23. Interessenabwägung Die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde diese jedoch zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen. Der Beschuldigte hat mit der Begehung eines Mordes das höchste Rechtsgut verletzt. Diesem Katalogdelikt folgen weitere Verurteilung wegen Störung des Totenfriedens und Gewaltdarstellungen sowie zwei Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.