17 Abs. 1 Bst. c PKV wird das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts mit CHF 2'000 bis CHF 50'000 bemessen. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10-50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 haben im vorliegenden Verfahren obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihnen die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen hat. 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Festsetzung durch die Vorinstanz abgestellt (pag.