54 19.3 Verbot der Reformatio in peius Wie bereits ausgeführt, darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ändern (siehe Ziff. I.6 oben). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die von der Kammer als angezeigt erachtete Strafe ist demnach auf dieses Strafmass zu reduzieren.