27.2 Genugtuungsansprüche von E.________ und G.________ Die Genugtuungsansprüche der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Straf- und Zivilklägers 4 wurde durch die Vorinstanz wie folgt beurteilt (pag. 2096 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass den Geschwistern von †I.________ infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohns ein Genugtuungsanspruch zusteht, ist unbestritten. G.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, zwei Klinikaufenthalte gehabt zu haben. Seit Mai 2022 arbeite er wieder Vollzeit, wobei er weiterhin in Behandlung bei einer Psychologin der Opferstelle sei (pag. 1888, Z. 33 ff.).