Genugtuungserhöhend ist in einem zweiten Schritt – wie bereits bei den Eltern von †I.________ – vor allem die Belastung durch die Tatumstände zu werten (vgl. Ausführungen unter Ziff. VIII. 2.2 hiervor). Hierfür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um je CHF 1'000. Insgesamt erscheint somit eine Genugtuung von CHF 7'000 je Geschwisterteil zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 angemessen. 28. Kosten Aufgrund des geringfügigen Zusatzaufwands für die Beurteilung der Zivilklage wird auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer separaten Parteientschädigung verzichtet.