59 Verteidigung angeführten Kriterien wurden durch die Vorinstanz angemessen berücksichtigt. Diese hat die Genugtuungsansprüche ausführlich und im Abgleich mit Referenzurteilen geprüft. Da sich die Ausgangslage durch das vorliegende Urteil nicht geändert hat, werden nachfolgend die vorinstanzlichen Ausführungen zitiert, denen sich die Kammer anschliesst. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 in der Berufungsverhandlung hervorging, wie stark der Mord an I.________ sel.