zu lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte damit in der Zeit vom 13.05.2020 bis am 10.11.2020 einen Betrag von 4'401.57 Fr. von der Schweiz ins Ausland geschickt oder schicken lassen. Dies entspricht ei- nem durchschnittlichen Betrag von 730.00 Fr. pro Monat. Mit Blick darauf, dass sich die Unterstüt- zung des Beschuldigten durch die Sozialhilfe auf 977.00 Fr. pro Monat belief, ist nicht davon auszu- gehen, dass er sich das Geld aus der Sozialhilfe zusammensparte. Vielmehr stammte das Geld aus dem von ihm getätigten Drogenhandel. 3.3.3. Hilfszahlungen an die eritreische Community Gemäss der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte 2'900.00 Fr. im Rahmen von Hilfszahlungen an die eritreische Community ins Ausland überwiesen (vgl. pag. 181 – 182). Die Aussagen des Be- schuldigten, wonach es bei den Auflistungen der Namen und Zahlen um Beträge handelt, die die jeweilige Person für die eritreische Community überwiesen hat, sind nicht glaubhaft. Vielmehr geht das Gericht, wie bereits schon die Polizei, davon aus, dass es sich bei der Aufstellung um eine Dro- genbuchhaltung handelt. Zudem befindet sich die eine Liste im Doppel in den Akten, weshalb der angeklagte Betrag von 2'900 Fr. ohnehin zu hoch wäre (pag. 181 und 182 [Anm.: pag 183 ist mit pag. 182 identisch]). Hinzu kommt, dass, wenn es sich tatsächlich um Hilfsgelder einer Community handelte, dann nicht bewiesen wäre, dass das von den Personen gespendete Geld aus Drogen- handel stammt. Somit kann dieser Vorwurf beweismässig nicht nachgewiesen werden. 3.3.4. Gesamtdeliktsbetrag Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte 4’999.55 Fr. gewechselt und 4'401.57 Fr. ins Ausland überwiesen oder überweisen lassen hat. Dies ergibt einen Gesamtdelikts- betrag von 9'401.12 Fr. Ein darüber hinausgehender Vorwurf kann ihm hingegen nicht gemacht werden. 8.5 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz weitestgehend an- schliessen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch zu diesem Anklagepunkt insgesamt unglaubhafte Aussagen machte. Vor der oberen Instanz bestritt er nun gänzlich, jemals im AM.________ einen Geldwechsel gemacht zu haben. Einmal mehr versucht er die Verantwortung 46 G.________ zuzuschieben und ihn für das Wechseln der Euro-Beträge verant- wortlich zu machen. Dagegen spricht aber vieles. Zum einen die glaubhaften Aussagen von G.________, die auch in diesem Punkt konstant geblieben sind. So sagte er, dass er dem Beschuldigten Kokain geliefert und der Beschuldigte ihn dafür bezahlt habe, ohne dass er selbst je Geld dem Beschuldigten ausgehändigt hätte. G.________ bestritt in seinen Aussagen sodann, dass er einen Mietzins oder anderweitig Geld dem Beschuldigten gegeben habe. Euro seien nur einmal zwischen dem Beschuldigten und ihm ein Thema gewesen, nämlich als der Be- schuldigte gefälschte Euro von einem Kunden erhalten habe und mit diesem Geld G.________ für eine Kokainlieferung habe bezahlen wollen. Dass G.________ die EUR 4'610.00 gewechselt haben soll, dann mit dem Handy des Beschuldigten ein Foto gemacht und dieses seinem Chef geschickt haben soll, ist unwahr- scheinlich, zumal – wie bereits dargelegt – keine plausible Erklärung vorliegt, weshalb G.________ überhaupt das Handy des Beschuldigten benutzt haben sollte. Hinzu kommt weiter, dass gemäss dem Kundenbeleg der AM.________ Depositenkasse der Wechsel von Euro in Schweizer Franken im Mai 2020 statt- fand und ein Foto dieses Kundenbelegs am 5. Juni 2020 gemacht wurde; beides Daten an denen G.________ – welcher erst am 20. September 2020 in die Schweiz einreiste – noch gar nicht in der Schweiz war. Die Aussagen des Be- schuldigten dazu sind folglich sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht unglaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Auch was die ausufernden Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf die Ria- Überweisungen betrifft, kann auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen wer- den. In Abweichung von der Vorinstanz wird indes in dubio angenommen, dass die Überweisung von A.________ an AG.________ vom 5. Februar 2020 (aus- machend CHF 120.00) nicht getätigt wurde, weil hierfür – soweit ersichtlich – kein Beleg vorliegt. Die früheren Angaben des Beschuldigten, warum er die Überwei- sungen nicht selber, sondern von Dritten hat vornehmen lassen, überzeugen nicht und werden als Schutzbehauptungen gewertet. Vor oberer Instanz wich der Be- schuldigte sodann auch wieder von diesem Narrativ ab und bestätigte, die Über- weisungen getätigt zu haben, wobei alles seine Richtigkeit gehabt habe. Dies ist jedoch mit Blick auf den Drogenhandel des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen und es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit sämtlichen Ria-Überweisungen Drogengelder ins Ausland überwiesen wurden. Was die Hilfszahlungen an die eritreische Gemeinschaft betrifft, sind als einzige objektiven Beweismittel zwei Listen mit Namen und Zahlen in den Akten. Daten sind auf den beiden Blättern nicht ersichtlich. Gemäss dem Beschuldigten sollen dies Zahlungen von einer Gruppe Eritreer sein, die anderen Eritreern geholfen haben, wobei er auch in dieser Gruppe gewesen sei. Da es Streitigkeiten gege- ben habe, habe er die Liste behalten. Fragen wirft an dieser Liste bereits auf, warum denn der Beschuldigte selbst dort nicht namentlich aufgeführt ist und war- um er diese beiden Listen fotografierte. Die Erklärungen des Beschuldigten hierzu vermögen nicht zu überzeugen. Viel wahrscheinlicher scheint, dass es – wie es die Vorinstanz festhält – sich um eine Drogenbuchhaltung handelt. Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch zur Auffassung, dass diese Listen alleine nicht ausreichen, um in diesem Teilanklagevorwurf den Sachverhalt 47 zu erstellen. 8.6 Beweisergebnis Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte Drogengelder im Um- fang von CHF 4'281.57 (CHF 4'401.57–CHF 120.00) ins Ausland überwiesen hat – oder hat überweisen lassen – und sodann EUR 4'610.00 in CHF 4’999.55 ge- wechselt hat. 9. Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 21. April 2022 folgendes Verhalten vor- geworfen (pag. 1001; Hervorhebungen im Original): Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung, begangen in der Zeit von April 2020 bis März 2021 in D.________ (Ortschaft), - indem der Beschuldigte in der fraglichen Zeit die Realität seiner tatsächlichen finanziellen Si- tuation verschleiert hat, indem er die Sozialdienste fälschlicherweise glauben liess, sie sei prekärer als sie es in Wirklichkeit war und - indem er die Unterstützung des Sozialdienstes beantragt und dauerhaft in Anspruch genom- men hat, obwohl er in der fraglichen Zeit einen geschätzten minimalen Gewinn von CHF 114'030.00 aus dem Handel mit Betäubungsmitteln erzielt hatte und diesen für sich selbst nut- zen konnte. Der Beschuldigte hatte folglich eine deutlich bessere finanzielle Situation als die, die dem So- zialdienst zur Kenntnis gebracht wurde, und er hat durch ein absichtliches Schweigen zu die- sem Punkt den Sozialdienst sowohl hinsichtlich der Realität und des Umfangs seines Einkom- mens und Vermögens als auch hinsichtlich seines tatsächlichen Unterstützungsbedarfs in die Irre geführt und auf diese Weise Sozialhilfeleistungen erhalten, auf die er keinen Anspruch ge- habt hätte. 9.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Diese Anklageziffer betreffend wird einzig bestritten, dass der Tatbestand von Art. 148a StGB in rechtlicher Hinsicht erfüllt ist (vgl. E. 12 hiernach). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wieder- gegeben (pag. 1405 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 9.4 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Die Vorinstanz kam zu folgendem Schluss (pag. 1406, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den eingereichten Belegen des Sozialdienstes der Stadt D.________ (Ortschaft) wurde der Beschuldigte vom 27.08.2015 bis am 30.09.2016 und vom 01.10.2017 bis zum 06.04.2022 mit ei- nem Betrag von total 128'898.25 Fr. unterstützt. Weiter kann beweismässig auch als erstellt erach- tet werden, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst nicht angegeben hat, dass er im Betäubungs- 48 mittelhandel tätig gewesen ist und daraus Einkünfte erzielt hat. Der Beschuldigte wusste jedoch gemäss eigenen Aussagen an der Hauptverhandlung, dass er Änderungen beim Einkommen und Vermögen, dem Sozialdienst mitzuteilen hat. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift von einem Deliktsbetrag von 114'030.00 Fr aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem angeklagten Reingewinn in Ziff. 1.1 AKS von 24'270.00 Fr. und dem angeklagten Reingewinn in Ziff. 1.2 AKS von 89'760.00 Fr. Beweismässig erstellt werden konnte jedoch lediglich, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20.09.2020 bis am 21.03.2021 mit dem Kokainhandel einen Reingewinn von mind. 89'760.00 Fr. er- zielt hat (vgl. Ziff. 2.6.3 hiervor). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit (teilweise) erstellt. Die Kammer kann sich diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz weitgehend anschliessen. Der Beschuldigte erzielte im Betäubungsmittelhandel Einkünfte (vgl. E. 7.15. hiervor), welche er dem Sozialdienst nicht offenlegte. Er war sich in- des gemäss eigenen Aussagen darüber im Klaren, eine Pflicht zu haben, Ände- rungen in seiner Einkommens- und Vermögenssituation dem Sozialdienst mittei- len zu müssen. Einzig mit Blick auf den Deliktsbetrag bleibt festzuhalten, dass auf jenen Betrag abzustellen ist, welchen der Beschuldigte vom Sozialdienst erhielt, währenddem er aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel Einkünfte erzielte, zumal diese Summe den Betrag darstellt, auf welchen der Beschuldigte keinen oder allenfalls nur einen partiellen Anspruch gehabt hätte. Mit Blick auf die Leis- tungen des Sozialdiensts im massgeblichen Zeitraum (pag. 798 ff.) ist von einem Deliktsbetrag von rund CHF 24'007.55 auszugehen. 9.5 Beweisergebnis Der Vorwurf gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift ist demnach unter Berücksichti- gung des angepassten Deliktbetrags (CHF 24'007.55) erstellt. III. Rechtliche Würdigung 10. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1406 f. und pag. 1409 f., S. 48 f. und S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Teil ergänzend, zum Teil wiederholend sei zu den rechtlichen Grundlagen Folgendes angefügt: 10.1.1 Grundtatbestand Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe u.a. bestraft, wer Betäubungsmittel veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c), besitzt, aufbewahrt, er- wirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) oder zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Bst. g). 49 Von Bedeutung sind vorliegend die Tathandlungen des Erwerbs, Veräusserns, Besitzens und des Anstaltentreffens zum Veräussern von Kokain und Heroin. Be- treffend die Umschreibung des Erwerbs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1407, S. 49 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Erwerb (Abs. 1 Bst. d) ist die auf Rechtsgeschäft beruhende entgeltliche Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel ohne Rücksicht auf das Eigentum des Veräusserers und den Zweck des Erwerbs (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Auflage, 2007, Art. 19 N 89) Zur Tathandlung der Veräusserung erwog die Vorinstanz was folgt: Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, der Rechtsgrund ist dabei nicht massgebend, damit insbesondere (aber nicht nur) auch das Verkaufen erfasst. Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für einen ande- ren erfolgt, spielt keine Rolle, sodass der Verkauf von Drogen in Kommission oder stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist. Ergänzend zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vollendung mit der der Entäusserung folgenden Erlangungen der Verfügungsge- walt durch den Erwerber eintritt. Die Entäusserung allein genügt da, wo der Ab- gebende seiner Handlung nichts mehr hinzufügen muss, um die tatsächliche Ver- fügungsgewalt beim Empfänger zu bewirken, z.B. bei der Postaufgabe. Die Be- endigung der Tat fällt in der Regel mit deren Vollendung zusammen. Die Entge- gennahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 55 zu Art. 19 BetmG). Zum Besitz kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Besitz setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich be- findet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Darüber hinaus ist festzuhalten, das Besitz im Sinne des BetmG nicht den Zu- stand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Her- beiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands, meint (BGE 119 IV 269 E. 3c.). Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, solange dies nur anders als auf einem im Gesetz erlaubten Weg geschehen ist. Besitz im Sinne des BetmG setzt grundsätzlich entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herr- schaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit in die- sem Sinne umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Diese Sachherrschaft muss nicht unmittelbar ausgeübt werden. So spielt es keine Rolle, ob der Täter selbst die Betäubungsmittel mit sich führt; es genügt vielmehr, dass er etwa den Schlüssel zu einem Versteck, wie z.B. zu einem Schliessfach, bei sich trägt oder er die Betäubungsmittel an einem geheimen Ort vergraben hat 50 (sog. «Drogenbunker»). Die Sachherrschaft muss aber immer tatsächlich ausüb- bar sein (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Zu den theoretischen Grundlagen betreffend das Anstaltentreffen zum Veräus- sern führte die Vorinstanz korrekt Folgendes aus: Anstaltentreffen zum Veräussern ist nur dann gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in be- stimmten Handlungen äussert. Das Stadium des Versuchs braucht aber noch nicht erreicht zu sein (HUG-BEELI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19 N 793). Nimmt der Täter beispielsweise in der Absicht des Drogenhandels mit dem Drogen- milieu Kontakt auf, erkundigt er sich nach möglichen Bezugsquellen bzw. Drogenlieferanten oder Absatzmöglichkeiten bzw. Drogenabnehmern, dann hat er bereits die ersten Vorbereitungshandlun- gen für einen möglichen Drogenhandel getätigt. Denn jede dieser mit der Absicht eines späteren Drogenkaufes oder Drogenverkaufes begangenen Handlungen manifestieren die konkrete Absicht des Handelnden, sich am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu betätigen (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 796). In subjektiver Hinsicht verlangt der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a–g BetmG vorgesehenen Tatbestände muss sich der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung einer nicht bewilligten Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittel beziehen. Sein Verwirklichungswille braucht sich nicht auch noch auf den Eintritt eines bestimmten «Erfolges» zu beziehen. 10.1.2 Mengen- und gewerbsmässige Qualifikation Ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen ist bei einer Anzahl von 20 Personen – als unterste Grenze – gegeben (BGE 108 IV 63 E. 2). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung heranzuziehen, sondern auch die Intensität der Wirkung bzw. die Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit sowie die Konsumart (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 847 ff.). Im Fall von Kokain liegt die Grenze zum qualifizierenden Fall gemäss ständiger Rechtsprechung bei 18 Gramm, wobei die reine Wirkstoffmenge ent- scheidend ist (BGE 109 IV 143 E. 2b; BGE 120 IV 334 E. 2a). Bei Heroin liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 12 Gramm erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein mengenmässig schwerer Fall ge- stützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG weiterhin nicht nur dann vorliegt, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge be- treffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamt- hafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich 51 ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.6.3.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG geht das Bundesgericht vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen, was bedeutet, dass das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes vorliegen muss (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3). Das Tatbe- standsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoer- lös, den das Bundesgericht auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanziel- le Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheb- lich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 117 IV 63 E. 2a; BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; BGE 129 IV 253 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf das erwähnte Qualifikations- merkmal beziehen: Das Wissen und der Wille des Täters müssen somit nament- lich auf das Verschaffen einer fortlaufenden Einkommensquelle gerichtet sein (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 1008, 1090, 1105). 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat von unbekannten Personen in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 19. Juli 2020 eine Menge von 2'427 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt übernommen und verfügte in der Folge über die Verfügungsmacht über das Ko- kaingemisch (Ziff. I.1.1. der AKS). Sodann hat der Beschuldigte von G.________ und H.________ in der Zeit vom 20. September 2020 bis am 21. März 2021 ins- gesamt 9'250 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt erhalten, worüber er ansch- liessend ebenfalls die Verfügungsmacht innehatte (Ziff. I.1.2. der AKS). Der Be- schuldigte hat damit Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d erworben. Die- ser Erwerb war vom Beschuldigten gewollt; es ist ohne weiteres von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. E. 7.8) hiervor ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte die von unbekannten Personen bezogenen 2'427 Gramm Kokain- gemisch, über welche er Verfügungsmacht und Tatherrschaft verfügte, in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 19. Juli 2020 an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben und hierfür einen Kaufpreis erhalten hat (Ziff. I.1.1. der AKS). Er hat demnach 2'427 Gramm Kokaingemisch veräussert. Weiter hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. September 2020 bis zu seiner Anhaltung am 21. März 2021 die bei G.________ und H.________ zuvor bezogenen 9'250 Gramm, über wel- che er sowohl Verfügungsmacht als auch Tatherrschaft verfügte, im Umfang von insgesamt 8'976 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer gegen Entgelt übergeben. Somit ist auch die Veräusserung von insgesamt 8’976 Gramm Ko- kaingemisch (9’250 Gramm erhaltenes Kokaingemisch abzüglich der im Studio .________(Nummer x) sichergestellten 274 Gramm Kokaingemisch) erstellt (Ziff. 52 I.1.2 AKS). Sodann konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte am 16. De- zember 2020 99.2 Gramm Heroingemisch, über welche er die Verfügungsmacht und Tatherrschaft innehatte, gegen Entgelt an L.________ abgab, womit die Ver- äusserung von 99.2 Gramm Heroingemisch ebenfalls erstellt ist (Ziff. I.1.4. AKS). Betreffend die vorgenannten einzelnen Tathandlungen ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c ist damit erfüllt. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte wusste, wo bei ihm im Studio .________(Nummer x) sich das gelagerte Kokaingemisch befindet und er hierzu ungehinderten Zugang hatte. Der Beschuldigte verfügte demnach über den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmöglichkeit über das gelagerte Kokaingemisch, weshalb auch die Tathandlung des Besitzes der sichergestellten 274 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3. AKS) erfüllt ist. Dasselbe gilt für die von ihm im Studio .________(Nummer x) gelagerten 499 Gramm Heroingemisch. Auch über diese Drogen verfügte der Beschuldigte den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmöglichkeit. Damit erfüllt er die Tatbestandsvariante des Besitzes der gelagerten und sichergestellten 499 Gramm Heroingemisch (Ziff. I.1.5 AKS). Da- bei ist wiederum bei sämtlichen Tathandlungen von direktem Vorsatz auszuge- hen, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt sind. Betreffend die im Studio .________(Nummer x) sichergestellten 274 Gramm Ko- kaingemisch und 499 Gramm Heroingemisch ist aufgrund der sichergestellten Mengen, mangels Hinweise auf Eigenkonsum sowie die Beschaffung von Verpa- ckungsmaterial und Digitalwaagen erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, auch diese Drogen an Abnehmer zu veräussern. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz; der Verkauf dieser Drogen war sein eigentliches Handlungsziel. Betref- fend diese Mengen erfüllt er demnach auch die Tatbestandsvariante des Anstal- tentreffens zur Veräusserung (Ziff. I.1.3. und I.1.5. der AKS). Zur Konkurrenz unter den Tatbestandsvarianten kann auf die nachfolgenden, zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1409, S. 51 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) verwiesen werden: Jede Handlung gemäss den verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG hat gemäss Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollen- detes Delikt mit Strafe bedroht (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 9). Nach herrschender Lehre und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln führen, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhand- lungen mitumfasst (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 13 ff.). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern, dass es sich um verschiedene Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt dazu, dass in der Praxis zwar auf eine Strafschärfung we- gen Konkurrenz verzichtet wird, aber oft keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, son- dern einfach alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 16). 53 10.3 Zwischenfazit rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat demnach die Varianten des Grundtatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG wie folgt erfüllt. - Erwerb (lit. d) von 2'427 Gramm Kokaingemisch sowie 9’250 Gramm Kokain- gemisch; - Veräusserung (lit. c) von 2'427 Gramm Kokaingemisch, 8'976 Gramm Kokain- gemisch und 99.2 Gramm Heroingemisch; - Besitz (lit. d) und Anstaltentreffen zur Veräusserung (lit. g iV.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) von insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch und 499 Gramm He- roingemisch. 10.4 Qualifikation 10.4.1 Mengenmässige Qualifikation Aus den Beweisergebnissen zu den einzelnen angeklagten Widerhandlungen ge- gen das BetmG (vgl. E. 7.6, 7.8, 7.10, 7.12 und 7.14 hiervor) geht hervor, dass die Kammer betreffend Tathandlungen mit Kokaingemisch auf einen anderen Reinheitsgrad abstellt als die Vorinstanz. So geht die Kammer bezüglich der gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift erworbenen und weiterveräusserten 2'427 Gramm Kokaingemisch von einem Reinheitsgrad von 67.4 %, ausmachend rund 1'635 Gramm reines Kokain, aus. Betreffend die gemäss Ziff. I.1.2. der Anklage- schrift weiterveräusserten Menge von 8'976 Gramm Kokaingemisch ist von einem Reinheitsgrad von 76.5 % auszugehen, was einer reinen Kokainmenge von 6'866 Gramm entspricht. Betreffend den Besitz und das Anstaltentreffen zur Veräusse- rung von 274 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) lauten die reinen Kokainmengen wie folgt: 216 Gramm hiervon haben eine Kokainbase von 69 %, ausmachend rund 169 Gramm reines Kokain; die restlichen 58 Gramm Ko- kaingemisch haben eine Kokainbase von 69 %, ausmachend rund 40 Gramm rei- nes Kokain (d. h. insgesamt 209 Gramm reines Kokain). Insgesamt hat der Be- schuldigte damit eine reine Kokainmenge von rund 8'710 Gramm zu verantwor- ten. Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Stoff hat der Beschuldigte demnach um das 483-fache überstiegen; ein mengenmässig qualifizierter Fall ist zweifels- ohne gegeben. Dem Beschuldigten muss in Anbetracht dieser grossen Mengen auch bewusst gewesen sein, dass er die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist erfüllt. Die BetmG-Widerhandlungen betreffend Heroin konnte sich die Kammer beweis- würdigend mit Blick auf den Reinheitsgrad vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 499 Gramm Heroingemisch wiesen gemäss IRM einen Reinheitsgrad von 58 % auf, ausmachend 289.4 Gramm reines Heroin. Das an L.________ veräusserte Heroingemisch von 99.2 Gramm wies einen Reinheitsgrad von 33 % auf, weshalb von einer reinen Menge von 33 Gramm Heroin auszugehen ist. Somit resultiert eine reine Menge von 322.4 Gramm Heroin, welche der Beschuldigte erworben und weiterveräussert hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grenzwert von 12 Gramm reinem Stoff beim Heroin vorliegend um das 27-fache überschrit- 54 ten wurde, weshalb auch diesbezüglich ohne Weiteres ein mengenmässig qualifi- zierter Fall vorliegt. Wie auch beim Kokain muss dem Beschuldigten bewusst ge- wesen sein, dass er mit seinen Handlungen die Gesundheit vieler Menschen ge- fährdet. Die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist zweifelsohne gegeben. 