Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2081 ff., S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).