66a Abs. 1 StGB). Sein Verschulden innerhalb der Deliktsbegehung wurde als schwer beurteilt und es treten weitere Delikte hinzu, so dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer hohen Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird. Angesichts der zitierten Rechtsprechung erscheint