32. Amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren Fürsprecher B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 30 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 79.40 sowie Reisezuschläge von CHF 50.00 geltend (pag. 2211 ff.). Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 17 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Verfahrens für seinen Klienten, ist diese Vorbereitungszeit angesichts der vorbestehenden Aktenkenntnisse sowie der geringfügigen oberinstanzlichen Beweisergänzungen zu hoch.