Der Beschuldigte war sodann immer wieder erwerbstätig, es gelang ihm jedoch nicht, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden, so dass er immer wieder zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt wurde (Gesamtbetrag: CHF 190'400.85 [pag. 1482]). Gegen eine gelungene Integration sprechen sodann die bereits erwähnten Vorstrafen, welche sich entgegen der Vorinstanz nicht lediglich im Bagatellbereich bewegen. Mit dem vorliegenden Verfahren missachtete der Beschuldigte die Schweizer Rechtsordnung somit mehrfach und in vielfältiger Weise, wobei der vorliegende Schuldspruch wegen Mordes als Anlassdelikt für die Landesverweisung ungleich schwer wiegt.