Die Basisgenugtuung im Falle einer Tötung von CHF 30'000 ist vorliegend aus verschiedener Hinsicht herabzusetzen: †I.________ führte bereits seit längerer Zeit einen getrennten Wohnsitz zu seinen Eltern und war kein Einzelkind. Weiter zu berücksichtigen ist sein Alter sowie die Tatsache, dass seine Eltern nicht in einem überdurchschnittlichen Mass von ihm abhängig waren. Dennoch ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass †I.________ trotz seines erwachsenen Alters eine sehr enge Beziehung zu seinen Eltern pflegte und sein Ableben für diese eine grosse Lücke hinterliess.