eine schwere Straftat begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte ist wegen weiteren, wenn auch deutlich geringfügigeren Delikte vorbestraft, hat jedoch durch sein Verhalten mehrfach seine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung- Grenze dar. 58 25.3 Fazit Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.