Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ mit CHF 5'541.65. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 64 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.