Schliesslich führte der Beschuldigte die Polizei zum Leichnam von I.________ sel., was den Fund des Leichnams angesichts der zahlreichen, bereits damals bekannten Beweismittel und Hinweise auf das Bewegungsprofil des Beschuldigten am Nachmittag der Tat jedoch höchstens verkürzte. Selbst wenn man diese Erleichterung der Ermittlungsarbeiten zu Gunsten des Beschuldigte berücksichtigte, wäre höchstens eine minimale Strafreduktion von sicher nicht mehr als sechs Monaten angezeigt, was angesichts der Höhe der verschuldensangemessenen Strafe sowie des geltenden Verschlechterungsverbots nicht ins Gewicht fiele (siehe Ziff.