1577). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind mit dem Mord am Sohn und Bruder der Straf- und Zivilkläger/innen erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Dessen Einwände beziehen sich lediglich auf die Höhe der Genugtuung, nicht gegen den Genugtuungsanspruch der Opferfamilie an sich. Gemäss Verteidigung seien pro Elternteil CHF 8'000.00 und pro Geschwister CHF 2'000.00 angemessen. Die Verteidigung argumentiert damit, das Verschulden sei tiefer zu bemessen als von der Vorinstanz angesetzt.