Genugtuungserhöhend ist in einem zweiten Schritt vor allem die Belastung der Eltern durch die Tatumstände zu werten. Die grausame Tatausführung des Beschuldigten, deren Qualifikation als Mord und das anschliessende Verbrennen der Leiche bis zur Unkenntlichkeit, hat für die Eltern von †I.________ eine erhebliche Belastung dargestellt. Hierfür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um CHF 2'000. Insgesamt erscheint somit eine Genugtuung von CHF 20'000 je Elternteil zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 angemessen.