Entsprechend ist ein Honorar im Bereich von 10- 20% des erstinstanzlichen Honorars zu erwarten. Insofern erscheinen die geltend gemachten CHF 4'877.25 dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen – insbesondere, wenn im Sinne einer Plausibilitätsprüfung die effektiv ausgerichteten Tätigkeiten betrachtet werden (pag. 2217). Der Beschuldigte wird verurteilt, den Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 eine Parteientschädigung von CHF 4'877.25 für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten.