Die Verteidigung argumentiert damit, das Verschulden sei tiefer zu bemessen als von der Vorinstanz angesetzt. I.________ sel. habe zudem ein gewisses Alter gehabt, nicht mit der Familie zusammengelebt, sei kein Einzelkind und habe kein Pflegeverhältnis zu seinen Eltern gehabt. Zudem sei von einem Notwehrexzess auszugehen, das Opfer habe sich an der Auseinandersetzung beteiligt. Anders als die Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Mord an I.________ sel. im Zuge eines Notwehrexzesses begangen hat, und erachtet das Verschulden mit der Vorinstanz als hoch. Die weiteren, von der