Für den Beschuldigten spricht zunächst seine lange Aufenthaltsdauer von bald 30 Jahren in der Schweiz. Er verfügt zudem über ein Beziehungsnetz, das sowohl seine in der Schweiz lebende Familie wie auch ehemalige Arbeitgeber und Freunde umfasst und welches dem Beschuldigten trotz dem vorliegenden Verfahren eine Stütze zu sein scheint – so wird er gemäss Führungsbericht vom 18. April 2024 jedenfalls regelmässig in der JVA P.________ besucht und unterhält mit seiner Familie zusätzlich telefonischen und postalischen Kontakt (pag. 2169). Die sprachliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist demgegenüber bestenfalls durchzogen.