63 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren haben die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 eine Entschädigung von CHF 4'877.25 für ihre anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt D.________ geltend gemacht (pag. 2216). Die geltend gemachte Entschädigung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV. Das vorliegende Verfahren weist einen gewissen Aktenumfang auf, was insbesondere auf die aufwändigen Ermittlungsarbeiten zu Beginn des Verfahrens zurückzuführen ist.