2183 Z. 32 ff.). Auch angesichts dieser Ausführungen sind im oberinstanzlichen Verfahren keine Elemente hinzugetreten, welche eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils zu den Zivilklagen erforderlich machen würde – im Gegenteil. 27.1 Genugtuungsansprüche der Eltern Die Genugtuungsansprüche der Straf- und Zivilklägerin 1 und des Straf- und Zivilklägers 3 wurde durch die Vorinstanz wie folgt beurteilt (pag. 2095 f., S. 109 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass den Eltern von †I.________ infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohns ein Genugtuungsanspruch zusteht, ist unbestritten.