Selbst wenn man diese Erleichterung der Ermittlungsarbeiten zu Gunsten des Beschuldigte berücksichtigte, wäre höchstens eine minimale Strafreduktion von sicher nicht mehr als sechs Monaten angezeigt, was angesichts der Höhe der verschuldensangemessenen Strafe sowie des geltenden Verschlechterungsverbots nicht ins Gewicht fiele (siehe Ziff. 19.3 unten). 19.2.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. 19.2.4 Fazit Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 10 Monaten für angemessen.