Mit dem vorliegenden Verfahren missachtete der Beschuldigte die Schweizer Rechtsordnung somit mehrfach und in vielfältiger Weise, wobei der vorliegende Schuldspruch wegen Mordes als Anlassdelikt für die Landesverweisung ungleich schwer wiegt. Der Beschuldigte zeigte insgesamt immer wieder seine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Sodann kann der Beschuldigte auch aus seinen familiären Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar leben seine vier Kinder ebenfalls in der Schweiz. Diese sind jedoch im Zeitpunkt dieses Urteils alle volljährig und es bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vom Beschuldigten.