Das vorliegende Verfahren weist einen gewissen Aktenumfang auf, was insbesondere auf die aufwändigen Ermittlungsarbeiten zu Beginn des Verfahrens zurückzuführen ist. Als Vertreter der Straf- und Zivilkläger/innen 1-4, die keine eigene Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz führten, relativieren sich im oberinstanzlichen Verfahren allerdings der gebotene Aufwand sowie die zu bewältigenden Prozessschwierigkeiten für Rechtsanwalt D.________. Entsprechend ist ein Honorar im Bereich von 10- 20% des erstinstanzlichen Honorars zu erwarten.