b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. 31. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art.