10.4.2 Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte war während 11 Monaten (11. April 2020 bis 24. März 2021) im Drogenhandel tätig. In Anbetracht der Unterstützung durch den Sozialdienst so- wie eine vorübergehende Teilzeitanstellung als Maler bei AP.________ gelangte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise zur Schlussfolgerung, dass davon aus- gegangen werden muss, dass der Beschuldigte den Grossteil seiner Zeit und Mit- tel in den Drogenhandel investierte und seinen Lebensunterhalt in wesentlichen Teilen mit dem Erlös aus dem Drogenhandel finanzierte. Da die Abnehmer des Beschuldigten nicht ermittelt werden konnten, blieben betreffend den erzielten Gewinn nur ungefähre Rückschlüsse möglich; indes wird bereits mit den von G.________ und H.________ gelieferten Mengen (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift; vgl. E. 7.5.3.5 hiervor) ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Umsatz von rund 400'000.00 erzielte, womit die von der hiervor zitierten Rechtsprechung festge- stellte Schwelle von CHF 100'000.00 Umsatz bei Weitem überschritten ist. Der Beschuldigte erfüllt damit auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässig- keit. 10.5 Gehilfenschaft 10.5.1 Theoretische Grundlagen Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder be- straft (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 25 N 3). Im Bereich der BetmG-Delinquenz ist Gehilfenschaft jede Förderung der von ei- nem anderen beschlossenen und ausgeführten Widerhandlung gegen das BetmG, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat anders abgespielt hätte (BGer 6P.110/2004 6S. 326/2004 v. 21.12.2004 E. II.3). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wä- re. Die Förderung der Tat genügt (BGer 6S.380/2004 v. 11.01.2006 E. 3.4.1, mit Verw.). Der Beitrag kann in psychischer oder physischer Unterstützung bestehen. Die Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges De- likt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbe- standsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen. Dies gilt auch, wenn er ohne Verfolgung eige- ner Interessen lediglich auf Geheiss gehandelt hat oder, wenn er in der Organisa- tion eine nur dienende Stellung einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Allein ein bestehendes Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 147 f. zu Art. 19 BetmG). 55 10.5.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte gebe einzig zu, G.________ in- soweit im Drogenhandel unterstützt zu haben, als er diesem das Studio zur Ver- fügung gestellt habe. Dies sei rechtlich als Gehilfenschaft und nicht als Mittäter- schaft zu qualifizieren (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 145 f. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 902 zu Art. 19 BetmG). 10.5.3 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass entgegen der Auffassung der Verteidi- gung der Beschuldigte nicht einzig G.________ das von ihm gemietete Studio .________(Nummer x) zur Verfügung stellte resp. vermietete, damit G.________ dort seinen Drogengeschäften nachgehen konnte. Vielmehr wurde dargelegt, dass der Beschuldigte wiederholt versuchte, G.________ für sämtliche Vorwürfe in die Verantwortung zu ziehen, wenngleich aus den aktenkundigen Beweismit- teln deutlich hervorgeht, dass der Beschuldigte selber weitaus aktiver im Drogen- handel tätig war, als er dies einräumen will. Auch anderweitig ist in keiner Weise erstellt, dass der Beschuldigte lediglich in untergeordneter Funktion die Drogen- geschäfte für G.________ oder andere Personen gefördert oder ihnen Hilfe in Form von Botengängen geleistet haben soll. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 BetmG begangen hat und er, soweit dies aus den Akten hervorgeht, als Alleintäter aufgetreten ist. Der Beschuldigte ist deshalb nicht (nur) wegen Gehilfenschaft an Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 BetmG zu bestrafen. 10.6 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 10.7 Fazit Der Beschuldigte hat sich der der mengenmässig und gewerbsmässig qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG schuldig gemacht. 11. Geldwäscherei 11.1 Theoretische Grundlagen Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verwiesen wer- den (pag. 1412 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hin- aus sei auf Folgendes hingewiesen: Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verteilten, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie 56 das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 216 f.) in Betracht, nicht je- doch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz, bezie- hungsweise das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur («paper trail») – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Eine Auslandüberweisung erfüllt den Tatbestand der Geld- wäscherei nur dann, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Aus- land zu vereiteln (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Art. 305bis N 18). Besondere Probleme wirft die Frage auf, wie mit der Vermischung von «saube- ren» und «dreckigen» Werten umzugehen ist. Anerkanntermassen sind die Radi- kallösungen (alles ist kontaminiert, nichts ist kontaminiert) wenig praktikabel. Im Interesse der Erwartbarkeit und der Transparenz ist eine Lösung zu favorisieren, nach der der Verfügende weiss, dass er bis zur Höhe der verschmutzen Einlage mit Strafbarkeit zu rechnen hat, im Übrigen aber gefahrlos verfügen darf. In die- sem Sinne verdient die Theorie vom «kontaminierten Bodensatz» gegenüber der- jenigen vom «Öl auf dem Wasser» («last in first out») den Vorrang: Bis zum kon- taminierten Bodensatz darf über legale Werte verfügt werden. Im Übrigen be- stimmt sich nach dem Grundsatz in dubio pro reo welcher Anteil kontaminiert ist (BSK StGB-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 35 m.w.H.). Prinzipiell hat der Schweizer Richter die Herkunft der Vermögenswerte aus Ver- brechen nachzuweisen. Dabei darf er auch auf Urteile und gleichwertige Ent- scheide verweisen. Allerdings ist nach Meinung des Bundesgericht nicht ein strikter Nachweis erforderlich: «Exiger que l’on connaisse en détail le circonstances du crime, avant de pouvoir réprimer le blanchissage de l’argent ainsi obtenu, aurait considérablement compliqué et ralenti l’action de la justice suisse … Le lien exigé entre le crime à l’origine des fonds et le blanchissage d’argent est donc volontairement ténu. Il n’est pas nécessaire de savoir qui a commis le crime» (BGE 120 IV 323, E. 3.d); Das Bundesgericht lehnt sich dabei an seine etablierte Praxis zur Hehlerei an: Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen. Es reicht aus, dass es sich aus dem Umständen des Falles ergibt, dass der Heh- ler das Gut von einem unbekannten Dieb erhalten hat (PK-Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 11). Der Täter muss nicht wissen welche Vortat begangen wurde, so- lange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt (Urteil des Bundesge- richts 6B_116/2013, E. 3.2). Die gewaschenen Werte müssen gemäss BGE 137 IV 80 in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Vortat stehen (BSK StGB- PIETH, a.a.O., Art. 305 N 36 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei durch die Formulierung «weiss oder annehmen muss» betont wird, dass Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 59). 57 11.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, internationale Geldüberweisungen würden nicht ohne Weiteres Verschleierungshandlungen gleichkommen, zumal die Vermö- genswerte nachverfolgt und arrestiert werden könnten. Vorliegend seien mehrere Überweisungen an Empfänger innerhalb der EU mit bekannten Adressen (in Itali- en, Frankreich und den Niederlanden) gegangen. Diese Vermögenswerte könn- ten verarrestiert und die Empfänger ohne Weiteres ermittelt werden. Wenn man diese Beträge abziehe, resultiere noch ein Betrag von CHF 5'549.91, dessen Verbleib unklar sei, was im Anklagezeitraum einem Betrag von rund CHF 545.00/Monat entspreche. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.1) obliege es aber den Strafverfolgungsbehörden, den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu beweisen. Dies gelinge aber im vor- liegenden Fall nicht, da sich das Geld aus der Sozialhilfe und die Einkünfte aus kriminellen Drogengeschäften vermischt hätten. Es sei eine Teilkontamination, welche aus Gründen der Proportionalität und Rechtssicherheit nicht zu einem Schuldspruch wegen Geldwäscherei führen dürfe. Der monatliche Überweisungs- durchschnitt sei sodann tiefer als der Betrag, welchen der Beschuldigte monatlich von der Sozialhilfe erhalten habe (pag. 1545). 11.3 Subsumtion Ausgangspunkt der Prüfung bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Ver- mögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil des Bundesge- richts 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte Drogengelder im Umfang von CHF 4'281.57 ins Ausland überwiesen – resp. diesen Betrag überweisen lassen – und sodann EUR 4'610.00 in CHF 4'999.55 gewechselt. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sowohl das Überweisen als auch das Wechseln von Geld Tathandlungen gemäss Art. 305bis StGB darstellen, zumal damit aus Dro- genhandel stammendes «schmutziges» Geld gewaschen und für eine Weiterver- wendung verfügbar gemacht werden kann. Die Verteidigung bringt vor, die Beträge, die überwiesen worden seien, würden eben nicht (ausschliesslich) aus kriminellen Handlungen entstammen. Es liege eine Teilkontamination vor, zumal nicht auseinandergehalten werden könne, wel- che Beträge von der Sozialhilfe und welche aus dem Drogenhandel stammen würden. Diese Ansicht ist nach Auffassung der Kammer abzuweisen. Zu berück- sichtigen ist, dass in Anlehnung an die Bodensatz-Theorie die Sozialhilfegelder, welche dem Beschuldigten überwiesen werden, den Grundbedarf decken und darüber hinaus wohl kaum derartige Beträge für Geldüberweisungen und Geld- wechsel zur Verfügung stehen. Alsdann operierte der Beschuldigte mitunter mit hohen Bargeldbeträgen, wobei unwahrscheinlich scheint, dass diese von den er- haltenen Sozialhilfegeldern abgezogen und in der Folge gewechselt resp. ins Ausland überwiesen wurden. Viel naheliegender scheint demgegenüber, dass es sich bei diesen Barbeträgen um den erzielten Drogenerlös handelt und eben ge- rade keine legalen Mittel verwendet wurden. Entgegen der Ansicht der Verteidi- 58 gung erachtet die Kammer folglich die verwendeten Gelder durchaus aus einem Verbrechen, nämlich den qualifizierten Betäubungsmittelhandel des Beschuldig- ten, herrührend. Weiter macht die Verteidigung geltend, es würden insofern keine Vereitelungs- handlungen vorliegen, als die Empfänger mitunter Personen innerhalb der EU mit bekannter Adresse seien und es somit möglich sei, diese Vermögenswerte aufzu- finden und einzuziehen. Dieses Vorbringen erweist sich insoweit als zutreffend, als mit Blick auf die Belege zu den einzelnen Überweisungen (vgl. E. 8.3 hiervor) hervorgeht, dass drei Überweisungen konkreten Empfängern mitsamt vollständi- ger Adresse (AC.________, CHF 581.69 [pag. 162] und Z.________, CHF 1'024.65 und CHF 1'124.86 [pag. 605 f.]) zugeordnet werden können. Während bei diesen Überweisungen folglich die Empfänger im Ausland bekannt sind, er- weisen sich bei den übrigen Überweisungen die Informationen zur Überweisung resp. der Empfänger als ungenau und unzureichend. Die Kammer stellt darauf ab, dass bei letzteren Überweisungen durchaus das Ziel verfolgt wurde, eine allfällige Verfolgung zu vereiteln. Vom Gesamtbetrag der überwiesenen, aus verbrecheri- scher Herkunft stammenden CHF 4'281.57 wurden demnach mind. 1'550.36 mit dem Ziel überwiesen, sie dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Dasselbe gilt für die aus dem Drogenhandel stammenden und gewechselten Beträge (total aus- machend CHF 4'999.55), deren Wechsel bezweckte, das «schmutzige» Geld in die neue Währung zu waschen. Damit resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 6'549.91, der aus einem Ver- brechen herrührt, wobei der Beschuldigte mit Wissen und Willen um die Vereite- lung der Ermittlung der Herkunft, Auffindung und Einziehung die einzelnen Beträ- ge überwies resp. wechselte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Be- schuldigten direkter Vorsatz anzurechnen ist. Somit hat der Beschuldigte Art. 305bis Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 11.4 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich der der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 12. