Zu ergänzen ist lediglich, dass auch aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 in der Berufungsverhandlung hervorging, wie stark der Mord an I.________ sel. seine Familie erschüttert hat und wie belastend das Verfahren für die Angehörigen ist. So führte sie aus, seit dem [erstinstanzlichen] Prozess sei etwas Ruhe in die Familie gekommen. Seit jetzt das wieder «aufgerührt werde», sei natürlich wieder eine emotionale Belastung vorhanden. Sie wüssten gar nicht, warum sie wieder hier seien, für sie sei der Fall immer noch gleich.