29. Fazit Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, den Eltern von I.________ sel. eine Genugtuung von je CHF 20'000.00 und den beiden Geschwistern eine Genugtuung von je CHF 7'000.00, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2020, zu bezahlen. 62 VIII. Kosten und Entschädigung