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 12.1 Theoretische Grundlagen Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein ande- rer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 148a Abs. 1 StGB voll- 59 umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1413 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz subsumierte zum Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Rechtlichen wie folgt (pag. 1414 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte in einer Zeitspanne von 6 Monaten (20.09.2020 bis am 21.03.2021) mit dem Kokainhandel einen Reingewinn von 89'760.00 Fr. erzielt, was er dem Sozial- dienst verschwiegen hat. Dies ergibt einen durchschnittlichen Betrag von 14'960.00 Fr. pro Monat. Der Beschuldigte erhielt monatlich 977.00 Fr. resp. ab Dezember 2020 1'077.00 Fr. vom Sozial- dienst, wobei die Miete und Krankenkasse direkt von der Sozialhilfe bezahlt wurden. Es ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte bei Einnahmen durch den Kokainhandel von knapp 15'000.00 Fr. monatlich keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten hätte. Dem Beschuldigten war gemäss eigenen Angaben auch bewusst, dass er jegliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der So- zialhilfe melden muss. Bei vom Beschuldigten erzielten Einkommen handelt es sich jedoch um Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen, namentlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, stammen. Gemäss Art. 57b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe haben Personen, die sich mit dem Sozialhilfegesetz befassen, die Pflicht, der Staatsanwaltschaft unter anderem mitzuteilen, wenn konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen vorliegt (Abs. 1 Bst. a). Entsprechend hätte der Beschuldigte bei der Meldung der illegal erlangten Drogen- gelder gegenüber der Sozialhilfe, sich in das Visier der Strafjustiz gebracht, mithin der Sozialhilfe- behörde eine Meldepflicht an die Staatsanwaltschaft obliegt. Nach einhelliger Rechtsauffassung bleibt die blosse Selbstbegünstigung straflos (BGE 101 IV 314, BSK-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 11, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten kann somit in strafrechtlich relevanter Weise nicht vorgeworfen werden, die illegal erlangten Gelder der Sozialhilfe verschwiegen zu haben. Mit Blick auf das Selbstbegünstigungsprivileg bestand für ihn keine Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe ansonsten er sich selbst der Strafverfolgung ausgeliefert hätte, was gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist (BGE 118 IV 254, S. 260). Damit ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialhilfe freizusprechen. Offenbleiben kann, mangels Umschreibung der entsprechenden Tathandlung in der Anklageschrift, ob sich der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialhilfe schuldig gemacht hat, indem er sich aufgrund des illegal erzielten Einkommens von der Sozialhilfe – ohne Angabe zu den Gründen – nicht von der Sozialhilfe abgemeldet hat. 12.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor, die Vorinstanz ha- be in zutreffender Weise festgehalten, dass der Beschuldigte in Anbetracht der im Drogenhandel erzielten Einkünfte keine Sozialhilfe benötigt hätte. Sie habe so- dann zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er Ände- rungen in seiner finanziellen Lage dem Sozialdienst mitteilen müsse und dies vor- liegend unterlassen habe. Die Frage, ob dieses Verhalten rechtens sei, beurteile 60 die Generalstaatsanwaltschaft anders als die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass aufgrund des Selbstbegünstigungsprivilegs keine Anzeige- pflicht gegenüber dem Sozialdienst bestanden habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst einfach hätte melden müssen, nicht mehr auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein. Er habe dies unterlassen und stattdessen weiterhin Leistungen bezogen, auf welche er bei korrekter Betrachtung keinen Anspruch mehr gehabt habe. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2008 vom 6. Mai 2008 sei festgehalten worden, dass Umsatz aus illegalem Drogenhandel mehrwertsteuerpflichtig und somit zu deklarieren sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Sozialhilfe anders sein solle. Zudem werde diejenige Per- son, die aus dem Betäubungsmittelhandel Einkommen erwirtschafte und gleich- zeitig zu Unrecht Sozialhilfe beziehe, rückerstattungspflichtig (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00534 vom 30. April 2009). Es sei auch daran zu erinnern, dass ein Sozialhilfebezüger bei Schwarzarbeit mit Blick auf den Sozialhilfebezug ebenfalls nicht einfach straflos bleibe. Wenn man dies anders anschaue, würde dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Be- schuldigten gegenüber anderen Personen führen, die eine legale Tätigkeit ver- schweigen. Folglich sei der Beschuldigte schuldig zu erklären. 12.4 Subsumtion Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte Einkünfte, welche er im angeklagten Zeitraum durch den Drogenhandel erzielt hatte, dem Sozialdienst nicht meldete (vgl. E. 9.4 hiervor). Die Vorinstanz gelangte zur Schlussfolgerung, aufgrund des Selbstbegünstigungsprivilegs habe keine Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst bestanden, weil der Beschuldigte sich sonst selbst der Strafver- folgung ausgeliefert hätte. Sie sprach den Beschuldigten folglich vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen frei. Die Generalstaatsanwaltschaft ver- tritt demgegenüber die Auffassung, der Sozialdienst hätte mindestens in Kenntnis darüber gesetzt werden müssen, dass Einkünfte erzielt würden und folglich die Ausrichtung der Sozialhilfegelder eingestellt werden könne. Nach Ansicht der Kammer war das Existenzminimum des Beschuldigten – wel- cher vom Sozialdienst über einen längeren Zeitraum unterstützt wurde – durch die Zahlungen der Sozialhilfegelder gesichert, wobei der Beschuldigte die ihm vom Sozialdienst bezahlte Wohnung mitunter für die Beteiligung am Drogenge- schäft einsetzte. Der Beschuldigte nutzte somit die Hilfeleistungen, um anderwei- tige, illegale Einkünfte zu generieren, welche er dem Sozialdienst verheimlichte. Dies, obwohl er wusste, dass jegliche Änderungen der finanziellen Situation dem Sozialdienst zu melden sind. Inwieweit gegenüber dem Sozialdienst generell ille- gale Tätigkeiten zu deklarieren sind, kann vorderhand offengelassen werden. Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Auf- fassung, dass die Angabe der erzielten Einkünfte im Sinne der Meldepflicht vor- liegend nicht notwendigerweise die Offenlegung illegaler Aktivitäten gegenüber den Behörden nach sich gezogen hätte. So wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, dem Sozialdienst mitzuteilen, nicht mehr auf dessen Zahlun- gen angewiesen zu sein, ohne sich selbst damit in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten. Der Beschuldigte hat sich dem Sozialdienst gegenüber indes gänz- 61 lich passiv verhalten und durch Unterlassung jeglicher Meldung seine veränderte – bzw. verbesserte – finanzielle Lage gegenüber dem Sozialdienst verschwiegen. Hieraus stellte der Sozialdienst im Anklagezeitraum auf eine finanzielle Lage des Beschuldigten ab, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, was wiederum zur Folge hatte, dass dem Beschuldigten Sozialhilfegelder von rund CHF 24'007.55 entrichtet wurden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – im Wissen um die Meldepflicht – seine verbesserte finanzielle Lage infolge der im Drogenhandel er- zielten Einkünfte dem Sozialdienst bewusst verschwieg, zumal er weiterhin von dessen Leistungen profitieren und sich dadurch bereichern wollte. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 12.5 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 12.6 Fazit Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar ge- macht. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutref- fend; darauf kann verwiesen werden (pag. 1416 f., S. 58 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Straf- androhungen dafür betragen: - Mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren; - Geldwäscherei: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- 62 telgesetz kommt demnach von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Geldwäscherei und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe stehen verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zuerst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzel- fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkun- gen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwi- schen drei Delikten und aufgrund von Art. 41 StGB auch bei den beiden Verge- hen die Freiheitsstrafe als einzig zweckdienliche Strafe. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf; wurde er doch mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2018 wegen einfachen Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 1 STGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1524). Zu den finan- ziellen Verhältnissen geht aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 4. April 2024 hervor, dass der Beschuldigte durch die Sozialhilfe der Stadt D.________ (Ortschaft) unterstützt wird und seine Konten per 4. April 2024 folgenden Saldo auswiesen: CHF 812.85 (Freikonto), CHF 1'230.05 (Zweckkonto), CHF 713.75 (Sperrkonto). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten, den noch ausstehenden (Rest-)Vollzug der Freiheitsstrafe für den Schuldspruch der qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die daran anschliessende Landesverweisung (vgl. E. V. hiernach) ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Sodann erweist sich eine Freiheitsstrafe auch bei Geldwäscherei und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Hinblick auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart (sie- he hierzu BGE 147 IV 241 E. 3), insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und sein Umfeld und die Präventionswirkung als richtig. Folglich resultieren für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. 15. Gesamtstrafenbildung Die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) erfolgt gemäss Bundesge- richt nach der «konkreten Methode». Die frühere Rechtsprechung liess Ausnah- men von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind grundsätzlich nicht 63 mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Recht- sprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden De- likte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Ur- teile des BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Verweis auf die Urtei- le 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). Was die Gesamtstrafenbildung anbelangt, ist mit Blick auf den Strafrahmen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Einsatzdelikt auszugehen und hiernach die wei- teren Delikte zu asperieren. 16. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 16.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelver- wertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Sodann fallen der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeit der Droge, die Art und Weise sowie der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels, die Stellung des Beschuldigten innerhalb des Drogenrings und die Anzahl der Operationen bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ins Gewicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 143 vom 18. Februar 2021 E. 19.1.1.). Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass die vorliegend in Umlauf ge- brachte Menge total 322.4 Gramm reines Heroin und 8'710 Gramm reines Kokain beträgt. Damit hat der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut erheblich gefähr- det. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird bei Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm, bei Heroin ab einer Reinheits- menge von 12 Gramm angenommen. Diese Qualifikationsgrenzen wurden vorlie- gend um ein Vielfaches überschritten. Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu 64 gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für eine Menge von 8'710 Gramm reinem Kokain (5'806.66 Gramm Heroinäquivalenz) und 322.4 Gramm reinem Heroin, insgesamt folglich rund 6'129 Gramm reinem Heroin, ein Einstiegsstrafmass von 89 Monaten vor. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum 9 Monate (während eines Gesamtzeitraums von 11 Monaten) beträgt. Die Taten wurden folglich weder während eines sehr kurzen, noch während eines sehr langen Zeitraums durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Drogenmengen kann hingegen festgehalten werden, dass in diesem Zeitraum deutlich mehr als fünf Geschäfte getätigt wurden und insgesamt eine höhere Intensität der deliktischen Handlungen vorliegt. Sodann ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit mehreren Drogenarten (Kokain und Heroin) operierte. Die Verteidigung rügte vor oberer Instanz, der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit dürfe bei der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da dies tatbestandsimmanent sei, zumal aufgrund der Gewerbsmässigkeit ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG erfolge. Die Verteidigung verkennt hierbei, dass nicht der Umstand, der zur Qualifikation führt, straferhöhend berücksichtigt wird, sondern die Mehrfachqualifikation. So liegt neben der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c) auch die mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) vor. Eine Straferhöhung infolge Mehrfachqualifikation steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E.2.4.3.). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein einfacher Drogenläufer war. Diese Faktoren fallen allesamt erschwerend ins Gewicht, weshalb hierfür ein Zuschlag von ca. 20 %, d.h. rund 17 Monaten, vorzunehmen ist. Demgegenüber wird reduzierend berücksichtigt, dass für einen kleineren Teil der gesamten Drogenmenge (209 Gramm reines Kokain [E. 7.10 hiervor] resp. 289.4 Gramm reines Heroin [E. 7.12 hiervor]) «nur» Besitz resp. Anstaltentreffen zur Veräusserung vorliegt, womit das geschützte Rechtsgut (noch) nicht im gleichen Umfang gefährdet wurde. Diesem Umstand trägt die Kammer mit einer Reduktion von zwei Monaten Rechnung. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 104 Monaten, d.h. 8 Jahren und 8 Monaten, dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, womit im geschärften Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG von mittelschwerem Verschulden im unteren Bereich auszugehen ist. 16.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten direkter Vorsatz vorlag. Der Beschuldigte handelte aus pekuniären und egoistischen Motiven. Direkter Vorsatz und egoisti- sche Beweggründe sind deliktsimmanent und wirken sich nicht straferhöhend aus. Dies gilt auch für die finanziellen Beweggründe. Äussere oder innere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu 65 verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogensucht – und damit verbunden eine weitere Reduktion – steht vorliegend nicht zur Diskussion. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit insgesamt neutral zu berücksichtigen. 16.3 Fazit Einsatzstrafe In Würdigung des Ausgeführten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 104 Monaten, d.h. 8 Jahren und 8 Monaten, dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 17. Asperation für die Geldwäscherei 17.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbe- sondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermitt- lungsinteresse geschützt werden sollen. Die Schwere der Verletzung der Rechts- pflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Die De- liktssumme beträgt CHF 6'549.91. Dieser Betrag ist vergleichsweise gering. Auch in zeitlicher Hinsicht (11. April 2020 bis 24. März 2021) erstreckte sich die Geld- wäscherei des Beschuldigten nicht über einen sehr kurzen, aber eben auch nicht sonderlich langen Zeitraum. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Vereitelungshandlungen durchaus umsichtig nachging. So führte er nur einen Teil der Handlungen selber aus und liess den Rest durch Freunde tätigen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, überschritt er sodann die Grenze von CHF 5'000.00 nicht, um sich gegenüber der Bank nicht ausweisen zu müssen. Insgesamt liegt durchaus eine gewisse kriminelle Energie vor. Insgesamt bleibt es aber insbesondere aufgrund des geringfügigen Deliktsbetrags bei einem leichten Verschulden, wofür die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten als angemessen erachtet. 17.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte, was neutral zu gewichten ist. Tatbestandsimmanent ist so- dann, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seinen eigenen Drogenhandel zu ver- tuschen und die Einziehung der Drogengelder zu vereiteln. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was – wie die Willensrichtung und Beweggründe – neutral zu berücksichtigen ist. 17.3 Fazit Nachdem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erachtet die Kammer vorliegend die Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors von ½ als angezeigt. Somit ist die Freiheitsstrafe von 4 Mona- 66 ten mit dem Asperationsfaktor von ½, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstra- fe zu asperieren. 18. Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe 18.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 148a StGB ist das Vermögen (BSK-StGB-JENAL, a.a.O., Art. 148a N 3). Indem der Beschuldigte seiner Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst nicht nachkam, während dem er aus dem Betäubungsmittel- handel Einkünfte erzielte, bewirkte der Beschuldigte, dass ihm Sozialhilfeleistun- gen ausbezahlt wurden, auf welche er – bei korrekter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse – keinen Anspruch gehabt hätte. Es handelt sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag. Die Handlungen des Beschuldigten gingen indes nicht über das zur Begehung der Tat erforderliche Mass hinaus und waren weder besonders raffiniert noch arglistig. Auch der Gesamtzeitraum von 11 Monaten ist nicht sehr lange. Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 148a StGB noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoisti- schen Motiven, was wiederum tatbestandsimmanent und folglich neutral zu wer- ten ist. Auch diese Tat war für den Beschuldigten vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 18.3 Fazit Insgesamt erscheint das Verschulden leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen erscheint. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. 19. Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Tatkomponentenstrafe von 108 Monaten, d.h. 9 Jahren, dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzu- halten, dass dieser am A.________ 1982 in Eritrea geboren wurde und dort bei seinen Eltern zusammen mit sechs Geschwistern aufwuchs. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte in Eritrea die 1.–7. Klasse besucht und von 2001 bis 2004 den Militärdienst durchlaufen (pag. 896). Eine berufliche Ausbildung oder ein Studium absolvierte er nicht. Aufgrund des Militärdienstes floh er im Jahr 2008 über den Sudan, Libyen und Italien aus Eritrea in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2008 einreiste. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wurde ihm wegen Desertion die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt. Während der Beschuldigte sich gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2016/2017 im Ausland (Frankreich, Mexiko, USA) aufhielt, reiste er im Oktober 2017 wieder in 67 die Schweiz ein. In der Zeit vom 7. Dezember 2020 bis am 2. April 2021 arbeitete der Beschuldigte in einem 60 %-Pensum als Maler bei der AP.________. Vom 27. August 2015 bis 30. September 2016 und 1. Oktober 2017 bis 6. April 2022 wurde er vom Sozialdienst mit einem Betrag von insgesamt CHF 128'898.25 un- terstützt. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber seit dem Jahr 2012 getrennt von seiner Frau. Er ist Vater zweier Kinder, wobei ihn seine Tochter AQ.________ (geb. 11. Februar 2006) gemäss eigenen Angaben regelmässig in der Justizvollzugsanstalt besucht (pag. 1532 Z. 41 und pag. 1533 Z. 42–47). Sein Sohn AR.________ (geb. 27. August 2011) ist körperlich und geistig stark beein- trächtigt und lebt in einer Pflegefamilie. Im Strafregister ist nach wie vor nur – bzw. immerhin – eine nicht-einschlägige Vorstrafe verzeichnet. So wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 19. September 2018 wegen einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1524). In Übereinstimmung mit der Vorin- stanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten. Unter dem Titel Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen durchwegs bestritten hat, was als Ausdruck der ihm zustehenden Verteidigungs- rechte nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Die Verteidigung macht geltend, dass bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, dass das Vollzugs- verhalten des Beschuldigten gemäss dem eingeholten Führungsbericht tadellos sei. In der Tat wird im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 4. April 2024 dargelegt, dass der Beschuldigte im Vollzugsalltag grundsätzlich als ruhig, angepasst und integriert wahrgenommen werde. Er kenne die Regeln der JVA und halte die Tagesstrukturen insgesamt ein. Der Beschuldigte ziehe sich gerne zurück und versuche, Konflikte zu vermeiden. Gegenüber dem Personal zeige er ein kommunikatives und freundliches Verhalten. Diese Ausführungen werden insoweit getrübt, als aus dem Vollzugsbericht auch hervorgeht, dass man sich drei Mal disziplinarisch mit dem Beschuldigten habe befassen müssen (pag. 1515). Soweit die Verteidigung unter Verweis auf die Ausführungen im Voll- zugsbericht eine Strafreduktion begründet haben will, ist darauf hinzuweisen, dass gute Führungsberichte erwartet werden dürfen und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind. Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens ist vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue zu berücksichtigen (BGE 101 IV 202 E. 2d/cc). Das dem Beschuldigten von der Vorinstanz attestierte Wohlverhalten im Strafvollzug wird ihm damit in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; 6B_426/2010 vom 22.07.2010, E. 1.7). Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu berücksichtigen. 68 Auch Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. So geht aus dem Führungsbericht der JVA Thorberg hervor, dass der Beschuldigte sich dem Alter entsprechend in gutem körperlichen Allgemeinzustand befinde. Auch die Hauptbetreuung der Kinder erfolgt nicht durch den Beschuldigten. 21. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. 22. Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug. 23. Anrechnung der Haft Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 763 Tagen (24. März 2021 bis 25. April 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe am 26. April 2023 vorzeitig angetreten hat. V. Landesverweisung 24. Allgemeine theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- 69 bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das be- deutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Her- kunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind nament- lich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Auf- enthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Eben- so ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. Sep- tember 2021 E. 1.1.1). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Die- se Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Ja- nuar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- 70 ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen). 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinwei- sen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der na- tionalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Ver- weigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «not- wendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der be- troffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Be- troffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effek- tives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 71 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bun- desgerichts 6B_86/2022 vom 22.3.2023, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 und 6B_1367/2022 vom 7. August 2023). 