Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Festsetzung durch die Vorinstanz abgestellt (pag. 2099, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV und wird dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet, zumal Rechtsanwalt D.________ gleich vier Straf- und Zivilkläger/innen vertrat.