________ infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohns ein Genugtuungsanspruch zusteht, ist unbestritten. †I.________ war der jüngste Sohn von C.________ und F.________. Er war zum Zeitpunkt seines Ablebens .________ Jahre alt und wohnte bereits seit längerer Zeit nicht mehr im elterlichen Haushalt. F.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, eine sehr enge Beziehung zu †I.________ gepflegt zu haben (pag. 1885, Z. 23). Dieser habe ihn (wohl im Kindesalter) früher wöchentlich in seiner Wohnung im AK.________ besucht (pag. 1885, Z. 45), sie hätten gemeinsame Ausflüge gemacht, zusammen am Haus gearbeitet, Verwandte besucht und