25. Argumente der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, es liege weder ein echter noch ein unechter Härtefall vor. Der Beschuldigte sei zwar anerkannter Flüchtling; mit der vorliegenden Drogenmenge, welche zu einer hohen Freiheits- strafe führe, habe er aber die öffentliche Sicherheit stark gefährdet. Die Landes- verweisung könne erst in mehreren Jahren vollzogen werden, da der Beschuldig- te zunächst eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. In diesem Zeitpunkt werde es die Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, die politische Situation im Her- kunftsland zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5.5.6.). Es liege auch kein echter Härtefall vor. Der Beschuldigte habe zwar Kinder in der Schweiz, im Zeitpunkt eines allfälligen Vollzugs der Landes- verweisung sei allerdings auch das jüngste Kind volljährig. Die soziale, finanzielle und sprachliche Integration des Beschuldigten sei schlecht. Schliesslich falle vor- liegend auch die Interessenabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Es sei die Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren anzuordnen (pag. 1542). Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte vor oberer Instanz, es sei auf den eingeholten SEM-Bericht zu verweisen, worin festgehalten werde, dass der Be- schuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ne Art. 3 EMRK widersprechende Strafe zu befürchten habe, weshalb der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung unzulässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot (Urteil des Bun- desgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022) eine Landesverweisung nicht ange- ordnet werden. Der Beschuldigte sei anerkannter Flüchtling und könne sich folg- lich auf die Flüchtlingskonvention sowie das Non-Refoulement-Gebot berufen. Schliesslich würde eine Landesverweisung auch dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK ge- schützten Recht auf Familienleben des Beschuldigten zuwiderlaufen (pag. 1546). 72 26. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 26.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte, eritreischer Staatsangehöriger, wird u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) schuldig erklärt. Er hat damit zwei Katalogta- ten (Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB) begangen, was grundsätzlich die obligatori- sche Landesverweisung zur Folge hat. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. seiner Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise auf die Landesverwei- sung zu verzichten ist. 26.2 Landesverweisung in concreto 26.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am A.________ 1982 in Eritrea geboren und wuchs dort gemeinsam mit sechs Geschwistern bei seinen Eltern auf. Gemäss den Akten des Migrationsdienstes reiste der Beschuldigte am 6. Oktober 2008 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 10. März 2009 infolge ei- ner unkontrollierten Abreise abgeschrieben wurde. Am 24. Dezember 2010 reiste der Beschuldigte erneut in die Schweiz ein, woraufhin das Gesuch wieder aufge- nommen und ihm am 13. Januar 2012 Asyl gewährt wurde. Seit dem 30. Januar 2012 verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen der Flüchtlingshilfe (pag. 896). Gemäss dem Bericht der Einwohnerdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 26. April 2021 lebte der Beschuldigte folglich bis ca. zu seinem 25. Altersjahr in Eritrea (pag. 897). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte zwar mittlerweile eine längere Aufenthaltsdauer – mit Unterbrüchen (vgl. pag. 447, pag. 636 ff.) – in der Schweiz vorweisen; die prägenden Kinder- und Jugend- jahre hat er indes in seiner Heimat Eritrea verbracht. 26.2.2 Berufliche Integration Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. In der Schweiz habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet, wobei aus dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 26. April 2021 (pag. 896) sowie der delegierten Einvernahme vom 24. März 2021 (pag. 418) hervorgeht, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in einem 60%-Pensum bei der Firma AP.________ in D.________ (Ortschaft) arbeitete. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er immer wieder gewisse Anstrengungen unternommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sich seine berufliche Integration grundsätzlich nicht einfach gestaltet, wird unter anderem auch auf die fehlende Ausbildung zurückzuführen sein. Dem Be- schuldigten gelang es trotz dieser Bemühungen jedoch nicht, in finanzieller Hin- sicht stabile Verhältnisse herzustellen und Unabhängigkeit zu erlangen. So ist ak- tenkundig, dass der Beschuldigte vom 27. August 2015 bis 30. September 2016 und seit dem 1. Oktober 2017 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Per 2. April 2024 betrug die bezogene Sozialhilfe CHF 147'858.85. Sodann geht aus dem Be- treibungsregisterauszug vom 27. März 2024 des Betreibungsamts Seeland her- 73 vor, dass gegen den Beschuldigten eine Betreibung von CHF 1'574.25 eingeleitet worden ist und drei Verlustscheine von insgesamt CHF 4'781.40 vorliegen (pag. 1512). Insgesamt ist aufgrund der unbeständigen Erwerbssituation des Beschuldigten und aufgrund der inzwischen längerdauernden Sozialhilfeabhängigkeit die Fähig- keit des Beschuldigten, sich beruflich zu integrieren, in Zweifel zu ziehen. Seine finanziellen Verhältnisse bleiben misslich. 26.2.3 Soziale und institutionelle Integration In Anbetracht seiner inzwischen längeren Anwesenheit in der Schweiz wird beim Beschuldigten zumindest eine gewisse sprachliche Integration vorausgesetzt. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte zwar Französisch spreche, allerdings nicht so gut, dass im Rahmen der Einvernahmen auf eine Übersetzung hätte ver- zichtet werden können. Dasselbe gilt für die Einvernahme vor der oberen Instanz. Anlässlich dieser erklärte er, grundsätzlich Französisch sprechen zu können. Auch sei er gerade dabei Deutsch zu lernen (pag. 1534 Z. 108 f.). Auch wenn diesbezüglich offenkundig Bemühungen seitens des Beschuldigten vorliegen, muss seine sprachliche Integration zum aktuellen Zeitpunkt in der Tendenz als unzureichend bezeichnet werden. Auch weitergehend sind keine wirklichen An- haltspunkte einer sozialen und institutionellen Integration zu erkennen. Bereits die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine oder keine tiefgreifenden Beziehungen habe und lediglich der spo- radische Kontakt zu den beiden Kindern bekannt sei (vgl. E. 26.2.5 hiernach). Im Einklang mit der Vorinstanz ist von einer unterdurchschnittlichen sozialen und in- stitutionellen Integration auszugehen. 26.2.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2018 wegen einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessät- zen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1524). Im Be- reich der Widerhandlungen gegen das BetmG ist der Beschuldigte demnach Erst- täter, nichtsdestotrotz steht es insgesamt schlecht um dessen Resozialisierungs- chancen. Die finanzielle Lage des Beschuldigten, welche die eigentliche Triebfe- der für dessen Delinquenz bildete, wird auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterhin angespannt bleiben; auch ein Ende der Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht in Sicht. Ebenso hat der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt. Insge- samt erachtet die Kammer die Rückfallgefahr des Beschuldigten folglich als hoch. 26.2.5 Familie Der Beschuldigte hat mit seiner Frau – von welcher er seit 2012 getrennt lebt – zwei Kinder, AQ.________ (geb. geb. 11. Februar 2006) und AR.________ (geb. 27. August 2011). Gemäss Bericht der Einwohner- und Sozialdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 3. April 2024 sei die Tochter AQ.________ bei der Mutter in D.________ (Ortschaft) wohnhaft. Der Sohn AR.________ sei als Pfle- gekind als Wochenaufenthalter in AS.________ (Ortschaft) angemeldet (pag. 1512). Zum Kontakt zu den Kindern gab der Beschuldigte bei der Vorinstanz zu 74 Protokoll, dass ihn seine Tochter einmal im Gefängnis besucht habe. Ein weiteres Mal sei die Mutter alleine gekommen (pag. 1280 Z. 8). Vor der oberen Instanz er- klärte der Beschuldigte, dass der Kontakt mit den Kindern gut sei, sie per Post und telefonisch Kontakt hätten und er auch besucht werde (pag. 1532 Z. 8 f.). Mit der Tochter habe er regelmässig Kontakt, sie besuche ihn immer am Wochenen- de (pag. 1533 Z. 42 ff. und Z. 47). Die Tochter werde im Juli oder August 2024 fertig mit ihrer Lehre im Gastronomiebereich (pag. 1533 Z. 50 f. und Z. 54). Sei- nen Sohn habe er nicht persönlich treffen können aufgrund dessen gesundheitli- chen Zustands und der Pflege, die er benötigte. Sie hätten aber monatlich telefo- nischen Kontakt. Von dem, was er höre, gehe es ihm gesundheitlich relativ gut (pag. 1533 Z. 67). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Teil der Familie des Beschuldigten – darunter seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister – nach wie vor in Eritrea lebt (pag. 639 Z. 131 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte insgesamt eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern hat. Es bleibt aber festzuhalten, dass er nicht der Hauptbetreuer der Kinder ist resp. war, zumal diese bei der Mutter resp. der Pfle- gefamilie leben. Sodann ist die Pflegefamilie um die Betreuungs- und Pflegebe- dürfnisse des beeinträchtigen Sohnes besorgt. Weiter ist anzumerken, dass eine allfällige Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe vollzogen wird. Während die Tochter bereits jetzt volljährig ist, wird zu diesem Zeitpunkt auch der Sohn die Volljährigkeit (allenfalls nahezu) erreicht haben. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann un- ter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.3.3). Unter Verweis auf das Gesagte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend über keine familiären Beziehun- gen verfügt, welche unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV eine Landesverweisung als unzumutbar erscheinen lässt. In Anbetracht dessen, dass die Kontakte des Beschuldigten zu den Kindern bereits vor seiner Inhaftierung und während seines Auslandaufenthaltes (pag. 638) nur beschränkt erfolgten, er- achtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend als zu- mutbar, das Familienleben anderweitig zu pflegen, namentlich durch Besuche – auch die Kinder und die Ehefrau verfügen über die eritreische Staatsangehörig- keit –, Briefe, Social Media und Anrufe. Aufgrund ihres Alters werden die Kinder – namentlich die Tochter AQ.________, welche den Beschuldigten in der JVA be- suchte – sodann zunehmend selbständig darüber befinden können, ob und wie oft sie Kontakte zum Vater haben wollen. Zusammenfassend gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass Art. 13 BV und Art. 8 EMRK der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 26.2.6 Gesundheitszustand Der Beschuldigte leidet an Asthma, wobei er abgesehen von seinem Spray keine weiteren Medikamente benötige (pag. 449 Z. 95 f.). Vor der oberen Instanz erklär- 75 te er, es gehe ihm gesundheitlich «ok», er habe aber nicht nur Asthma, sondern Bronchitis (pag. 1532 Z. 17 und Z. 20). Dort, wo er gerade sei, sei es schwierig, sich medizinisch behandeln zu lassen, da es mindestens eine Woche dauere, bis jemand auf seine Anfrage reagiere (pag. 1532 Z. 23 ff.). Im Führungsbericht der JVA Thorberg vom 4. April 2023 wird zur Gesundheit des Beschuldigten festge- halten, er befinde sich gemäss dem Gesundheitsdienst dem Alter entsprechend in einem guten körperlichen Allgemeinzustand. Das diagnostizierte Asthma sei gut therapiert. Der Beschuldigte wende die Grundtherapie zuverlässig an. Diesbezüg- lich nehme er seit seinem Eintritt Arztvisiten in Anspruch. Aufgrund starker Zahn- schmerzen habe er sich drei Mal in zahnärztlicher Behandlung befunden. Er habe jedoch die vorgeschlagenen Massnahmen abgelehnt, da dies einen Verlust des Zahnes zur Folge gehabt hätte. Auch habe sich der Beschuldigte bezüglich der Finanzierung ab Zweckkonto nicht einverstanden gezeigt. Der Beschuldigte sei der Meinung, dass der Sozialdienst eine Reparatur des Zahnes bezahlen müsse. Es werde jedoch nur für die Kosten aufgekommen, wenn der stark beschädigte Zahn gezogen werde. Der Beschuldigte sei über die möglichen Konsequenzen in- formiert worden, welche bei einer Nichtbehandlung auftreten könnten. Er wisse, dass er sich jederzeit für die Behandlung beim Gesundheitsdienst anmelden kön- ne (pag. 1516). Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass die vom Beschuldigten geltend ge- machten Beschwerden nicht derart einschneidend sind und dahingehend eine medizinische Betreuung erfordern, dass sie einer Landesverweisung entge- genstünden. An den Verzicht auf eine solche aus gesundheitlichen Gründen wären gemäss konstanter Rechtsprechung aber ohnehin hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend ist mitnichten davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde. Der gesundheitliche Zustand des Be- schuldigten spricht nach Auffassung der Kammer demnach nicht gegen eine Lan- desverweisung. 26.2.7 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland / in der Schweiz Der Beschuldigte ist mit den Sprachen sowie den kulturellen und gesellschaftli- chen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut, lebte er doch bis zu ca. sei- nem 25. Altersjahr in Eritrea. Sodann leben sowohl die Eltern des Beschuldigten als auch ein Teil dessen Geschwister nach wie vor in Eritrea (pag. 639 Z. 131 ff.). Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus, um die Unzumutbarkeit der Rückkehr zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3). Der Beschuldigte verfügt sodann in der Schweiz nur über geringfügige Möglichkeiten der sozialen und be- ruflichen Reintegration (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 26.2.2 hier- vor). Indes spricht die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten gegen eine Wie- dereingliederung im Heimatstaat (vgl. E. 26.2.10 hiernach). 76 26.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aus- sergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Nach dem Gesagten ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte ist weder beruflich, finanziell, sozial noch institutionell in der Schweiz integriert. Seine familiäre Situation mag grundsätzlich den Verbleib in der Schweiz nahelegen, allerdings lebt der Be- schuldigte von seinen – im Zeitpunkt des Vollzugs einer allfälligen Landesverwei- sung – volljährigen Kindern getrennt und nimmt diesen gegenüber keine aus- schlaggebenden Betreuungs- oder Pflegeaufgaben wahr, weshalb keine familiäre Beziehung vorliegt, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde. Auch seine Gesundheit spricht nicht gegen den Vollzug einer Landesverweisung. Eine Wiedereingliederung in seinen Heimatstaat erscheint sodann aus sprachlicher und kultureller Sicht intakt; insbesondere lebt sodann auch ein Teil der Familie des Beschuldigten – so auch seine Eltern – nach wie vor in Eritrea. Allerdings ist der Beschuldigte anerkannter Flüchtling, worauf bei der Prüfung der Vollzugshin- dernisse noch einzugehen ist (vgl. sogleich E. 26.2.10). 26.2.9 Interessenabwägung Bei diesem Ausgang entfällt eine eigentliche Interessenabwägung; es sei den- noch darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Auf- enthalts regelmässig überwiegt, sofern keine besonderen persönlichen oder fami- liären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Inter- esse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei ei- ner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahres- regel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Nicht ausser Acht zu lassen ist sodann, dass der Beschuldigte mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sodann ein zweites Katalogsdelikt begangen hat. Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentli- chen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat im mengenmässig qualifizierten Bereich mit Heroin und Ko- kain gehandelt bzw. solches besessen und wurde u.a. hierfür mit einer Freiheits- strafe von 9 Jahren bestraft, wobei betreffend die BetmG-Widerhandlung die Ein- satzstrafe auf 8 Jahre und 8 Monate festgesetzt wurde. Die Grenzen von 12 g He- roin bzw. 18 g Heroin wurden dabei um das 27-fache resp. das 483-fache über- schritten, weshalb der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in erheblichem Masse gefährdete. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten 77 Interessen des Beschuldigten entgegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, ergeben sich diese primär aus seiner inzwischen längeren Aufent- haltsdauer von über 10 Jahren, dem Kontakt zu den Kindern sowie seinem Status als anerkannter Flüchtling (vgl. sogleich E. 26.2.10). Damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung jedoch zu überwiegen ver- mögen, müssen besondere Bindungen zur Schweiz vorliegen. Solche weist der Beschuldigte vorliegend nicht auf, zumal er weder in wirtschaftlicher noch in sozi- aler Hinsicht integriert ist und auch über kein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt vermögen in Anbetracht der relevanten Umstände die privaten Interes- sen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfal- len und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen. 26.2.10 Vollzugshindernisse / Flüchtlingseigenschaft Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafge- richtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. Sep- tember 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinwei- sen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und ande- re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrecht- lich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein de- finitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu 78 einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, ab- schieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzu- wenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erör- tern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis). Mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Mi- gration SEM) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt. Der Beschuldigte verfügt demnach über einen anerkannten Flüchtlingsstatus, welchen das Strafgericht nicht in Frage stel- len darf (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4.). Indes stellt der Flüchtlingsstatus eines Be- schuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6; je mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren wurde im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohner- und Spezialdiensten, Bereich Migration, der Stadt D.________ (Ortschaft) und beim Staatssekretariat für Migration SEM ergänzende Berichte eingeholt. Dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 3. April 2024 (pag. 1512 f.) ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling sei, weshalb davon ausge- gangen werde, dass eine strafrechtliche Landesverweisung nicht vollzogen wer- den könne und völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen würden. Das Staatssekretariat für Migration SEM hielt im Bericht vom 5. April 2024 (pag. 1520 ff.) fest, dass eine Rückschiebung des Beschuldigten nach Eritrea das Non- Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK verletzen würde. Das SEM geht zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 79 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten hätte, so dass der Voll- zug einer allfälligen Wegweisung unzulässig sei. Der Grundsatz des Rückschie- beverbots entfalle nur, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestünden, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährde oder wenn er als gemeinge- fährlich zu gelten habe, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Ausnahme vom Rück- schiebeverbot rechtfertige sich bloss, wenn der Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine Gefahr bilde. Auf die entsprechende Gemeingefährlichkeit dürfe nicht alleine aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden; es müsse vielmehr zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (pag. 1522). Zur Situation eritreischer Flüchtlinge besteht eine gefestigte Gerichtspraxis. Hin- sichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf Berichte der UNO, des Eu- ropäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behör- den (wie dem Staatssekretariat für Migration) sodann dar, dass Militärdienstver- weigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland un- ter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indes- sen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Re- gime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtspre- chung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Des- halb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen, namentlich auf das Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47 f. und 70). Im Urteil des Bun- desgerichts 6B_87/2022 vom 22. März 2023 erwog das oberste Gericht im Falle eines aus Eritrea stammenden in der Schweiz anerkannten Flüchtlings sodann was folgt (E. 2.3): Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr "schlim- me Sachen" wie zum Beispiel Gefängnis oder Militärpflicht drohen könnten, reicht zur Annahme sol- cher aussergewöhnlicher Umstände nicht aus. Insbesondere kann drohender Wehrdienst im Hei- matland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehr- dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Ohne nähere entspre- chende Hinweise ist eine drohende Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen (vom Folterbegriff ausdrück- lich ausgeschlossen sind Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einher- gehen: sog. "lawful sanctions clause", dazu Corina Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekom- 80 mentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, N. 90 zu Art. 10 BV). Dass dem Beschwer- deführer aber Folter drohen sollte, hat er weder vor der Vorinstanz behauptet, noch macht er dies in substanziierter Weise vor Bundesgericht geltend. Vielmehr belässt er es wiederum beim pauschalen Hinweis darauf, ihm sei im Dezember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden und als Flüchtling dürfe er nicht des Landes verwiesen werden. Dieser allgemein gehaltenen Ansicht kann nicht ge- folgt werden und die Rüge erweist sich - soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist - als un- begründet. In diesem Sinne kann auch dem Migrationsdienst des Kantons Bern nicht gefolgt wer- den, wenn er in seinem Schreiben vom 12. September 2019 generell und ohne weitere Ausführun- gen einen Verstoss gegen das Non-refoulment-Gebot annimmt, sollte der Beschwerdeführer des Landes verwiesen werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten aus diesem Schreiben ableiten. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz we- der Bundes- noch Völkerrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Nach Auffassung der Kammer vermochte der Beschuldigte vorliegend zu keinem Zeitpunkt aussergewöhnliche persönliche Umstände, wonach sein Überleben beim Vollzug einer Landesverweisung nach Eritrea gefährdet sei, darzulegen. So gab er bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, was er dazu sage, dass eine Verur- teilung wegen der ihm vorgeworfenen Delikte eine obligatorische Landesverwei- sung zur Folge habe, zu Protokoll, dass er nicht rauskönne aus diesem Land und seine Kinder sehen wolle (pag. 639 Z. 161). Vor der Vorinstanz erklärte er, dass eine Rückkehr in die Heimat sehr schwierig für ihn wäre. Er sei in Eritrea im Mi- litär gewesen und sei desertiert. Wenn er zurückkehren würde, müsste er entwe- der ins Gefängnis oder ins Militär. Ausserdem habe er Kinder, was das Ganze noch schwieriger mache. Er könne in Eritrea nicht in Frieden leben (pag. 1279 Z. 21 ff.). Vor der oberen Instanz sagte er zum Thema Landesverweisung, wenn das Gesetz dies fordere, müsse er sich dem beugen. Aber es sei sehr schwierig, zurückzugehen nach Eritrea mit der aktuellen Lage, die sich bis heute vor Ort nicht geändert habe. Auch sei es schwierig, weil er hier Kinder habe. Auch seien die diplomatischen Beziehungen zwischen seinem Land und der Schweiz schwie- rig (pag. 1533 Z. 76 ff.). Aus den obigen höchstrichterlichen Erwägungen folgt, dass alleine der Hinweis auf eine Gefängnisstrafe ohne nähere Hinweise nicht gleichzusetzen ist mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher Behandlung. Die Antworten des Beschuldigten zu Fragen betreffend die persönlichen Konsequen- zen einer allfälligen Landesverweisung blieben insgesamt knapp, oberflächlich und bezogen sich in der Tendenz v.a. auf den persönlichen Kontakt zu den sich in der Schweiz befindenden Kindern. Dass ihm Folter oder anderweitig unmenschli- che Behandlung drohen würde, wurde über das gesamte Strafverfahren hinweg nie substanziiert behauptet. Der Beschuldigte wird vorliegend aufgrund seiner Ta- ten und der damit verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ge- sundheit und Sicherheit zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verur- teilt. Bei diesem Strafmass wird zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung einige Zeit vergehen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt be- treffend Eritrea kein generelles Vollzugshindernis bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des Non- refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 81 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannte Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 26.3 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu ver- weisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Be- messung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbe- sondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK-StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 27 ff.) Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte wegen mengen- und gewerbs- mässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verur- teilt wurde, das ausgefällte Strafmass sowie die Tatsache, dass sich der Beschul- digte mit Art. 148a StGB einer zweiten Anlasstat schuldig gemacht hat, erachtet die Kammer eine Landesverweisung von 9 Jahren als angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). In Zusammenhang mit den Freisprüchen von den Vorwürfen des in Umlaufsetzen falschen Geldes und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozial- hilfe schied die Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 2'914.25 (1/20 der gesam- ten Verfahrenskosten) aus. Im Übrigen wurde der Beschuldigte – zufolge seiner Verurteilung in den übrigen Anklagepunkten – zur Bezahlung der auf die Schuld- sprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 57'257.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Wenngleich in oberer Instanz ein Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe erfolgt, erachtet es die Kammer in Anbetracht der ohnehin geringfügigen Ausscheidung als nicht erforderlich, auf die Höhe und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zurückzukommen. Der Beschuldigte hat die auf seinen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 57'257.35 zu bezahlen. 27.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- 82 sen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte, welcher Freisprüche beantragte, un- terliegt mit seiner Berufung, so dass ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 28. (Amtliche) Entschädigungen 28.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die (frühere) amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin F.________ (24. März 2021 bis 11. Oktober 2022) ist nicht zu beanstanden. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Kanton Bern entschädigt demnach Fürsprecherin F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit CHF 18'652.40. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete amtliche Entschädigung im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 17'719.80, zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 5'526.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 932.60 re- sp. CHF 290.90, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. Auch für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (ab 12. Oktober 2022) besteht kein Anlass. Der Kan- ton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 7'905.20. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 7'509.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'424.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 2'303.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 395.25 resp. CHF 121.25, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 83 28.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht oberin- stanzlich mit Honorarnote vom 6. Mai 2024 (pag. 1555 ff.) eine Entschädigung von total CHF 3'384.20 geltend. Die Kammer erachtet diesen Betrag als ange- messen. Anpassungen beim Aufwand erfolgen insoweit, als für die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung und die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröff- nung vom 7. Mai 2024 ein Zuschlag von 5 Stunden vorgenommen wird. Alsdann werden für den 7. Mai 2024 ein Reisezuschlag von CHF 75.00 ergänzt sowie eine Erhöhung der Auslagen um CHF 56.00 (Reisekosten) vorgenommen. Demnach resultiert eine an Rechtsanwältin B.________ auszurichtende amtliche Entschä- digung von CHF 4'606.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung vollumfänglich zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 29. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Vorausset- zung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbeson- dere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Ver- 84 halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines straf- baren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreisever- bots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für neun Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend u.a. wegen quali- fizierten Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Dieser Tatbestand wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstra- fe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei qualifizierten Betäubungsmit- teldelikten zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beja- hen, so dass eine Ausschreibung im SIS grundsätzlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Die Landesverweisung ist demnach im SIS auszuschreiben. 30. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 85 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 9. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) und anderswo in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis am 24. März 2021 durch Erwerb zum Eigenkonsum, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von rund 4 Gramm Marihuana und Haschisch eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteildispositivs); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des in Umlaufsetzen fal- schen Geldes (EUR 3'080.00), angeblich begangen in der Zeit vom 20. September 2020 bis am 24. März 2021 in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) 13 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs); 3. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2018 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 ge- währte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Wi- derrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden (Ziff. IV. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und ge- werbsmässig qualifiziert begangen in D.________ (Ortschaft), E.________(Adresse) 1.1 in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 19. Juli 2020 durch Erwerb und Veräus- sern von total 2'427 Gramm Kokaingemisch (1'635 Gramm Kokainbase, RHG 67.4 %); 1.2 in der Zeit vom 20. September 2020 bis am 21. März 2021 durch Erwerb von total 9’250 Gramm Kokaingemisch (7'076 Gramm Kokainbase, RHG 76.5 %) und davon Veräussern von 8'976 Gramm Kokaingemisch (6'866 Gramm Ko- kainbase, RHG 76.5 %); 1.3 am 24. März 2021 durch Besitz (vgl. Ziff. 1.2 hiervor) und Anstaltentreffen zum Veräussern von 86 1.3.1 216 Gramm Kokaingemisch (169.56 Gramm Kokainbase, RHG 78.5 %); 1.3.2 58 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokainbase, RHG 69 %); 1.4 am 16. Dezember 2020 durch Veräussern von 99.2 Gramm Heroingemisch (33 Gramm reines Heroin Hydrochlorid, RHG 33 %); 1.5 am 24. März 2021 durch Besitz und Anstaltentreffen zum Veräussern von 499 Gramm Heroingemisch (289.4 Gramm reines Heroin Hydrochlorid, RHG 58 %); 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 24. März 2021 in D.________ (Ortschaft); 3. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von April 2020 bis März 2021 in D.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. e und o, 148a StGB, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG Art. 426 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 763 Tagen (24. März 2021 bis 25. April 2023) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 26. April 2023 vorzeitig angetreten wurde. 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (19/20) von CHF 32'027.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Fürspre- cherin F.________ (24. März 2021 bis 11. Oktober 2022), wurde/wird für das erstin- stanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 87 Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.17 200.00 CHF 15’434.00 Reisezuschlag CHF 376.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’508.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’318.85 CHF 1’333.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’652.40 volles Honorar 77.17 270.00 CHF 20’835.90 Reisezuschlag CHF 376.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’508.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’720.75 CHF 1’749.50 Total CHF 24’470.25 nachforderbarer Betrag CHF 5’817.85 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18'652.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'652.40 im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 17'719.80 und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 5'526.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/20 besteht keine Rück- (CHF 932.60) und Nachzahlungspflicht (CHF 290.90). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 540.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’340.00 CHF 565.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’905.20 volles Honorar 34 270.00 CHF 9’180.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 540.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’720.00 CHF 748.45 Total CHF 10’468.45 nachforderbarer Betrag CHF 2’563.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 7'905.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'905.20 im Umfang von 19/20, ausmachend 7'509.95 und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- 88 schädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 2'435.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/20 besteht keine Rück- (CHF 395.25) und Nachzahlungspflicht (CHF 128.15). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.17 200.00 CHF 1’234.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 202.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’436.90 CHF 110.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’547.55 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.75 200.00 CHF 2’550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 280.10 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’830.10 CHF 229.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’059.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'606.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die folgenden beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 499 Gramm Heroingemisch - 216 Gramm Kokaingemisch - 58 Gramm Kokaingemisch - ca. 4 Gramm Marihuana 4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Verpackungsmaterial - Verpackung Mobiltelefon PALM 89 - Verpackung Mobiltelefon SAMSUNG - Digitalwaage MYCO - Digitalwaage KENEX - Tasche mit Verpackungsmaterial - Verpackungsmaterial (aus Kehrichtsack) - Mobiltelefon SAMSUNG - Mobiltelefon PALM - SIM Karte - Quittungen/Notizen 5. Der Geldbetrag von CHF 25'300.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 823.00 wird in der Höhe von CHF 823.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die beschuldigte Person hat damit noch einen Betrag von CHF 56'434.35 (ohne Kos- ten für die amtlichen Verteidigungen CHF 31’204.60) für die Verfahrenskosten zu be- zahlen. 7. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen und der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat SK 2 / Falschgeld, Guisanplatz 1, 3003 Bern (Fall Nr. ________) übergeben: - 4 Falschgeldnoten à EUR 20.00 - 30 Falschgeldnoten à EUR 100.00 8. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (30 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB / Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG) 9. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - Fürsprecherin F.________ (auszugsweise) - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv; umgehend per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur In- formation, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) 90 Bern, 7. Mai 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Januar 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gysi i.V. Oberrichter Wuillemin Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 91