6. A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 35'756.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 65 7. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von M.________ durch Fürsprecherin N.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: